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   LSG Bayern, 23.01.1991 - L 10 Vi 1/87   

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https://dejure.org/1991,13940
LSG Bayern, 23.01.1991 - L 10 Vi 1/87 (https://dejure.org/1991,13940)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.01.1991 - L 10 Vi 1/87 (https://dejure.org/1991,13940)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Januar 1991 - L 10 Vi 1/87 (https://dejure.org/1991,13940)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Impfschaden; Indizienfeststellung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Bayern, 22.07.2003 - L 15 VJ 6/99

    Gewährung von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einem Impfschaden;

    Die Kläger sind die Rechtsnachfolger (Erben) ihrer Tochter, der am 1966 geborenen und am 11.09.1999 verstorbenen B. M ... Bei dieser wurde nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.01.1991 (L 10 Vi 1/87) "Zerebralschaden mit hypertoner Bewegungsstörung und schweren Intelligenzdefekten im Sinne einer Imbezillität" als Impfschadensfolge anerkannt und Versorgung ab dem Monat der Antragstellung (01.11.1978) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. gewährt (Ausführungsbescheid vom 20.06.1991; Bescheid vom 17.07.1991, mit dem der Beklagte zunächst die Grundrente anwies).

    Im übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen einschlägigen Versorgungs- und Schwerbehindertenakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten des Sozialgerichts Bayreuth S 8 Vi 637/83, S 5 Vi 1/93, S 6 P 62/97 und des Bay. Landessozialgerichts L 10 Vi 1/87, L 15 Vi 2/97 = L 15 VJ 4/99 - Wiederaufnahmeklage -, L 7 P 45/98 Bezug genommen.

  • LSG Bayern, 22.03.2001 - L 7 P 45/98

    Voraussetzugen für einen Anspruch auf häusliche Pflege

    B.M. litt an einem schweren Cerebralschaden mit hypotoner Bewegungsstörung und schweren Intelligenzdefekten im Sinne einer Imbezillität als Folge eines Impfschadens, der auf Grund des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.01.1991 (Az.: L 10 Vi 1/87) als solcher anerkannt war.
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