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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2019 - L 11 AS 122/19 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15463
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2019 - L 11 AS 122/19 B ER (https://dejure.org/2019,15463)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.05.2019 - L 11 AS 122/19 B ER (https://dejure.org/2019,15463)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - L 11 AS 122/19 B ER (https://dejure.org/2019,15463)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1
    SGG, SGB II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Wieviel darf ein Auto bei Hartz-IV wert sein?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wieviel darf ein auto bei bezug von Hartz-IV wert sein?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV - Welchen Wert darf das Auto haben?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grundsicherungsleistungen: Hartz IV beziehen, aber einen Pick-Up-Truck fahren?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Pick-Up Truck eines Geringverdieners schließt nicht zwangsläufig die Bewilligung aus

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Freibeträge bei der Grundsicherung - Antragsteller auf Grundsicherung fiel beim Jobcenter "durch", weil er einen Pick-up besitzt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Kfz als Vermögen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Ein teures Auto steht einem Anspruch auf Grundsicherung nicht zwingend entgegen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wieviel darf ein Auto bei Hartz-IV wert sein?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Wieviel darf ein Auto bei Hartz-IV wert sein?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundsicherungsleistungen: Vorhandenes Fahrzeug muss nicht immer als Vermögen verwertet werden - Bei Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen sind Kfz-Freibetrag und Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2019 - L 11 AS 122/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein von Arbeitsuchenden genutztes Kfz nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn dessen Verkehrswert bei realitätsnaher Betrachtung zumindest die Summe aus dem Wert für ein angemessenes Kraftfahrzeug (7.500,00 Euro) und den Grundfreibeträgen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (hier: 9.300,00 Euro) nicht überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.07.2010 - L 11 AY 128/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2019 - L 11 AS 122/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann grundsätzlich erst für die Zeit ab Eingang des Eilantrages beim SG einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, nicht dagegen für die Vergangenheit (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats u.a. vom 26. Juli 2010 - L 11 AY 128/09 B ER, vom 9. Februar 2011 - L 11 AS 1105/10 B ER; vom 19. September 2011 - L 11 AL 105/11 B ER - m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2017 - L 9 AS 407/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2019 - L 11 AS 122/19
    Diesbezüglich führen die Beteiligten vor dem SG Osnabrück erstinstanzliche Klageverfahren (ua unter dem Aktenzeichen S 22 AS 348/18; vgl. zu dem vom Antragsteller im Jahre 2017 gestellten und erfolglos gebliebenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Beschlüsse des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 21. April 2017 - S 22 AS 89/17 ER - und des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2017 - L 9 AS 407/17 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2011 - L 11 AL 105/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2019 - L 11 AS 122/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann grundsätzlich erst für die Zeit ab Eingang des Eilantrages beim SG einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, nicht dagegen für die Vergangenheit (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats u.a. vom 26. Juli 2010 - L 11 AY 128/09 B ER, vom 9. Februar 2011 - L 11 AS 1105/10 B ER; vom 19. September 2011 - L 11 AL 105/11 B ER - m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2011 - L 11 AS 1105/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2019 - L 11 AS 122/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann grundsätzlich erst für die Zeit ab Eingang des Eilantrages beim SG einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, nicht dagegen für die Vergangenheit (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats u.a. vom 26. Juli 2010 - L 11 AY 128/09 B ER, vom 9. Februar 2011 - L 11 AS 1105/10 B ER; vom 19. September 2011 - L 11 AL 105/11 B ER - m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.01.2020 - L 11 AS 636/19
    Für die davorliegenden Monate hatte der Antragsgegner die Gewährung von SGB II-Leistungen ebenfalls abgelehnt, war dann jedoch vom erkennenden Senat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet worden, für die Zeit von Dezember 2018 bis Juli 2019 vorläufig SGB II-Leistungen auszuzahlen (Beschluss vom 16. Mai 2019 - L 11 AS 122/19 B ER -).

    Angesichts der unklaren und zT widersprüchlichen Angaben des Antragstellers zum erzielten Einkommen schätzte der erkennende Senat den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Antragstellers auf 650, 00 Euro (für einen vollen Kalendermonat; vgl im Einzelnen: Beschluss vom 16. Mai 2019 - L 11 AS 122/19 B ER -).

    Während des laufenden Eilverfahrens S 22 AS 827/18 ER / L 11 AS 122/19 B ER beantragte der Antragsteller für die Zeit ab 1. April 2019 wiederum SGB II-Leistungen.

    Der Antragsteller hat geltend gemacht, seine Hilfebedürftigkeit bereits im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Senat - L 11 AS 122/19 B ER - glaubhaft gemacht zu haben.

    Unverständlich sei auch, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren L 11 AS 122/19 B ER behauptet habe, dass ihm seine schwer erkrankte Mutter im September 2017 den Fahrzeugschein zurückgegeben habe, dagegen im Verfahren S 22 AS 677/16 ER behauptet habe, am 19. November 2016 zur Beerdigung seiner Mutter fahren zu müssen.

    Die diesbezüglichen mehrjährigen Defizite in der Amtsermittlung des Antragsgegners (vgl hierzu: Seite 7 des Beschlusses des Senats vom 16. Mai 2019 - L 11 AS 122/19 B ER -) sind jedoch zwischenzeitlich durch das auf Drängen des erkennenden Senats (vgl hierzu: Seite 6 und 7 des og Beschlusses) eingeholte Wertgutachten ausgeglichen worden.

    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass nach einer Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit für die Monate Dezember 2018 bis Juli 2019 (Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Mai 2019 - L 11 AS 122/19 B ER -) und einer vorläufigen Leistungsbewilligung für die Monate Oktober 2019 bis 31. März 2020 (Zahlbeträge: 728, 42 bis 736, 42 pro Monat, vgl Bescheid vom 23. Oktober 2019) die Annahme bedarfsdeckenden Einkommens für die dazwischenliegenden zwei Monate (August und September 2019) einer eingehenden und nachvollziehbaren Begründung bedürfte.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2019 - L 11 AS 123/19
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seinen heutigen Beschluss im Verfahren L 11 AS 122/19 B ER.
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