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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 10 SB 80/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 10 SB 80/13 (https://dejure.org/2013,56381)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.10.2013 - L 10 SB 80/13 (https://dejure.org/2013,56381)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Oktober 2013 - L 10 SB 80/13 (https://dejure.org/2013,56381)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr; Ausstellung von kostenlosen Wertmarken auch für Leistungsempfänger nach §§ 3 ff. AsylbLG; Rückwirkende Kostenerstattung der gezahlten Kosten für die Wertmarken zur unentgeltlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr; Ausstellung von kostenlosen Wertmarken auch für Leistungsempfänger nach §§ 3 ff. AsylbLG ; Rückwirkende Kostenerstattung der gezahlten Kosten für die Wertmarken zur unentgeltlichen ...

  • rechtsportal.de

    Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 7/10 R

    Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 10 SB 80/13
    Sie hat die Auffassung vertreten, das BSG habe mit dem Urteil vom 06.10.2011 (B 9 SB 7/10 R) lediglich eine Einzelfallentscheidung für den Personenkreis der Leistungsbezieher nach § 2 AsylbLG getroffen, welche für den Personenkreis des § 3 AsylbLG keine Anwendung finde.

    In seiner Entscheidung vom 06.10.2011 (B 9 SB 7/10 R) habe das BSG jedoch ausgeführt, dass es eine weite Auslegung des Begriffs "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches" im Sinne des § 145 Abs. 2 S 5 Nr. 2 SGB IX für richtig halte.

    Zulässige Klage ist die kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (vgl BSG, Urteil vom 06.10.2011, B 9 SB 7/10 R, juris Rn 19 ff).

    In seinen Urteilen vom 06.10.2011 (B 9 SB 6/10 R und B 9 SB 7/10 R) hat das BSG darauf abgestellt, welchem Sicherungssystem die "Behinderten" zugeordnet sind und festgestellt, dass die Zugehörigkeit zum System der öffentlichen Fürsorge (vgl BSG, Urteil vom 06.10.2011, B 9 SB 7/10, juris Rn 46), also materiell-rechtlich weitgehend zum System der Sozialhilfe, maßgeblich ist.

    Die Privilegierung einkommensschwacher schwerbehinderter Menschen im Rahmen des §§ 145 Abs. 1 SGB IX stellt eine von den Systemen des Fürsorgerechts abgegrenzte soziale Begünstigung des Schwerbehindertenrechts dar (BSG, Urteil vom 06.10.2011, B 9 SB 7/10 R, juris Rn 48).

    Es liegt selbst dann kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG vor, wenn dem Berechtigten, der die Eigenbeteiligung aufzubringen hat, (nur) das vom Gesetzgeber in Höhe des Regelbedarfs normativ bestimmte soziokulturelle Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl BSG, Urteil vom 06.10.2011, B 9 SB 7/10 R, juris Rn 48).

    Denn die Mobilitätsförderung von schwerbehinderten Menschen nach § 145 Abs. 1 S 1 SGB IX wird durch den zu leistenden Eigenanteil nur moderat relativiert (vgl BSG, Urteile vom 06.10.2011, B 9 SB 6/10 R, juris Rn 47 und B 9 SB 7/10 R, juris Rn 48).

    Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der sozialen Vergünstigungen im Sinne des § 145 Abs. 1 S 5 Nr. 2 SGB IX gilt als Maßstab das Willkürverbot (vgl BSG, Urteil vom 06.10.2011, B 9 SB 7/10 R, juris Rn 56).

    Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen, da er von der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 06.10.2011, B 9 SB 6/10 R und B 9 SB 7/10 R) nicht abweicht und die grundsätzliche Frage der Einbeziehung der Leistungsbezieher gemäß §§ 3 ff AsylbLG in den in § 145 Abs. 2 S 5 Ziffer 2 SGB IX genannten Personenkreis durch diese Entscheidungen des BSG für hinreichend geklärt ansieht.

  • BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 6/10 R

    Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltliche Beförderung im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 10 SB 80/13
    In seinen Urteilen vom 06.10.2011 (B 9 SB 6/10 R und B 9 SB 7/10 R) hat das BSG darauf abgestellt, welchem Sicherungssystem die "Behinderten" zugeordnet sind und festgestellt, dass die Zugehörigkeit zum System der öffentlichen Fürsorge (vgl BSG, Urteil vom 06.10.2011, B 9 SB 7/10, juris Rn 46), also materiell-rechtlich weitgehend zum System der Sozialhilfe, maßgeblich ist.

