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   LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16   

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https://dejure.org/2018,10383
LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16 (https://dejure.org/2018,10383)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.03.2018 - L 11 AS 52/16 (https://dejure.org/2018,10383)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. März 2018 - L 11 AS 52/16 (https://dejure.org/2018,10383)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Zum Konzept für die Ermittlung angemessener Mieten für die Stadt Hof

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit; Unterkunftskosten; Bedarf; Heizung; schlüssiges Konzept; Stadt Hof; Validität der Daten; Wohnungsmarkt; Mietspiegel

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16
    Ein schlüssiges Konzept muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70):.

    Für die Erstellung eines Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 77/12 R - beide nach juris).

    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Für die Bestimmung des Vergleichsraumes bedarf es daher der Festlegung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die aufgrund räumlicher Nähe (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) eine zusammenhängende Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen sowie insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - alle nach juris).

    Zur Vermeidung einer Ghettoisierung muss eine Konzentration Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke verhindert werden (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81).

    Insofern könnten Substandardwohnungen, die von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81), im Rahmen der Befragung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen worden sein.

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16
    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Dieser kann größenmäßig in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungszentrum, durchaus unterschiedlich sein (vgl BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris).

    Der für die Prüfung von Letzterem heranzuziehende Vergleichsraum kann dabei enger zu begrenzen sein als der für die Ermittlung der (abstrakten) Referenzmiete (so auch BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris).

    Die gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben, was ua dann der Fall sein kann, wenn die Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (vgl BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - alle nach juris).

    Der Senat hält es daher im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - alle nach juris) für erforderlich, dass der Berechnung von Richtwerten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts, das sich nicht auf die Daten von qualifizierten Mietspiegeln stützt, eine Datenbasis von mindestens 10% der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarktes zugrunde gelegt wird.

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16
    Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben, bestimmt.

    Ein schlüssiges Konzept muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70):.

    Für die Bestimmung des Vergleichsraumes bedarf es daher der Festlegung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die aufgrund räumlicher Nähe (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) eine zusammenhängende Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen sowie insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - alle nach juris).

    Bei Bestandsdatensätzen von Leistungsberechtigten im Vergleichsraum handelt es sich grundsätzlich um Daten aus dem sogenannten einfachen Segment, so dass bei diesen der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne, zu berücksichtigen wäre, um Zirkelschlüsse zu vermeiden (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85 - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - juris; Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 51).

    Nach dem maßgeblichen Höchstwert der Tabelle nach § 12 WoGG (in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris) ergibt sich für die Stadt A. mit Mietenstufe I nach der rechten Spalte ein Höchstwert von 292 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt.

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16
    Dabei kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass bei Mietspiegeln, die nach der Rechtsprechung des BSG (zB Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81) ebenfalls als Datengrundlage für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zugelassen sind, deutlich kleinere Stichprobengrößen zwischen 1% bis 4% zulässig sind.

    Eine Inflationierung von länger zurückliegenden Mietzinsvereinbarungen anhand eines Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex erfolgte nicht (so offensichtlich in dem der Entscheidung des Sächsischen LSG, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 637/12 - zugrundeliegenden Konzepts; nachgehend: BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - beide nach juris).

    Zur Vermeidung einer Ghettoisierung muss eine Konzentration Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke verhindert werden (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81).

    Insofern könnten Substandardwohnungen, die von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81), im Rahmen der Befragung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen worden sein.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16
    Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben, bestimmt.

    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Auch wenn ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, von einem Leistungsberechtigten im Regelfall nicht verlangt werden kann, bedeutet dies jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris).

    Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, in Betracht kommen kann (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16
    Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zuletzt Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - juris - mwN).

    Für die Erstellung eines Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 77/12 R - beide nach juris).

    Unabhängig davon hätte eine entsprechende Feststellung in jedem Fall auch unter dem Aspekt der Nachfragesituation zu einer Erhöhung der Perzentilgrenze für Ein-Personen-Haushalte führen müssen, damit tatsächlich von einer ausreichenden Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums in der Stadt A. hätte ausgegangen werden können (vgl hierzu § 22a Abs. 3 SGB II zur Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Verfügbarkeit im Rahmen einer Satzung, der zur Auslegung der Anforderungen an den Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden kann: BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris).

    So spricht auch § 22b Abs. 2 SGB II, der zur Auslegung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris), von einer Überprüfung der Werte nach zwei Jahren und einer dann gegebenenfalls vorzunehmenden neuen Festsetzung.

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16
    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Insoweit dürfen aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile bzw Gegenden herausgegriffen werden, sondern es ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw räumlichen Vergleichsraum abzustellen (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris).

    Den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Leistungsberechtigten (zB von Alleinerziehenden oder von Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) ist nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst bei der konkreten Zumutbarkeit einer Kostensenkung Rechnung zu tragen (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 - aaO).

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16
    Die gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben, was ua dann der Fall sein kann, wenn die Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (vgl BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - alle nach juris).

