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   LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06   

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https://dejure.org/2006,11059
LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06 (https://dejure.org/2006,11059)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2006 - L 10 U 3788/06 (https://dejure.org/2006,11059)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2006 - L 10 U 3788/06 (https://dejure.org/2006,11059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beginn des Versicherungsschutzes beim Wegeunfall; Erforderlichkeit eines Sachzusammenhangs zwischen dem Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit; Abhängigkeit des Versicherungsschutzes ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Weg vom häuslichen Büro zu dem im angrenzenden Wohnzimmer stehenden Telefon - Betrieblicher Anlass des Telefonats zum Unfallzeitpunkt für Versicherte nicht erkennbar - Kein Versicherungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB VII § 8
    Unfallversicherungsschutz bei fehlender betrieblicher Handlungstendenz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06
    Während des Aufenthalts im Büro befand sich die Klägerin daher unter Unfallversicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2000, B 2 U 39/99 R in SozR 3-2700 § 8 Nr. 3).

    Ein Betriebsweg ist ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit und im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht (BSG, Urteil vom 7. November 2000, a. a. O.), somit also unter § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII fällt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beginnt die versicherte Tätigkeit sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit - gleiches gilt für den Rückweg - als auch bei einem direkt von der privaten Wohnung aus angetretenen Betriebsweg grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die private Wohnung des Versicherten befindet (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 7. November 2000, a. a. O.; zustimmend: Jung, SGb 2001, 398 und Marschner, AuA 2001, 427; kritisch Thüsing, EWiR 2001, 779, der nur die besonderen wegespezifischen Gefahren versichern möchte).

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - ehrenamtliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06
    Dies hat sie bei sinnentsprechender Auslegung ihres Vorbringens (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch getan.
  • BSG, 30.11.1972 - 2 RU 24/71

    Unfallversicherung - Wohnhaus - Weg zum Laden - Weg innerhalb eines Hauses -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06
    Ebenfalls unter Unfallversicherungsschutz sah das BSG einen Außendienstmitarbeiter, der auf der häuslichen Treppe stürzte, als er Tapetenreste vom Dachboden holen wollte, um damit sein Arbeitszimmer zu renovieren (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994, 2 RU 41/93, NJW 1995, 1694), oder eine Geschäftsinhaberin, die eine in den Wohnräumen verwahrte Geldkassette in die Geschäftsräume brachte und dabei stürzte (BSG, Urteil vom 30. November 1972, 2 RU 24/71, SozR Nr. 38 zu § 548 RVO).
  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 12/92

    Voraussetzungen für das Erleiden eines Arbeitsunfalls - Notwendigkeit des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06
    Fälle besonderer betrieblich veranlasster Eilbedürftigkeit und den gewöhnlichen Lebensrhythmus beeinflussende betriebliche Umstände können ebenfalls Versicherungsschutz im privaten Bereich begründen (vgl. - dort aber im Ergebnis verneinend - BSG, Urteil vom 25. Februar 1991, 2 RU 12/92, NJW 1993, 2070 und - bejahend Urteil vom 26. Juni 1985, 2 RU 71/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 72).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R

    Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 5/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 m.w.N.), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
  • LSG Berlin, 13.05.2004 - L 3 U 53/02

    Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit; Innerer Zusammenhang zwischen dem zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06
    Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) Berlin im Urteil vom 13. Mai 2004, L 3 U 53/02 an.
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06
    Für Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind, besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, wobei der betriebliche Zweck nicht überwiegen muss (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 14).
  • BSG, 26.06.1985 - 2 RU 71/84

    Versicherungsschutz - Unfall - Privater Wohnbereich - Alarmruf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06
    Fälle besonderer betrieblich veranlasster Eilbedürftigkeit und den gewöhnlichen Lebensrhythmus beeinflussende betriebliche Umstände können ebenfalls Versicherungsschutz im privaten Bereich begründen (vgl. - dort aber im Ergebnis verneinend - BSG, Urteil vom 25. Februar 1991, 2 RU 12/92, NJW 1993, 2070 und - bejahend Urteil vom 26. Juni 1985, 2 RU 71/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 72).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R

    Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06
    Dies ist etwa angenommen worden im Fall einer Gastwirtin, die sich nach dem Putzen der Gasträume in ihre im selben Haus gelegene Wohnung begab, um sich dort für die anschließende Tätigkeit in der Gaststätte herzurichten, und auf dem Rückweg zu den Gasträumen auf der privaten Treppe stürzte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999, B 2 U 3/99 R in SozR 3-2700 § 8 Nr. 1).
  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 41/93

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitszimmer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 10 U 3788/06
    Ebenfalls unter Unfallversicherungsschutz sah das BSG einen Außendienstmitarbeiter, der auf der häuslichen Treppe stürzte, als er Tapetenreste vom Dachboden holen wollte, um damit sein Arbeitszimmer zu renovieren (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994, 2 RU 41/93, NJW 1995, 1694), oder eine Geschäftsinhaberin, die eine in den Wohnräumen verwahrte Geldkassette in die Geschäftsräume brachte und dabei stürzte (BSG, Urteil vom 30. November 1972, 2 RU 24/71, SozR Nr. 38 zu § 548 RVO).
  • SG Karlsruhe, 30.09.2010 - S 4 U 675/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsweg/Betriebsweg - Beginn der versicherten

    Die versicherte Tätigkeit beginnt nämlich sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Beschreiten der Außentür des Wohngebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2000, B 2 U 39/99 R, JURIS Rn. 21 m. w. N. der Rechtsprechung; ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2006, L 10 U 3788/06, JURIS Rn. 20).
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