    Denn die Mobilitätsförderung von schwerbehinderten Menschen nach § 145 Abs. 1 S 1 SGB IX wird durch den zu leistenden Eigenanteil nur moderat relativiert (vgl BSG, Urteile vom 06.10.2011, B 9 SB 6/10 R, juris Rn 47 und B 9 SB 7/10 R, juris Rn 48).

    Dies gilt umso mehr, als die Mobilitätsbeförderung von schwerbehinderten Menschen nach § 145 Abs. 1 S 1 SGB IX - wie bereits ausgeführt - durch den zu leistenden Eigenanteil nur moderat relativiert wird (vgl BSG, Urteile vom 06.10.2011, aaO).

    Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen, da er von der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 06.10.2011, B 9 SB 6/10 R und B 9 SB 7/10 R) nicht abweicht und die grundsätzliche Frage der Einbeziehung der Leistungsbezieher gemäß §§ 3 ff AsylbLG in den in § 145 Abs. 2 S 5 Ziffer 2 SGB IX genannten Personenkreis durch diese Entscheidungen des BSG für hinreichend geklärt ansieht.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 10 SB 80/13
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) festgestellt, dass die Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 S 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 S 3 iVm Abs. 1 S 4 Nr. 2 AsylbLG verfassungswidrig seien.

    Zur Überzeugung der Kammer ergebe sich aus dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11), dass auch die Klägerin als Leistungsbezieherin nach § 3 AsylbLG von der Eigenbeteiligung freizustellen sei.

    Dies gilt umso mehr, als auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) das AsylbLG als eigenes Sicherungssystem gerade nicht in Frage gestellt hat.

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 10 SB 80/13
    In seinem Urteil vom 17.06.2008 (B 8/9b AY 1/07 R, juris Rn 28) hat das BSG hinsichtlich der Neuregelung der Vorbezugszeit von 48 Monaten von Leistungen nach § 3 AsylbLG für solche gemäß § 2 AsylbLG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich verneint, da alle Leistungsberechtigten dem Anwendungsbereich von § 2 AsylbLG in gleicher Weise unterfallen und von dem vierjährigen Ausschluss von Leistungsansprüchen entsprechend dem SGB XII betroffen sind.
  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R

    Asylbewerberleistung - Grundleistung oder Analogleistung - Einkommenseinsatz -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 10 SB 80/13
    Darüber hinaus hat auch das BSG in dem Urteil vom 26.06.2013 (B 7 AY 6/11 R, juris Rn 13) ausgeführt, dass der Zeitraum des Leistungsvorbezuges jedenfalls nach der einfachrechtlichen Gesetzeslage nicht als reine Warte- oder Anwartschaftszeit ohne oder mit dem Bezug anderer Leistungen, erfüllt werden kann.
  • BSG, 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Anspruch auf kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 10 SB 80/13
    Ausweislich des Urteils des BSG vom 25.10.2012 (B 9 SB 1/12 R) sei es Ziel der Vergünstigung des § 145 SGB IX gewesen, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am öffentlichen Personenverkehr durch erleichterten Zugang zu öffentlichen Transportmitteln zu fördern, da Mobilität als Grundbedürfnis der modernen Gesellschaft anerkannt werde.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2021 - L 13 SB 65/19

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Dies deckt sich damit, dass das Bundessozialgericht auch solchen Schwerbehinderten keine kostenlose Wertmarke zugesteht, die sich im Maßregelvollzug befinden und ein Taschengeld nach den Grundsätzen des SGB XII (BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 9 SB 6/10 R, juris Rn. 40 ff.), die Kraftfahrzeughilfe nach § 27d BVG (BSG, Urteil vom 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R, juris Rn. 25 ff.) oder die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten (BSG, Beschluss vom 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B, juris Rn. 12 f.; vorhergehend ausführlich LSG NRW, Urteil vom 16.10.2013 - L 10 SB 80/13, juris Rn. 24 ff.; nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14, juris Rn. 16 ff., wonach die Rechtsprechung des BSG "durchaus plausibel" ist (Rn. 23)).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2014 - L 10 SB 80/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,104161
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2014 - L 10 SB 80/13 (https://dejure.org/2014,104161)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.04.2014 - L 10 SB 80/13 (https://dejure.org/2014,104161)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. April 2014 - L 10 SB 80/13 (https://dejure.org/2014,104161)
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