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   LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 226/16 B   

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https://dejure.org/2018,13004
LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 226/16 B (https://dejure.org/2018,13004)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 02.05.2018 - L 1 SF 226/16 B (https://dejure.org/2018,13004)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - L 1 SF 226/16 B (https://dejure.org/2018,13004)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Thüringen

    § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10, § 64 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 10, § 197a Abs 3 Halbs 2 SGG, § 2 Abs 3 GKG 2004, § 188 S 2 Halbs 2 VwGO
    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Erstattungsstreitigkeit zwischen zwei Sozialhilfeträgern - Wegfall der Kostenbefreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes im sozialgerichtlichen Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Thüringen, 18.03.2015 - L 6 SF 71/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskostenfreiheit für Träger der

    Auszug aus LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 226/16
    Gegen den Kostenansatz kann sich der Beschwerdeführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

    Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat ausdrücklich an (a.A. noch der früher zuständige 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschlüssen vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B und 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E, beide nach juris) und ergänzt, dass § 197a Abs. 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert.

  • LSG Thüringen, 12.04.2013 - L 6 SF 291/13

    Einwand der Zugehörigkeit zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG

    Auszug aus LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 226/16
    Damit würde lediglich inhaltlich der unanfechtbare Streitwertbeschluss angegriffen, was aber nicht statthaft wäre, denn ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E m.w.N. nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

  • LSG Thüringen, 14.04.2015 - L 6 SF 352/15

    Sozialgerichtliches Verfahren: Kostenpflicht für Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 226/16
    Im Weiteren hat sich der Erinnerungsführer auf eine Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts (vom 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E) und des Sozialgerichts Mannheim (vom 7. Mai 2013 - S 9 SO 4188/12) berufen.

    Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat ausdrücklich an (a.A. noch der früher zuständige 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschlüssen vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B und 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E, beide nach juris) und ergänzt, dass § 197a Abs. 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert.

  • BSG, 28.01.2016 - B 13 SF 3/16 S

    Gerichtskostenbefreiung gem § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10 für Träger der

    Auszug aus LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 226/16
    Gegen den Kostenansatz kann sich der Beschwerdeführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Zu § 64 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB X und § 197a Abs. 3 SGG hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S ausgeführt, dass mit der durch den 2. Halbsatz zum 1. Januar 2005 angefügten Ergänzung in § 64 Abs. 3 SGB X (vgl. "Artikel 0" des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 - BGBl I 3302) und dem zugleich eingefügten § 197a Abs. 3 SGG auf eine Anregung des Bundesrats sichergestellt werden soll, dass die Träger der Sozialhilfe wie bisher grundsätzlich von den Gerichtskosten freigestellt bleiben und von dieser Freistellung - wie bislang nach § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - lediglich Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen sind (vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/3867 S. 3 - Zu Nummer 14a (§ 197a Abs. 3 SGG)).

  • SG Mannheim, 07.05.2013 - S 9 SO 4188/12

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei

    Auszug aus LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 226/16
    Im Weiteren hat sich der Erinnerungsführer auf eine Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts (vom 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E) und des Sozialgerichts Mannheim (vom 7. Mai 2013 - S 9 SO 4188/12) berufen.
  • LSG Bayern, 04.02.2021 - L 12 SF 224/19

    Kostenrecht: Gerichtskostenbefreiung für das Jobcenter

    Die Bestimmung in § 64 Abs. 3 S. 2 HS 2 SGB X, dass § 197a SGG unberührt bleibe, bewirkt vor diesem Hintergrund zweierlei: Zum einen bleibt das Verfahren gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich gerichtskostenpflichtig (BSG, Beschluss vom 28.01.2016 - B 13 SF 3/16 S, Rn. 8; Thüringer LSG, Beschlüsse vom 02.05.2018 - L 1 SF 226/16 B und L 1 SF 292/16 B sowie vom 04.05.2018 - L 1 SF 289/16 B und L 1 SF 291/16 B unter Aufgabe des Beschlusses vom 18.03.2015 - L 6 SF 71/15 B), d.h. gegenüber anderen Beteiligten, die nicht aufgrund besonderer Vorschriften von den Gerichtskosten befreit sind, kann eine Erhebung von Gerichtskosten erfolgen (Stotz, in: jurisPK-SGG, § 197a Rn. 29).
  • LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Träger der Grundsicherung für

    Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien lassen sich entsprechende Einschränkungen entnehmen (Senatsbeschluss vom 2. Mai 2018 - L 1 SF 226/16 B -, juris).
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