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   LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2009 - L 10 AS 654/09 NZB   

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https://dejure.org/2009,21395
LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2009 - L 10 AS 654/09 NZB (https://dejure.org/2009,21395)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.10.2009 - L 10 AS 654/09 NZB (https://dejure.org/2009,21395)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - L 10 AS 654/09 NZB (https://dejure.org/2009,21395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Rechtsverletzung wegen einer nur vorläufigen Bewilligung von Leistungen trotz Begehren von endgültig höheren Leistungen; Erkennbarkeit des Fortbestehens eines Vorläufigkeitsvorbehalts für den Empfänger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - geteilte Kinderbetreuung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2009 - L 10 AS 654/09
    Nichts anderes würde sich selbst dann ergeben, wenn man den Mehrbedarf (nach § 21 Abs. 5 SGB II) nicht lediglich als einen den Hilfebedarf erhöhenden Posten und damit ein Berechnungselement des individuellen Leistungsanspruchs ansehen würde, soweit nicht Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung betroffen sind (so aber der 04. Senat des Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 03. März 2009 - B 4 AS 50/07 R , juris RdNr 12 zum Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II), sondern es für möglich halten würde, dass der hierauf entfallenden Teil der Leistungsbewilligung einen eigenständigen, abtrennbaren Verfügungssatz (= Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X) darstellt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - L 28 B 1869/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Klage gegen vorläufigen Bescheid -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2009 - L 10 AS 654/09
    9 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage (Schriftsatz vom 28. September 2009), ob für den Fall, dass die Beklagte während des laufenden Beschwerdeverfahrens eine abschließende Regelung für den streitigen Zeitraum hinsichtlich des geltend gemachten Erhöhungsbegehrens der Klägerin treffe, dieser endgültige Verwaltungsakt nach § 96 Abs. 1 SGG in der ab dem 01. April 2008 geltenden Fassung kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens werde, so dass der bisherige Zulässigkeitsmangel beseitigt und die Klärungsfähigkeit herbeigeführt wäre, ist hypothetischer Natur und daher nicht entscheidungserheblich (vgl aber allgemein zur Frage, ob ein während des noch schwebenden Beschwerdeverfahrens erlassener Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens oder des Beschwerdeverfahrens werden kann: Binder in Hk-SGG, 3. Aufl 2009, RdNr 24 f zu 96; speziell zur Frage, ob eine endgültige Entscheidung nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens werden kann: bejahend BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 8 zu § 42 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 zum Verhältnis vorläufiger/endgültiger Honorarbescheid; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 28 B 1869/07 AS PKH, juris und Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: Januar 2005, RdNr 90 zu § 328 mwN, jeweils zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des § 96 Abs. 1 SGG, die eine analoge Anwendung der Norm ermöglichte).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2009 - L 10 AS 654/09
    9 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage (Schriftsatz vom 28. September 2009), ob für den Fall, dass die Beklagte während des laufenden Beschwerdeverfahrens eine abschließende Regelung für den streitigen Zeitraum hinsichtlich des geltend gemachten Erhöhungsbegehrens der Klägerin treffe, dieser endgültige Verwaltungsakt nach § 96 Abs. 1 SGG in der ab dem 01. April 2008 geltenden Fassung kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens werde, so dass der bisherige Zulässigkeitsmangel beseitigt und die Klärungsfähigkeit herbeigeführt wäre, ist hypothetischer Natur und daher nicht entscheidungserheblich (vgl aber allgemein zur Frage, ob ein während des noch schwebenden Beschwerdeverfahrens erlassener Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens oder des Beschwerdeverfahrens werden kann: Binder in Hk-SGG, 3. Aufl 2009, RdNr 24 f zu 96; speziell zur Frage, ob eine endgültige Entscheidung nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens werden kann: bejahend BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 8 zu § 42 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 zum Verhältnis vorläufiger/endgültiger Honorarbescheid; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 28 B 1869/07 AS PKH, juris und Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: Januar 2005, RdNr 90 zu § 328 mwN, jeweils zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des § 96 Abs. 1 SGG, die eine analoge Anwendung der Norm ermöglichte).
  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 6/90

