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   LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16 B ER   

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https://dejure.org/2016,7655
LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16 B ER (https://dejure.org/2016,7655)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08.04.2016 - L 11 AS 138/16 B ER (https://dejure.org/2016,7655)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08. April 2016 - L 11 AS 138/16 B ER (https://dejure.org/2016,7655)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Zahlung höherer Unterkunftskosten; Regelungsanordnung; Abschlag von der im Hauptsacheverfahren zu beanspruchenden Leistung; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im ...

  • rewis.io

    Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

    In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 a. a. O.; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

    In der Regel ist es gerechtfertigt, um einer Vorwegnahme der Hauptsache vorzubeugen, einen Abschlag von der im Hauptsacheverfahren zu beanspruchenden Leistung vorzunehmen, wobei sich der Abschlag in einem Bereich von bis zu 30% - entsprechend der Sanktionsmöglichkeiten - bewegen kann (vgl. Beschluss des Senates vom 18.04.2007 - L 11 B 878/06 AS ER; generell zur Zulässigkeit eines Abschlags: BVerfG, Breith 2005, 803), und Leistungen sollen regelmäßig auf das Unerlässliche beschränkt werden.

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16
    Das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).

    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16
    In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 a. a. O.; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).
  • BVerfG, 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06
    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16
    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
  • LSG Bayern, 14.09.2012 - L 11 AS 533/12

    Eheähnliche Lebensgemeinschaft, Eigentumswohnung, einstweiliger Rechtsschutz,

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16
    Die Höhe eines derartigen Abschlages ist jedoch nicht schematisch zu ermitteln, sondern in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls und den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren auszugestalten (Beschlüsse des Senates vom 14.09.2012 - L 11 AS 533/12 B ER sowie L 11 AS 585/12 B ER - veröffentl. in juris).
  • LSG Bayern, 14.09.2012 - L 11 AS 585/12

    Ein Leistungsausschluss iSd § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann nur darauf

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16
    Die Höhe eines derartigen Abschlages ist jedoch nicht schematisch zu ermitteln, sondern in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls und den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren auszugestalten (Beschlüsse des Senates vom 14.09.2012 - L 11 AS 533/12 B ER sowie L 11 AS 585/12 B ER - veröffentl. in juris).
  • LSG Bayern, 18.04.2007 - L 11 B 878/06

    Einstweiliger Rechtsschutz

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16
    In der Regel ist es gerechtfertigt, um einer Vorwegnahme der Hauptsache vorzubeugen, einen Abschlag von der im Hauptsacheverfahren zu beanspruchenden Leistung vorzunehmen, wobei sich der Abschlag in einem Bereich von bis zu 30% - entsprechend der Sanktionsmöglichkeiten - bewegen kann (vgl. Beschluss des Senates vom 18.04.2007 - L 11 B 878/06 AS ER; generell zur Zulässigkeit eines Abschlags: BVerfG, Breith 2005, 803), und Leistungen sollen regelmäßig auf das Unerlässliche beschränkt werden.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16
    Das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16
    Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage können zwar als Bedarf für Heizkosten berücksichtigt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R - ), die Ast haben hierzu jedoch keine konkreten Angaben im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemacht, anhand derer zumindest ansatzweise eine Schätzung möglich gewesen wäre.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2016 - L 11 AS 138/16
    Das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • SG Augsburg, 16.02.2018 - S 8 SO 143/17

    Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstattfür behinderte

    Das Gericht nimmt wegen der Vorläufigkeit der Regelung jedoch einen Abschlag vor, angelehnt an die im einstweiligen Rechtsschutz bei existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II zulässigen Spanne eines Abschlags von bis zu 30% (vgl. BayLSG, Beschlüsse vom 6. Februar 2017, L 16 AS 56/17 B ER, und vom 8. April 2016, L 11 AS 138/16 B ER).
  • SG Augsburg, 18.07.2017 - S 8 AS 737/17

    Anrechnung der Betriebs- und Heizkostenerstattung

    In diesem Umfang sind aber keine irreversiblen und gravierenden Rechtsbeeinträchtigungen anzunehmen, so dass eine vorläufige Regelung nicht veranlasst ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 8. April 2016, L 11 AS 138/16 B ER).
  • SG Augsburg, 21.03.2017 - S 8 AS 288/17

    Rückausnahme vom Leistungsausschluss für Unionsbürger im SGB II

    In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig wegen der nur vorläufigen Regelung ein Abschlag von bis zu 30%, also auf das zum Leben unerlässliche Maß, zulässig (vgl. BayLSG, Beschlüsse vom 6. Februar 2017, L 16 AS 56/17 B ER, und vom 8. April 2016, L 11 AS 138/16 B ER).
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