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   LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - L 1 KR 331/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,30594
LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - L 1 KR 331/14 B ER (https://dejure.org/2014,30594)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2014 - L 1 KR 331/14 B ER (https://dejure.org/2014,30594)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2014 - L 1 KR 331/14 B ER (https://dejure.org/2014,30594)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 256a SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 19 SGB 5

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Erlass von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung; Inanspruchnahme von Sachleistungen im Erlasszeitraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung; Inanspruchnahme von Sachleistungen im Erlasszeitraum

  • rechtsportal.de

    Erlass von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung; Inanspruchnahme von Sachleistungen im Erlasszeitraum

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 68/12 R

    Krankenversicherung - Arbeitslosigkeit - Arbeitsunfähigkeit - Auffangversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - L 1 KR 331/14
    Der Auffangtatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verdrängt nämlich nicht immer aus dem nachwirkenden Versicherungsschutz herrührende Leistungsansprüche (vgl. BSG, Urt. v. 4. März 2014 - B 1 KR 68/12 R).
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.06.2012 - L 5 KR 81/12
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - L 1 KR 331/14
    Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aber jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (vgl. etwa Beschluss des LSG Schleswig-Holstein v. 25. Juni 2012 - L 5 KR 81/12 B ER - juris Rn 14).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - L 1 KR 58/17

    Voraussetzungen eines Erlasses von Beiträgen zur Krankenversicherung und

    Er beruft sich auf den Beschluss des hiesigen Senats vom 30. September 2014 (L 1 KR 331/14 B ER).

    Die Fachkonferenz Beiträge ist aber vom Gesetzgeber nicht beauftragt worden, die Voraussetzungen des § 256a SGB V näher auszugestalten (so bereits Beschluss des Senats vom 30. September 2014 -L 1 KR 331/14 B ER- juris-Rdnr. 21, juris).

    Bereits mit Beschluss vom 30. September 2014 (a. a. O.) hat der Senat deshalb bezweifelt, dass § 256a Abs. 4 Satz 1 SGB V den Spitzenverband dazu ermächtigt, eine Regelung zu treffen, wonach als Folge jeder tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen in der Vergangenheit ein Erlass ausgeschlossen ist.

    Die sich aus der unterbliebenen Prüfung ergebenen nachteiligen Folgen müssen nicht notwendig alleine dem Antragsteller angelastet werden (so bereits Beschluss des Senats vom 30. September 2014 a. a. O. Rdnr. 19).

    Diese Anreizfunktion, welche auf die Herstellung von Versicherungsschutz und nicht auf die Beitragsoptimierung der Krankenkassen zielt, ginge in Fällen wie dem Vorliegenden vollständig verloren, wenn es aus ökonomischer Sicht der vorteilhafteste Weg gewesen wäre, weiter von einer Anzeige der Versicherungspflicht Abstand zu nehmen (so bereits Beschluss des Senats vom 30. September 2014 a. a. O.).

  • LSG Thüringen, 30.04.2019 - L 6 KR 496/16

    Ermächtigung und Erlass einer Beitragsforderung zur Kranken- und

    Der Gesetzgeber wollte den betroffenen Versicherten aber durch die Einführung des § 256a SGB V die Wahl eröffnen, von dem Beitragserlass Gebrauch zu machen oder nachträglichen Versicherungsschutz durch das Einreichen von Rechnungen in Anspruch zu nehmen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014 - Az.: L 1 KR 331/14 B ER m.w.N., Rn. 19, SG Dresden, Urteil vom 7. Dezember 2016 - Az.: S 25 KR 143/14, nach ju-ris).

