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   LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 76/19   

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https://dejure.org/2020,27382
LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 76/19 (https://dejure.org/2020,27382)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2020 - L 1 KR 76/19 (https://dejure.org/2020,27382)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 26. August 2020 - L 1 KR 76/19 (https://dejure.org/2020,27382)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 949
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 08.02.2018 - L 1 KR 333/17
    Auszug aus LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 76/19
    Diese Konstellation lag der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Hessischen LSG (Urt. v. 08.02.2018 - L 1 KR 333/17) und auch der zuvor zitierten Entscheidung des BSG zugrunde.
  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 48/18 B

    Krankengeldrechtlicher Beginn der Meldefrist bei sich zeitlich überschneidenden

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 76/19
    Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus der neusten Entscheidung des BSG zu dieser Frage (vgl. BSG, Beschl. v. 04.06.2019 - B 3 KR 48/18 B, Rn. 13).
  • SG Berlin, 21.10.2021 - S 56 KR 358/21

    Arbeitsunfähigkeit, Festestellung der Arbeitsunfähigkeit, Meldefrist, Meldung der

    Dieselbe Entscheidung wird jedoch auch dahingehend ausgelegt, das BSG stelle auf eine Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB ab (Kloppstock, NZS 2020, 949; SG Saarbrücken, Urt. v. 15.7.2020 - S 1 KR 824/19, Rn. 20-23).

    (4) Das LSG Hamburg (Urteil vom 26. August 2020 - L 1 KR 76/19 -, Rn. 17 f.) unterscheidet hingegen bei der Fristberechnung zwischen der Tatsache einer vorfristigen Folgefeststellung der AU (dann § 187 Abs. 2 BGB, Fristbeginn mit Beginn des ersten Tages der Folgefeststellung) und einer AU-Feststellung erst am ersten Tag nach Ablauf des zuvor festgestellten Zeitraums (dann § 187 Abs. 1 BGB, Fristbeginn erst mit Ablauf des ersten Tages der Folgefeststellung).

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2022 - L 10 KR 18/19

    (Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Meldeobliegenheit einer

    Schließlich wird bei der Fristberechnung zum Teil auch danach differenziert (vgl hierzu Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 2020 - L 1 KR 76/19 R - juris Rn 17) , ob die weitere Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden ist (dann soll § 187 Abs. 2 BGB gelten, sodass die Frist mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beginnt), oder ob die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit erst am ersten Werktag nach der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgt (dann soll § 187 Abs. 1 BGB gelten, sodass die Frist erst mit Ablauf des ersten Tages der Arbeitslosigkeit beginnt).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2023 - L 11 KR 1735/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustellung eines Gerichtsbeschlusses durch

    Die Meldeobliegenheit tritt erst ein, wenn alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs kumulativ vorliegen (vgl. BSG 07.04.2022, B 3 KR 9/21 R, juris, Rn. 16; BSG 04.06.2019, B 3 KR 48/18 B, juris Rn. 13; LSG Hamburg 26.08.2020, L 1 KR 76/19, juris Rn. 17).
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