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   LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B   

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LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B (https://dejure.org/2019,86471)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B (https://dejure.org/2019,86471)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. August 2019 - L 10 SF 833/19 E-B (https://dejure.org/2019,86471)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B
    Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1, Nr. 3106 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen - wie vorliegend - Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), innerhalb eines Gebührenrahmens zwischen 50, 00 bis 510, 00 EUR, wobei die sog. Mittelgebühr (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, in juris, Rdnr. 39) 280, 00 EUR beträgt.

    Ist somit von einem unterdurchschnittlichen Umfang und einer nur durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin auszugehen - die übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG kompensieren sich, ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht erkennbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O., Rdnr. 39; Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnr. 28) -, kommt die Mittelgebühr von 280, 00 EUR nicht in Frage, weil der (zeitliche) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminsgebühr - wie dargelegt - das wesentliche Kriterium ist und vorliegend auch kein anderes der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG derart ausgeprägt ist, das eine andere Bewertung gerechtfertigt wäre.

    Dass er sich nicht auf den ihm zustehenden Toleranzrahmen von 20 v.H. (s. dazu BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O., Rdnr. 19 m.w.N.) berufen kann, ergibt sich bereits daraus, dass schon nicht ersichtlich ist, dass er überhaupt eine entsprechende konkrete Ermessensentscheidung auf Grund der Umstände des Einzelfalls in Verbindung mit den gesetzlichen Bemessungskriterien getroffen hat (dazu statt vieler nur Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 14 Rdnr. 12 m.w.N. zur Rspr.); zudem bedarf die Erhöhung einer objektiv angemessenen Gebühr um bis zu 20 v.H. einer gesonderten Begründung (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.), die hier ebenfalls fehlt.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - parallel geführte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B
    Der vorliegende Fall liefert keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch der nunmehr alleine für Kostensachen zuständige hiesige Senat bereits entschieden hat, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt wird (Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, in juris, Rdnr. 25).

    Ist somit von einem unterdurchschnittlichen Umfang und einer nur durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin auszugehen - die übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG kompensieren sich, ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht erkennbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O., Rdnr. 39; Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnr. 28) -, kommt die Mittelgebühr von 280, 00 EUR nicht in Frage, weil der (zeitliche) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminsgebühr - wie dargelegt - das wesentliche Kriterium ist und vorliegend auch kein anderes der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG derart ausgeprägt ist, das eine andere Bewertung gerechtfertigt wäre.

  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - L 12 SF 4320/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B
    Zur konkreten Gebührenbemessung innerhalb dieses Rahmens hat der vormals für Kostensachen zuständig gewesene 12. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 04.04.2016 (L 12 SF 4320/14 B) Folgendes ausgeführt:.

    Ob bei einem Termin von 22 Minuten Dauer nur die Hälfte der Mittelgebühr, also 140, 00 EUR, angemessen bzw. billig ist (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017, L 12 SF 2258/15 E-B bei einer Dauer von knapp 22 Minuten; s. auch Beschluss vom 04.04.2016, L 12 SF 4320/14 B: drei Viertel der Mittelgebühr bei 25 Minuten Terminsdauer), muss der Senat nicht entscheiden, weil die vorliegend festgesetzten 240, 00 EUR jedenfalls nicht zu Lasten des Erinnerungsführers unangemessen sind.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2017 - L 12 SF 2258/15 E-B
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B
    Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die UdG in ihrer Vergütungsfestsetzungsentscheidung von einer (rechnerischen) Terminsdauer im Verfahren S 4 AS 2970/14 von 22 Minuten ausging und damit zu einem unterdurchschnittlichen (zeitlichen) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gelangte, wobei hier sogar eine deutlich unterdurchschnittliche Dauer vorliegen dürfte (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017, L 12 SF 2258/15 E-B bei einer Terminsdauer von knapp 22 Minuten).

    Ob bei einem Termin von 22 Minuten Dauer nur die Hälfte der Mittelgebühr, also 140, 00 EUR, angemessen bzw. billig ist (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017, L 12 SF 2258/15 E-B bei einer Dauer von knapp 22 Minuten; s. auch Beschluss vom 04.04.2016, L 12 SF 4320/14 B: drei Viertel der Mittelgebühr bei 25 Minuten Terminsdauer), muss der Senat nicht entscheiden, weil die vorliegend festgesetzten 240, 00 EUR jedenfalls nicht zu Lasten des Erinnerungsführers unangemessen sind.