    Keine Anhörung vor Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe bei neuem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2009 - L 10 AS 654/09
    9 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage (Schriftsatz vom 28. September 2009), ob für den Fall, dass die Beklagte während des laufenden Beschwerdeverfahrens eine abschließende Regelung für den streitigen Zeitraum hinsichtlich des geltend gemachten Erhöhungsbegehrens der Klägerin treffe, dieser endgültige Verwaltungsakt nach § 96 Abs. 1 SGG in der ab dem 01. April 2008 geltenden Fassung kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens werde, so dass der bisherige Zulässigkeitsmangel beseitigt und die Klärungsfähigkeit herbeigeführt wäre, ist hypothetischer Natur und daher nicht entscheidungserheblich (vgl aber allgemein zur Frage, ob ein während des noch schwebenden Beschwerdeverfahrens erlassener Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens oder des Beschwerdeverfahrens werden kann: Binder in Hk-SGG, 3. Aufl 2009, RdNr 24 f zu 96; speziell zur Frage, ob eine endgültige Entscheidung nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens werden kann: bejahend BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 8 zu § 42 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 zum Verhältnis vorläufiger/endgültiger Honorarbescheid; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 28 B 1869/07 AS PKH, juris und Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: Januar 2005, RdNr 90 zu § 328 mwN, jeweils zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des § 96 Abs. 1 SGG, die eine analoge Anwendung der Norm ermöglichte).
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2009 - L 10 AS 654/09
    Einstweilige Verwaltungsakte haben nur für eine Übergangszeit Rechtswirkungen, und zwar bis zum - möglicherweise noch lange ausbleibenden - endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch abschließende Verwaltungsakte (= Verfügungssätze iS von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ), durch die sie sich iS von § 39 Abs. 2 SGB X erledigen (Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 32 Nr. 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - L 25 AS 1859/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit der Klage; Klagebefugnis;

    Ein solcher ist aber erforderlich, weil die endgültige Leistungsbewilligung - wie bereits oben ausgeführt - etwas anderes ist als die vorläufige Bewilligung von Leistungen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - L 10 AS 654/09 NZB -, zitiert nach juris).

    Auch sonstige Umstände, aus denen die Klägerin hätte folgern dürfen, dass der Vorläufigkeitsvorbehalt entfallen war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - L 10 AS 654/09 NZB -, a. a. O.), sind nicht ersichtlich.

  • LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AS 643/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berücksichtigung und Berechnung des

    Grundsätzlich seien vorläufige Bewilligungsbescheide nur in begrenztem Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2009, L 10 AS 654/09 NZB; Leopold in Info also 2008 S. 104 "Die vorläufige Bewilligung von Leistungen im Rahmen des SGB II").
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2011 - L 26 AS 660/11

    Vorläufiger Leistungsbescheid - Gegenstand des Verfahrens

    Denn bislang ist noch nicht höchstrichterlich abschließend entschieden, ob ein Bescheid über die endgültige Festsetzung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II Gegenstand eines Klageverfahrens gegen einen Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (§§ 40 SGB 11, 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) für denselben Zeitraum wird (offen gelassen in LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2009, L 10 AS 654/09 NZB, juris, mit weiteren Nachweisen zum Streitstand).
  • LSG Bayern, 06.10.2011 - L 7 AS 476/11

    Wegen Prozesskostenhilfe

    Selbst wenn die endgültige Entscheidung die vorläufige Entscheidung nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben sollte (in diesem Sinne BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S.11) und möglicherweise die endgültige Entscheidung nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahren wurde (vgl. BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 8 zu § 42 AT SGB, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2009, L 10 AS 654/09 NZB) und der Klageantrag nicht auf höhere Leistungen hätten lauten dürfen, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage hätte erhoben werden müssen (vgl. Urteil des BSG vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R Rz. 33), scheitert die Bewilligung von PKH daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsausichten der Klage für die Entscheidung über den PKH-Antrag (vgl Beschluss des Senats vom 19.03.2009 L 7 AS 52/09 B PKH) schon deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten gegeben waren, weil das von den Bf vorgebrachte Rechtsproblem des Abzugs der privaten Krankenversicherungsbeiträge nicht zum Erfolg der Klage führen kann.
  • SG Detmold, 30.03.2010 - S 18 AS 168/09

    Abwrackprämie wird auf das Arbeitslosengeld II nicht angerechnet

    Grundsätzlich sind zwar Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen vorläufige Bewilligungsentscheidungen nur in begrenztem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2009, L 10 AS 654/09 NZB).
  • SG Cottbus, 21.12.2009 - S 27 AS 1704/09

    Aufhebung - Rücknahme - Anrechnung - Umweltprämie - Abwrackprämie - vorläufige

    Grundsätzlich sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen vorläufige Bewilligungsbescheid nur in begrenztem Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. zuletzt LSG Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2009 L 10 AS 654/09 NZB; Leopold in info also 2008 S. 104 "Die vorläufige Bewilligung von Leistungen im Rahmen des SGB II").
  • SG Cottbus, 21.12.2009 - S 27 AS 1923/09

    Aufhebung - Rücknahme - Anrechnung - Umweltprämie - Abwrackprämie - vorläufige

    Grundsätzlich sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen vorläufige Bewilligungsbescheid nur in begrenztem Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. zuletzt LSG Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2009 L 10 AS 654/09 NZB; Leopold in info also 2008 S. 104 "Die vorläufige Bewilligung von Leistungen im Rahmen des SGB II").
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 18 AS 2126/09
    Dieser einstweilige Verwaltungsakt kann nur für eine Übergangszeit, und zwar bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch abschließenden Bescheid, Rechtswirkungen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 mwN, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - L 10 AS 654/09 NZB -, juris).
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