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   LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2019 - L 1 KR 77/19 B PKH   

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https://dejure.org/2019,7199
LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2019 - L 1 KR 77/19 B PKH (https://dejure.org/2019,7199)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2019 - L 1 KR 77/19 B PKH (https://dejure.org/2019,7199)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. März 2019 - L 1 KR 77/19 B PKH (https://dejure.org/2019,7199)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 73a SGG, § 121 Abs 3 ZPO
    Prozesskostenhilfe - Beschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts nieder...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 121 Abs. 3
    Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2012 - L 9 SO 261/12

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2019 - L 1 KR 77/19
    Darauf folgt, dass der Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte grundsätzlich gehalten ist, einen Rechtsanwalt zu wählen, der im Bezirk des zuständigen Sozialgerichts ansässig ist (Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2012 - L 9 SO 261/12 B -, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - L 15 SO 152/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - beigeordneter Rechtsanwalt -

    Da jedoch die Auffassung vertreten wird, die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts sei in dem Fall, dass hierdurch keine Mehrkosten entstünden, "uneingeschränkt" auszusprechen (s. etwa die Kommentar-Fundstelle in dem vom Kläger zitierten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. März 2019 - L 1 KR 77/19 B PKH -), wird die angefochtene Anordnung zur Beseitigung eines durch sie erweckten Rechtsscheins aufgehoben, die Beiordnung unterliege gebührenrechtlichen Einschränkungen, die sich durch den derzeitigen Ort des Kanzleisitzes der Bevollmächtigten des Klägers begründen.
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