    Der Senat hält es daher im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - alle nach juris) für erforderlich, dass der Berechnung von Richtwerten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts, das sich nicht auf die Daten von qualifizierten Mietspiegeln stützt, eine Datenbasis von mindestens 10% der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarktes zugrunde gelegt wird.

    Bei Bestandsdatensätzen von Leistungsberechtigten im Vergleichsraum handelt es sich grundsätzlich um Daten aus dem sogenannten einfachen Segment, so dass bei diesen der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne, zu berücksichtigen wäre, um Zirkelschlüsse zu vermeiden (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85 - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - juris; Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 51).

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16
    Unabhängig davon hätte eine entsprechende Feststellung in jedem Fall auch unter dem Aspekt der Nachfragesituation zu einer Erhöhung der Perzentilgrenze für Ein-Personen-Haushalte führen müssen, damit tatsächlich von einer ausreichenden Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums in der Stadt A. hätte ausgegangen werden können (vgl hierzu § 22a Abs. 3 SGB II zur Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Verfügbarkeit im Rahmen einer Satzung, der zur Auslegung der Anforderungen an den Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden kann: BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris).

    So spricht auch § 22b Abs. 2 SGB II, der zur Auslegung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris), von einer Überprüfung der Werte nach zwei Jahren und einer dann gegebenenfalls vorzunehmenden neuen Festsetzung.

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16
    Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Beklagten und von diesem bereits im Verwaltungsverfahren vorzunehmen (vgl zum Ganzen: BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73).

    Es ist daher ein Erkenntnisausfall gegeben, der es notwendig macht, auf die Tabellenwerte des WoGG zurückzugreifen (vgl dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73; Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - juris; Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 59).

  • BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung über Leistungen

  • SG Bayreuth, 14.10.2015 - S 17 AS 768/13

    Rechtswidrigkeit von Bescheiden über die Bewilligung der Übernahme von Kosten für

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • LSG Bayern, 14.12.2017 - L 7 AS 408/15

    Zur fehlenden Schlüssigkeit eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels aufgrund

  • LSG Sachsen, 19.12.2013 - L 7 AS 637/12

    SGB II-Leistungen: Konzept der Landeshauptstadt Dresden zu den Bedarfen für

  • LSG Schleswig-Holstein, 31.01.2017 - L 6 AS 198/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

  • LSG Sachsen, 01.06.2017 - L 7 AS 917/14

    Gewährung von höheren Leistungen für die Unterkunft einschließlich der

  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03

    Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von

  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 28/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld -

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands -

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 38/15 R

    Arbeitslosengeld II - Regelbedarf - Abzüge für die Nutzung von Kochgas -

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

    Auch insoweit ist - ohne dass dafür zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre - eine eigenständige Prüfung und Beurteilung des Konzepts, ggf unter Mitwirkung des Jobcenters, vorzunehmen (beispielhaft etwa LSG NRW vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 - juris RdNr 57 ff; Bayerisches LSG vom 28.3.2018 - L 11 AS 52/16 - juris RdNr 44 ff, bestätigt durch BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R; zu dem hier vorliegenden Konzept SG Duisburg vom 19.4.2016 - S 48 SO 528/12 - juris RdNr 36 ff) .
  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16

    Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

    Auch die im Verfahren L 11 AS 52/16 gemachten Angaben würden für das Konzept allgemein gelten.

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogene Niederschrift vom 12.07.2017 im Verfahren L 11 AS 52/16 Bezug genommen.

  • LSG Bayern, 16.05.2019 - L 11 AS 447/17

    Qualifizierter Mietspiegel, Widerspruchsbescheid, Einfacher Mietspiegel,

    Nachdem es sich in allen, den streitigen Zeitraum regelnden Bescheiden (vom 20.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2013 in der Fassung des Bescheids vom 23.11.2013, vom 08.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2014, vom 03.07.2014, vom 01.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2015, vom 16.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2015 und vom 24.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2015) um eine abtrennbare Verfügung handelt, konnte die Klage auf die Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R; Urteil des Senats vom 28.03.2018 - L 11 AS 52/16 - alle nach juris).

    Das Konzept muss nach der gewählten Datengrundlage eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben, was u.a. dann der Fall sein kann, wenn die Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; Urteil des Senats vom 28.03.2018, a.a.O. - alle nach juris).

  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 869/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

    Soweit der Senat mit Beschluss vom 01.07.2021 im konkreten Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) beanstandete hatte, eine hinreichende Repräsentativität der Daten im "Konzept 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016" sei hinsichtlich der erhobenen Bestandsmieten im streitgegenständlich relevanten Vergleichsraum 5 (= Kamenzer Land) deshalb nicht gegeben, weil - wie vorliegend zunächst angenommenen - ein Defizit der zugrundeliegenden Datenbasis unter anderem dann besteht, wenn die Mieten von Kleinvermietern nicht hinreichend berücksichtigt sind, obwohl der lokale Wohnungsmarkt gerade durch solche Mietwohnungen geprägt ist (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 52/16 - juris, RdNr. 50), hält der Senat hieran nach Auswertung der Stellungnahme des Beklagten vom 10.09.2021 nicht fest:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2019 - L 6 AS 467/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II; Ermittlung der

