Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2011 - L 10 AS 2324/10 B PKH |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 172 Abs 3 Nr 1 SGG, § 172 Abs 1 SGG, § 172 Abs 3 Nr 2 SGG, § 172 Abs 3 Nr 3 SGG, § 172 Abs 3 Nr 4 SGG
Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn im zugehörigen "Hauptsacheverfahren" der Rechtsweg beschränkt ist
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 172 Abs 3 Nr 1 SGG
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Beschwerdeausschluss, einstweiliges Rechtschutzverfahren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin - 53 AS 29348/10
- SG Berlin, 15.10.2010 - S 53 AS 29348/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2011 - L 10 AS 2324/10 B PKH
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - L 7 AS 4623/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2011 - L 10 AS 2324/10
Da diese vom Bundesrat angeregte Anpassung nicht durch eine Gesetzesänderung aufgenommen worden ist, hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen über PKH- Anträge gilt, bei denen gegen die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren keine Rechtschutzmöglichkeit gegeben ist (vgl zur Frage eines Beschwerdeausschlusses in Klageverfahren bei fehlender Überschreitung des Schwellenwerts nach der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG: Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2011 - L 7 AS 4623/10 B, juris). - BVerfG, 18.12.2001 - 1 BvR 391/01
Verletzung der Garantie des effektiven sozialen Rechtsschutzes und des Prinzips …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2011 - L 10 AS 2324/10
Denn eine (rückwirkende) Bewilligung kommt in Betracht, sofern - wie hier - in dem beendeten Verfahren bereits ein Rechtsanwalt tätig geworden (denn in dessen Beiordnung und der damit verbundenen Freistellung des Unbemittelten von dessen Vergütungsansprüchen liegt in einem gerichtskostenfreien und ohne Anwaltszwang ausgestalteten sozialgerichtlichen Verfahren - wie dem vorliegenden - die praktische Bedeutung der Bewilligung von PKHNZS 2002, 420, 420>) und eine bereits getroffene Kostenregelung nicht in vollem Umfang zugunsten des Unbemittelten erfolgt ist. - LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2010 - L 34 AS 2182/10
Beschwerdeausschluss im PKH-Verfahren - Beschwerdewert
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2011 - L 10 AS 2324/10
Zur Statthaftigkeit einer (isolierten) PKH- Beschwerde im vorliegenden Fall käme aber auch diejenige Meinung, die einen Beschwerdeausschluss im PKH- Verfahren an § 127 Abs. 2 S 2 ZPO ausrichtet und auf den Schwellenwert abstellt (vgl zur Anwendung des § 127 Abs. 2 S 2 ZPO iVm § 73a Abs. 1 S 1 SGG: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - L 34 AS 2182/10 B PKH).
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2011 - L 14 AS 278/11
Prozesskostenhilfe; Zulässigkeit der Beschwerde; Gegenstandswert
Insofern ist von dem konkreten Antrag des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 11. März 2010 - L 20 AS 2061/09 B - Juris Rn. 9 sowie LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2011 - L 10 AS 2324/10 B PKH - Juris Rn. 3 ff.).Mithin hatte sich für den Antragsteller aufgrund des abweisenden Beschlusses - unter Berücksichtigung des Streitzeitraums vom 6. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2010 - eine Beschwer von höchstens (rund) 513, 90 EUR ergeben, die den sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ergebenden Wert von 750 EUR von vornherein nicht überstieg (vgl. anders zu der Fallkonstellation einer beschränkten Beschwerde LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2011 - L 10 AS 2324/10 B - a.a.O.).
Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers argumentieren, zur Ermittlung des Beschwerdewertes sei auf den im (hypothetischen) Hauptsacheverfahren gemessen am Bewilligungszeitraum längstens möglichen Streitzeitraum abzustellen, so dass es hier auf den Zeitraum vom 10. August 2010 bis zum 28. Februar 2011 ankäme mit der Folge, dass der maßgebliche Beschwerdewert überschritten wäre, folgt dem der Senat nicht (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2011, a.a.O., Rn. 4 f.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - L 14 AS 278/11 Insofern ist von dem konkreten Antrag des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 11. März 2010 - L 20 AS 2061/09 B - Juris Rn. 9 sowie LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2011 - L 10 AS 2324/10 B PKH - Juris Rn. 3 ff.).
Mithin hatte sich für den Antragsteller aufgrund des abweisenden Beschlusses - unter Berücksichtigung des Streitzeitraums vom 6. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2010 - eine Beschwer von höchstens (rund) 513, 90 EUR ergeben, die den sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ergebenden Wert von 750 EUR von vornherein nicht überstieg (vgl. anders zu der Fallkonstellation einer beschränkten Beschwerde LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2011 - L 10 AS 2324/10 B - a.a.O.).
Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers argumentieren, zur Ermittlung des Beschwerdewertes sei auf den im (hypothetischen) Hauptsacheverfahren gemessen am Bewilligungszeitraum längstens möglichen Streitzeitraum abzustellen, so dass es hier auf den Zeitraum vom 10. August 2010 bis zum 28. Februar 2011 ankäme mit der Folge, dass der maßgebliche Beschwerdewert überschritten wäre, folgt dem der Senat nicht (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2011, a.a.O., Rn. 4 f.).