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   LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2013 - L 10 VE 18/13   

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https://dejure.org/2013,50911
LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2013 - L 10 VE 18/13 (https://dejure.org/2013,50911)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02.09.2013 - L 10 VE 18/13 (https://dejure.org/2013,50911)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02. September 2013 - L 10 VE 18/13 (https://dejure.org/2013,50911)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/06 R

    Gewaltopferentschädigung - Angriff - Gewalttat - rechtswidrig - vorsätzlich -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2013 - L 10 VE 18/13
    Ebenso wenig gilt in diesem Zusammenhang das Mindestalter von sieben Jahren für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az.: B 9/9 a VG 3/06 R; SozR 4-3800 § 1 Nr. 11).

    Daran anknüpfend hat das BSG in seinen Urteilen vom 8. November 2007 (B 9/9 a VG 2/06 R, B 9/9 a VG 3/06 R; SozR 4-3800 § 1 Nr. 11) eine Rangelei oder eine Schubserei als unter Kindern im Vorschulalter übliche Verhaltensweise qualifiziert und die staatliche Entschädigungspflicht für daraus entstandene Verletzungsfolgen - mangels Rechtswidrigkeit - unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung verneint.

  • BSG, 24.09.1992 - 9a RVg 5/91

    Opfer einer Gewalttat - Befreiung aus hilfloser Lage - Verletzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2013 - L 10 VE 18/13
    Es gilt dabei der strafrechtliche Vorsatzbegriff, wobei sich der Vorsatz nicht auf die gesundheitliche Schädigung zu erstrecken braucht; es reicht aus, dass der Täter die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände kannte und wollte (BSG, Urteil vom 24. September 1992, Az.: 9 a RVg 5/91; NJW 1993, Seite 880).
  • BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 2/06 R

    Möglicherweise Gewaltopferentschädigung für die Folgen der Tätlichkeit eines 4

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2013 - L 10 VE 18/13
    Daran anknüpfend hat das BSG in seinen Urteilen vom 8. November 2007 (B 9/9 a VG 2/06 R, B 9/9 a VG 3/06 R; SozR 4-3800 § 1 Nr. 11) eine Rangelei oder eine Schubserei als unter Kindern im Vorschulalter übliche Verhaltensweise qualifiziert und die staatliche Entschädigungspflicht für daraus entstandene Verletzungsfolgen - mangels Rechtswidrigkeit - unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung verneint.
  • BSG, 23.10.1985 - 9a RVg 5/84

    Handgreiflichkeit - Feindseligkeit - Volksfest - Angriff - Abwehr -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2013 - L 10 VE 18/13
    Das BSG hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1985 (Az.: 9 a RVg 5/84; SozR 3800 § 1 Nr. 6) hervorgehoben, dass ein sozial angemessenes Verhalten kein rechtswidriges Verhalten i.S. des OEG ist.
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