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LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2019 - L 1 KR 77/19 B PKH |
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LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2019 - L 1 KR 77/19 B PKH (https://dejure.org/2019,7199)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. März 2019 - L 1 KR 77/19 B PKH (https://dejure.org/2019,7199)
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 73a SGG, § 121 Abs 3 ZPO
Beschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 73a SGG, § 121 Abs 3 ZPO
Prozesskostenhilfe - Beschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes - Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts nieder...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ZPO § 121 Abs. 3
Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 18.01.2019 - S 89 KR 3115/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2019 - L 1 KR 77/19 B PKH
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2012 - L 9 SO 261/12
Sozialhilfe
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2019 - L 1 KR 77/19
Darauf folgt, dass der Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte grundsätzlich gehalten ist, einen Rechtsanwalt zu wählen, der im Bezirk des zuständigen Sozialgerichts ansässig ist (Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2012 - L 9 SO 261/12 B -, zitiert nach juris).
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - L 15 SO 152/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - beigeordneter Rechtsanwalt - …
Da jedoch die Auffassung vertreten wird, die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts sei in dem Fall, dass hierdurch keine Mehrkosten entstünden, "uneingeschränkt" auszusprechen (s. etwa die Kommentar-Fundstelle in dem vom Kläger zitierten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. März 2019 - L 1 KR 77/19 B PKH -), wird die angefochtene Anordnung zur Beseitigung eines durch sie erweckten Rechtsscheins aufgehoben, die Beiordnung unterliege gebührenrechtlichen Einschränkungen, die sich durch den derzeitigen Ort des Kanzleisitzes der Bevollmächtigten des Klägers begründen.