    Dass der Gesetzgeber bei dem erst am 1. August 2013 in Kraft getretenen Gesetz in allen Fällen der Leistungsinanspruchnahme einen Erlass ausschließen wollte, erscheint auch unter Berücksichtigung der im Titel des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzes fernliegend (vgl. LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014 - L 1 KR 331/14 B ER, Rn. 19, nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2015 - L 9 KR 314/15

    Erlass von Krankenversicherungsbeiträgen

    Außerdem ist zweifelhaft, ob § 256a Abs. 4 SGB V ohne weiteres auch eine Ermächtigungsgrundlage für eine Regelung enthält, nach der jede tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in der Vergangenheit einen Erlass ausschließt (in diesem Sinne Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014 - L 1 KR 331/14 B ER -, juris).
  • SG Berlin, 03.12.2015 - S 72 KR 1002/14

    Krankenversicherung - Erlass von Beitragsschulden - Inanspruchnahme von

    Der Bescheid ist nicht etwa deshalb Gegenstand des Rechtsstreits geworden, weil die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.11.2013 den Antrag auf teilweisen Erlass der mit dem Beitragsbescheid festgesetzten Beitragsforderung ablehnte (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2014, L 1 KR 331/14 B ER, Rn. 15 bei juris).

    Diese Anreizfunktion, welche auf die Herstellung von Versicherungsschutz und nicht auf die Beitragsoptimierung der Krankenkassen zielt, ginge in Fällen wie dem Vorliegenden vollständig verloren, wenn aus ökonomischer Sicht der vorteilhafteste Weg gewesen wäre, weiter von einer Anzeige der Versicherungspflicht Abstand zu nehmen." (Beschluss vom 30. September 2014, L 1 KR 331/14 B ER, Rn. 19 bei juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.12.2015 - L 9 KR 314/15

    Prozesskostenhilfe - Beitragserlass

    Außerdem ist zweifelhaft, ob § 256a Abs. 4 SGB V ohne weiteres auch eine Ermächtigungsgrundlage für eine Regelung enthält, nach der jede tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in der Vergangenheit einen Erlass ausschließt (in diesem Sinne Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014 - L 1 KR 331/14 B ER -, juris).
  • SG Dresden, 07.12.2016 - S 25 KR 143/14

    Anspruch auf Erlass der Beitragsschulden zur Pflichtversicherung während des

    Ein Verzicht setzt nämlich voraus, dass noch Ansprüche bestehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2014, Az. L 1 KR 331/14 B ER, juris, Rdnr. 19).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2020 - L 16 KR 101/18
    Anders als in dem vom SG angeführten, vom LSG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 30. September 2014 - L 1 KR 331/14 B ER entschiedenen Fall löste die Inanspruchnahme von Sachleistungen seit April 2007 jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation eine Prüfungspflicht der Krankenversicherung nicht aus.

    Das LSG Berlin-Brandenburg geht davon aus, dass die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen einer Meldung als Versicherter zumindest nahekommt und deswegen Anlass zur Prüfung des Versicherungsverhältnisses besteht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014 - L 1 KR 331/14 B ER Rn 19; Beschluss vom 14. März 2019 - L 1 KR 58/17 R Rn 42).

  • LSG Thüringen, 18.10.2018 - L 6 KR 264/15

    Krankenversicherung - Erlass von Beitragsschulden nach § 256a Abs 2 SGB 5

    Dass der Gesetzgeber bei dem erst am 1. August 2013 in Kraft getretenen Gesetz in allen Fällen der Leistungsinanspruchnahme einen Erlass ausschließen wollte, erscheint auch unter Berücksichtigung der im Titel des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzes fernliegend (vgl. LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014 - L 1 KR 331/14 B ER - juris, Rdnr. 19).
  • LSG Hessen, 10.08.2017 - L 1 KR 546/16

    Krankenversicherungsrecht

    Eine tatsächlich erfolgte Inanspruchnahme von Leistungen steht - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - einer Meldung als Versicherter nicht derart nahe, dass sie die gesetzlich erforderliche Anzeige ersetzen könnte (wohl a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014, L 1 KR 331/14 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2018 - L 1 KR 85/17
    Auf die Zweifel des Senats, ob die Regelungen in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden vom 4. September 2013 von der Ermächtigungsnorm des § 256a Abs. 4 SGB V gedeckt sind, welche er im Beschluss vom 30. September 2014 -L 1 KR 331/14 B ER- geäußert hat, kommt es nicht an.
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