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   LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18   

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https://dejure.org/2019,11283
LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18 (https://dejure.org/2019,11283)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 21.03.2019 - L 1 U 1312/18 (https://dejure.org/2019,11283)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 21. März 2019 - L 1 U 1312/18 (https://dejure.org/2019,11283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW

    § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
    SGB VII

  • Justiz Thüringen

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Unterbrechung des unmittelbaren Weges - Kauf eines Coffee-to-go - ambulante Pflegekraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    ‚Nen Kaffee holen ist nicht versichert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfall auf Betriebsweg bei Kauf eines Coffee-to-go?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherungsschutz // Coffee-to-go holen ist nicht versichert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2019, 652
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 1/16 R

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung

    Auszug aus LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18
    Die Klägerin begehrt mit der zulässigen Kombination (§ 56 SGG) aus Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R m.w.N., juris) die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten und die Feststellung, dass das Ereignis vom 31. Juli 2015 ein Arbeitsunfall war.

    Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (ständige Rechtsprechung des BSG - vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R, juris).

    Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R m.w.N., juris).

    Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, das heißt ob sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R m.w.N., juris).

    Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (ständige Rechtsprechung des BSG - vgl. u.a. Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R m.w.N., juris).

    Nicht umfasst vom Versicherungsschutz des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind jedenfalls - wie vorliegend - während des Zurücklegens versicherter Wege nach § 8 Abs. 2 SGB VII eingeschobene Wege zur und von der Nahrungsaufnahme (BSG, Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R, juris).

    Damit hatte sie in jedem Fall ihre subjektive, auf den privaten Kaffeekauf gerichtete Handlungstendenz in ein nach außen erkennbares objektives Handeln umgesetzt (so BSG, Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R, juris).

    Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Wohnort der dritten Klientin) dient, ist ausschließlich die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R m.w.N., juris).

    Dies kann hier dahinstehen, weil die Klägerin ihren PKW bereits abgestellt und verlassen hatte (so auch BSG, Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R, juris).

    Die Klägerin hatte aber zum Unfallzeitpunkt den für den Kaffeekauf unterbrochenen Weg auch noch nicht wieder aufgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R, juris).

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause

    Auszug aus LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18
    Entscheidend ist, dass betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme im Wesentlichen und abweichend vom normalen Trinkverhalten beeinflussen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, juris).

    Dies wäre z.B. der Fall wenn der Versicherte unmittelbar während der besonders belastenden Arbeit trinkt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, juris).

    Solche Gründe, aufgrund derer die Nahrungsaufnahme hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R und vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R sowie vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, jeweils nach juris), sind nicht erkennbar.

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Auszug aus LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18
    So ist hier von Bedeutung, ob gerade die Tätigkeit ein besonderes Durstgefühl verursacht hat - und nicht etwa eine Erkrankung (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R, juris).

    Solche Gründe, aufgrund derer die Nahrungsaufnahme hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R und vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R sowie vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, jeweils nach juris), sind nicht erkennbar.

    Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R, juris).

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18
    Solche Gründe, aufgrund derer die Nahrungsaufnahme hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R und vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R sowie vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, jeweils nach juris), sind nicht erkennbar.

    Der Weg zur Bäckerei war weder räumlich vorgegeben noch innerhalb eines zeitlichen Rahmens zu erledigen (z.B. einzuhaltende oder vorgegebenen Pausenzeit, vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R m.w.N., juris) und stand in keinem Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeit.

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18
    bb) Die Unterbrechung des versicherten Weges und der damit verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes erfolgte in dem Moment, in dem die Klägerin nach außen hin erkennbar ihre subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R, juris).

    Bei Benutzung eines PKWs wird die Handlungstendenz, sich nicht weiter auf einem versicherten Weg fortbewegen zu wollen, dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich, sondern wird ggf. bereits durch ein vollständiges Abbremsen des Fahrzeuges nach außen dokumentiert (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R m.w.N., juris).

  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

    Auszug aus LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18
    Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit vor (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R, juris), es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R, juris).
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Anforderungen an eine

    Auszug aus LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18
    Damit eine betrieblich bedingte Nahrungsaufnahme ausnahmsweise versichert ist, bedarf es außergewöhnlicher Begleitumstände (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92, juris).
  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18
    Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit vor (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R, juris), es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R, juris).
  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfallversicherung - Wegeunfall -

    Auszug aus LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (vgl. BSG, Urteile vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R und vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R m.w.N., jeweils nach juris).
  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (vgl. BSG, Urteile vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R und vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R m.w.N., jeweils nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2020 - L 15 U 332/18
    Gestützt auf diese Rechtsprechung hat der 1. Senats des Thüringer LSG den Unfallversicherungsschutz einer Mitarbeiterin eines ambulanten Pflegedienstes, die ihren Betriebsweg zwischen zwei Klientinnen unterbrochen hatte, um sich in einer Bäckerei einen Kaffee zu kaufen und auf dem Weg zu dieser Bäckerei gestürzt war, abgelehnt (Thüringer LSG, Urt. v. 21.03.2019 - L 1 U 1312/18 -, juris Rn. 28).
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