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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2012 - L 10 VE 56/10   

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https://dejure.org/2012,20346
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2012 - L 10 VE 56/10 (https://dejure.org/2012,20346)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.06.2012 - L 10 VE 56/10 (https://dejure.org/2012,20346)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - L 10 VE 56/10 (https://dejure.org/2012,20346)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Opferentschädigung; Schockschaden bei Tötung naher Angehöriger; Einzelfallprüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen Gewaltverbrechen und psychischen Störungen

  • rabüro.de

    Zur Frage der Opferentschädigung im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über die Tötung naher Angehöriger (hier: Tochter)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OEG § 1 Abs. 1
    Opferentschädigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Frage der Opferentschädigung für die Mutter einer Ermordeten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Opferentschädigung - Anspruch nach Ermordung der Tochter?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Schockschaden - Keine Opferentschädigung für Mutter nach Mord an Tochter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nach Ermordung der Tochter: Mutter hat keinen Anspruch auf Opferentschädigung wegen Erkrankung, wenn diese nur auf die veränderten Lebensumstände nach dem Mord zurückzuführen ist und nicht auf einen Schockschaden durch Übermittlung der Todesnachricht - ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97

    Schockschaden im Opferentschädigungsrecht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2012 - L 10 VE 56/10
    Jedenfalls gehören zu den Schockschäden nicht solche psychischen Beeinträchtigungen von nahen Familienangehörigen, die aufgrund der veränderten Lebensumstände infolge der Schädigung des Primäropfers eingetreten sind (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, Az.: 9 BVg 5/97).

    Dieses Leiden ist zwar letztlich Folge der Gewalttat, steht aber i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.O.) unmittelbar nicht mit der Gewalttat, sondern mit den aufgrund der Gewalttat veränderten Lebensumständen in Zusammenhang.

  • BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff und primäre Schädigung im Ausland -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2012 - L 10 VE 56/10
    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2002, Az.: B 9 VG 7/01 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 23) eine unmittelbare Schädigung des Opfers voraus, was grundsätzlich einen engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung ohne örtliche und zeitliche Zwischenglieder voraussetzt.
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2012 - L 10 VE 56/10
    19 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 1979, Az.: 9 RVg 1/78, SozR 3800 § 1 Nr. 1) kann als unmittelbare Schädigung auch eine solche angesehen werden, die einen gesundheitlichen Schaden - Schockschaden - aufgrund des Erhalts der Nachricht über einen vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriff verursacht hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2015 - L 12 VE 20/10
    Dementsprechend steht das aus dem Fehlen des Opfers resultierende Leiden eines nahen Angehörigen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewalttat und gehört somit nicht zum Schockschaden (so ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.6.2012 - L 10 VE 56/10 -, juris Rn. 21).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2015 - L 12 VE 4/10
    Von einem "Schockschaden" kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn die Schädigung nicht auf dem in der - wie auch immer gearteten - "Nachricht" liegenden kommunikativen Vorgang beruht, sondern auf einem erst später eintretenden Dauerzustand, wie etwa dem Vorliegen von durch die Gewalttat geänderten familiären Lebensumständen (BSG, Urt. v. 17.12.1997 - 9 BVg 5/97; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.6.2012 - L 10 VE 56/10).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2020 - L 10 VE 66/18
    Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Berufung wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 28. Juni 2012 zurück (L 10 VE 56/10) und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bei Klägerin vorliegende depressive Störung, dissoziative Störung sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht durch den Erhalt der Todesnachricht oder der Information über die näheren Umstände des Todes verursacht worden seien.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2017 - L 10 VE 34/15
    Dazu gehören solche Gesundheitsstörungen, die aufgrund der veränderten Lebensumstände infolge der Schädigung des Primäropfers eingetreten sind (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, Az.: 9 BVg 5/97), die also etwa durch das Erleben der fortdauernden Verletzungsfolgen bei dem primären Opfer der Gewalttat oder durch des Fehlens eines durch die Gewalttat getöteten Angehörigen im täglichen Leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. Juni 2012, Az.: L 10 VE 56/10) verursacht worden sind.
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