Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2021 - L 10 KR 27/20 |
Verfahrensgang
- SG Duisburg, 05.11.2019 - S 9 KR 2238/18
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2021 - L 10 KR 27/20
- BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 35/21 B
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21
Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das …
Im Ergebnis entsteht vielmehr der Eindruck, dass nur ein nicht autorisierter Entwurf vorliegt (ebenso zu einem mit der im vorliegenden Fall eingereichten "Klage" offensichtlich im Wesentlichen identischen, von derselben Klägerin stammenden Schriftstück der 10. Senat des LSG NRW im Urteil vom 19.04.2021 - L 10 KR 925/19 - n. v. (anonymisierte Fassung liegt der Kammer vor; Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) anhängig unter B 1 KR 47/21 B); ebenso derselbe Senat zu identischen Sachverhalten in drei weiteren, der Kammer nicht vorliegenden Entscheidungen vom selben Tag in den Verfahren L 10 KR 907/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 49/21 B), L 10 KR 851/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 48/21 B) und L 10 KR 27/20 (NZB anhängig unter B 1 KR 35/21 B)).Wenn, wie hier, ein Schriftstück nicht unterzeichnet ist, muss aber auf andere Weise erkennbar sein, wer die Klage erhoben hat und dass sie mit dem Willen der Klägerin in Verkehr gelangt ist (vgl hierzu sowie den weiteren Voraussetzungen für das in-Verkehr-Bringen Urteile des erkennenden Senats vom 15.03.2021, L 10 KR 27/20 und vom 19.04.2021, L 10 KR 851/19).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Behörde oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR), wie der Klägerin, bestimmte Zeichnungs- und Beglaubigungsbefugnisse bestehen, damit gesichert ist, dass ein Schriftstück nicht ohne Einhaltung der erforderlichen Form und ohne entsprechende Legitimation des Bearbeiters in den Rechtsverkehr gelangt (vgl auch hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 15.03.2021, L 10 KR 27/20 und vom 19.04.2021, L 10 KR 851/19).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2022 - L 5 KR 729/21
Wirksamkeit der Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an …
Im Ergebnis entsteht vielmehr der Eindruck, dass nur ein nicht autorisierter Entwurf vorliegt (ebenso zu einem mit der im vorliegenden Fall eingereichten "Klage" offensichtlich im Wesentlichen identischen, von derselben Klägerin stammenden Schriftstück der 10. Senat des LSG NRW im Urteil vom 19.04.2021 - L 10 KR 925/19 - n. v. (anonymisierte Fassung liegt der Kammer, vor; Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) anhängig unter B 1 KR 47/21 B); ebenso derselbe Senat zu identischen Sachverhalten in drei weiteren, der Kammer nicht vorliegenden Entscheidungen vom selben Tag in den Verfahren L 10 KR 907/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 49/21 B), L 10 KR 851/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 48/21 B) und L 10 KR 27/20 (NZB anhängig unter B 1 KR 35/21 B)).Dies habe das Landessozialgericht NRW in seinem Urteil vom 15.03.2020, Az. L 10 KR 27/20 bestätigt.
- SG Dortmund, 21.07.2021 - S 78 KR 3628/18 Im Ergebnis entsteht vielmehr der Eindruck, dass nur ein nicht autorisierter Entwurf vorliegt (ebenso zu einem mit der im vorliegenden Fall eingereichten "Klage" offensichtlich im Wesentlichen identischen, von derselben Klägerin stammenden Schriftstück der 10. Senat des LSG NRW im Urteil vom 19.04.2021 - L 10 KR 925/19 - n. v. (anonymisierte Fassung liegt der Kammer vor; Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) anhängig unter B 1 KR 47/21 B); ebenso derselbe Senat zu identischen Sachverhalten in drei weiteren, der Kammer nicht vorliegenden Entscheidungen vom selben Tag in den Verfahren L 10 KR 907/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 49/21 B), L 10 KR 851/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 48/21 B) und L 10 KR 27/20 (NZB anhängig unter B 1 KR 35/21 B)).