  • BSG, 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B

    Erledigungserklärung und Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B
    Dass es sich zudem bei der (einseitigen) Erledigungserklärung im gerichtskostenfreien SGG-Verfahren - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - der Sache nach um eine Klagerücknahme handelt, ist ebenfalls hinlänglich geklärt (s. nur Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B, in juris, Rdnr. 7; Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B); für eine Klagerücknahme gibt es keine Erledigungsgebühr, auch nicht in der - hier sowieso nicht vorliegenden - Konstellation einer Erledigungserklärung nach Teilanerkenntnis (Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B m.w.N.).
  • LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B
    "Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E -, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15

    Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung seiner

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B
    "Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E -, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B -, juris).
  • LSG Bayern, 23.09.2015 - L 15 SF 273/14

    Erinnerungen nach § 55 RVG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B
    "Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E -, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B -, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2019 - L 10 SF 1298/19 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B
    Dass es sich zudem bei der (einseitigen) Erledigungserklärung im gerichtskostenfreien SGG-Verfahren - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - der Sache nach um eine Klagerücknahme handelt, ist ebenfalls hinlänglich geklärt (s. nur Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B, in juris, Rdnr. 7; Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B); für eine Klagerücknahme gibt es keine Erledigungsgebühr, auch nicht in der - hier sowieso nicht vorliegenden - Konstellation einer Erledigungserklärung nach Teilanerkenntnis (Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2020 - L 10 SF 2680/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Insoweit ist demgemäß zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2019, L 10 SF 833/19 E-B m.w.N.), dass dem Erinnerungsführer für die Wahrnehmung dieses (einheitlichen) Termins bereits im Parallelverfahren S 2 SO 2554/15 eine Vergütung i.H. der Mittelgebühr (280,00 EUR) gewährt wurde.

    Es liegt auf der Hand, dass die Wahrnehmung eines (einheitlichen) Termins nicht zweimal - in jedem Verfahren - auf der Grundlage der Gesamtterminsdauer vergütet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2019, L 10 SF 833/19 E-B).

    Ausgehend von einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten zwischen 30 bis 50 Minuten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19.08.2019, L 10 SF 833/19 E-B m.w.N.) rechtfertigt die vorliegend (allenfalls mäßig) überdurchschnittliche (Gesamt-)Terminsdauer von 68 Minuten jedenfalls keine über einen Betrag von insgesamt 420, 00 EUR - was bereits eine Erhöhung der Mittelgebühr um die Hälfte darstellt - hinausgehende Gebührenfestsetzung (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017, L 12 SF 2258/15 E-B: wie hier bei einer 65-minütigen Terminsdauer; Beschluss vom 21.04.2016, L 12 SF 1491/14 B: Erhöhung der Mittelgebühr um 50 v.H. bei einer Terminsdauer von insgesamt 85 Minuten).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2020 - L 10 SF 4170/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erhöhungsgebühr -

    Was die Höhe der Terminsgebühr anbelangt, hat der Senat bereits - ebenfalls in Fortführung der Rechtsprechung des vormals für Kostensachen zuständigen 12. Senats des LSG Baden-Württemberg (z.B. Beschluss vom 28.08.2017, L 12 SF 912/17 E-B, in juris, Rdnrn. 28 f. m.w.N.) - entschieden, dass sich diese (auch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG) ganz wesentlich nach der Dauer des Termins richtet, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit in dem Termin hatte (Senatsbeschlüsse vom 02.04.2020, L 10 SF 3105/18 E-B, vom 20.02.2020, L 10 SF 2680/18 E-B, und vom 19.08.2019, L 10 SF 833/19 E-B).

    In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen zu teilen und der errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten zu messen, die mit etwa 30 bis 50 Minuten anzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19.08.2019, L 10 SF 833/19 E-B unter Hinweis auf den 12. Senat des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2016, L 12 SF 4320/14 B m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2023 - L 10 SF 1600/20 E-B
    Denn dazu hätte der Erinnerungsgegner eine entsprechende konkrete Ermessensentscheidung auf Grund der Umstände des Einzelfalls i.V.m. den gesetzlichen Bemessungskriterien treffen (s. dazu nur Mayer in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 14 Rn. 12 m.w.N.) und die Erhöhung insbesondere auch gesondert begründen müssen (BSG, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 19.08.2019, L 10 SF 833/19 E-B), was nicht der Fall ist.
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