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   LSG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - L 1 SO 36/07   

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https://dejure.org/2009,56239
LSG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 (https://dejure.org/2009,56239)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 (https://dejure.org/2009,56239)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. November 2009 - L 1 SO 36/07 (https://dejure.org/2009,56239)
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Wird zitiert von ... (6)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - L 1 SO 36/08

    Bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB 12 sind entsprechend

    Diese Positionen lassen sich der Aufzählung in § 82 Abs. 2 SGB XII nicht zuordnen, wie der Senat bereits entschieden hat (u.a. Urteil vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -).

    Auch das hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -).

    Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Auslandskrankenversicherung, Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Kontoführung oder eine Kostenpauschale bzw. eine Werbungskostenpauschale führen nicht zu einem für § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII relevanten Bedarf (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -).

    Das Ermessen hat der Beklagte erkannt und im Bescheid vom 15.10.2009 ordnungsgemäß ausgeübt (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 7 SO 1475/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung

    Eine private Zusatzkrankenversicherung - neben einer gesetzlichen Krankenversicherung - ist nicht angemessen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R - juris Rdnr. 47; Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 89/11 R - juris Rdnr. 29 f.; Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R - juris Rdnr. 20; Senatsurteil vom 23. April 2015, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2009 - L 1 SO 36/07 - juris Rdnr. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2006 - L 20 SO 11/05 - juris Rdnr. 35; Schmidt, a.a.O. Rdnr. 80), weil die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für rund 90 v.H. der Bevölkerung nach der Rechtslage im SGB V als ausreichend angesehen werden und dementsprechend höhere Leistungen für die Empfänger von existenzsichernden Leistungen nach den SGB II und SGB XII weder dem Grund noch der Höhe nach als angemessen anzusehen sind.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - L 1 SO 43/08

    Keine Übernahme von Kosten für Pflege zur Bedienung eines Hilfsmittels

    Diese Positionen lassen sich der Aufzählung in § 82 Abs. 2 SGB XII nicht zuordnen, wie der Senat bereits entschieden hat (u.a. Urteil vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -).

    Auch das hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -).

    Das Ermessen hat der Beklagte erkannt und im Bescheid vom 15.10.2009 ordnungsgemäß ausgeübt (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -).

  • LSG Hessen, 29.04.2016 - L 4 SO 74/14

    SGB-XII -Leistungen; Angemessene Ausgaben vom Einkommen; Private Versicherungen

    Vielmehr sind die Zuzahlungen bis zu Belastungsgrenze (vgl. § 62 Abs. 1 SGB V) aus dem Regelsatz zu decken (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2011, L 1 SO 36/07, Juris RdNr. 40; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2010, B 8 SO 7/09 R).
  • BSG, 02.06.2017 - B 8 SO 42/16 BH
    Vielmehr sind die Zuzahlungen bis zu Belastungsgrenze (vgl. § 62 Abs. 1 SGB V) aus dem Regelsatz zu decken (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2011, L 1 SO 36/07, Juris RdNr. 40; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2010, B 8 SO 7/09 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.05.2021 - L 2 AS 1930/20
    Hierfür ist eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG die statthafte Klageart, da die Erteilung der erstrebten Auskünfte als tatsächliches Verwaltungshandeln einzustufen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R -, SozR 4-1300 § 84 Nr. 1; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 37; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -, juris Rn. 55) und der Auskunftsanspruch vom Beklagten auch nicht durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist.
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