    Schon deshalb bildet die Stichprobe die Realität des Wohnungsmarktes in Göttingen nicht ab (vgl Bay LSG Urteile vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 466/16 juris Rn 41 ff - und 28. März 2018 - L 11 AS 52/16 - juris Rn 50).
  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - L 3 AS 94/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Wird hingegen der Wohnungsmarkt nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch große Wohnungsunternehmen und Genossenschaften geprägt, bedarf es zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes der Sicherstellung, dass auch ausreichend Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einfließen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 52/16 -, Rn. 50, juris; bestätigt durch BSG, Urteil vom 17. September 2020, Terminbericht Nr. 30/20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Zwar hat das BSG mit Urteil vom 03.09.2020 (B 14 AS 34/19 R) in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts (LSG Bayern Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 52/16), wonach ein Konzept, das eine Datenerhebung bei Kleinvermietern zunächst für notwendig angesehen hat, die verwendeten Daten dann aber fast ausschließlich von Wohnungsunternehmen auswertet, nicht repräsentativ und damit unschlüssig sei, keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze gesehen (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 39 ff.).
  • SG Bayreuth, 29.05.2018 - S 4 SO 121/17

    Unwirksame Kostensenkungsaufforderung - Unvollständig und missverständlich

    Ohne diese wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend angemessener Wohnraum angeboten (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 52/16 -, Rn. 55 f.).
  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 870/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

    Soweit der Senat mit Beschluss vom 01.07.2021 im konkreten Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) beanstandete hatte, eine hinreichende Repräsentativität der Daten im "Konzept 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016" sei hinsichtlich der erhobenen Bestandsmieten im streitgegenständlich relevanten Vergleichsraum 5 (= Kamenzer Land) deshalb nicht gegeben, weil - wie vorliegend zunächst angenommenen - ein Defizit der zugrundeliegenden Datenbasis unter anderem dann besteht, wenn die Mieten von Kleinvermietern nicht hinreichend berücksichtigt sind, obwohl der lokale Wohnungsmarkt gerade durch solche Mietwohnungen geprägt ist (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 52/16 - juris, RdNr. 50), hält der Senat hieran nach Auswertung der Stellungnahme des Beklagten vom 10.09.2021 nicht fest:.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ;

    Unabhängig von den abstrakt angemessenen Kosten ist in jedem Einzelfall auch die konkrete Angemessenheit zu prüfen, woraus sich ein abweichender Leistungsanspruch ergeben kann (vgl. Landessozialgericht Bayern [LSG], Urteil vom 28.03.2018, L 11 AS 52/16, juris Rn. 32).

    Zwar kann auch nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, in welchen Ortsteilen Bestandsmieten erhoben worden sind, und daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Wohnungsangebote bis zur Perzentilgrenze auf - im Extremfall - einen oder zwei Stadtteile beschränken (vgl. dazu LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018, L 11 AS 52/16, juris Rn. 53).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

  • SG Bremen, 16.08.2021 - S 22 AS 754/20
  • SG Bremen, 16.08.2021 - S 70 AS 2145/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

  • LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • SG Magdeburg, 13.11.2020 - S 5 AS 213/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt im Landkreis

  • SG Dessau-Roßlau, 11.09.2020 - S 32 AS 674/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung;

  • SG Dessau-Roßlau, 16.04.2021 - S 32 AS 437/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • SG Dessau-Roßlau, 11.09.2020 - S 32 AS 1355/17

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen

  • SG Magdeburg, 21.05.2021 - S 5 AS 2586/15

    Grundsicherung für Arbeitssuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung;

  • SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10382
LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16 (https://dejure.org/2018,10382)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.03.2018 - L 11 AS 620/16 (https://dejure.org/2018,10382)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 (https://dejure.org/2018,10382)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten; Produkttheorie

  • rewis.io

    Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (39)

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben, bestimmt.

    Ein schlüssiges Konzept muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70):.

    Für die Bestimmung des Vergleichsraumes bedarf es daher der Festlegung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die aufgrund räumlicher Nähe (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) eine zusammenhängende Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen sowie insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - alle nach juris).

    Die Prüfung der festgelegten Angemessenheitsgrenze obliegt auch in Bezug auf die Festlegung des Vergleichsraums unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Methodenfreiheit den Gerichten (vgl auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris).

    Auch gelten die oben dargestellten und vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 - juris - die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 - juris - hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: Urteil des Senats vom 25.04.2017 - L 11 AS 289/16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; Urteil vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - alle nach juris; teilweise wird auch angenommen, dass ein ganzer Landkreis einen Vergleichsraum darstellen kann, wobei unklar ist, ob dort andere Verhältnisse gegeben sind als im Landkreis B-Stadt, vgl dazu zB: LSG T., Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - L 12 AS 1180/12 - juris).

    Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70).

    So können folglich für einen Vergleichsraum für einen nach Größe definierten Wohnungstyp, orientiert an der Personenzahl der Mitglieder der Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft, nicht mehrere Angemessenheitsgrenzen - vorliegend differenziert nach Wohnungsmarkttypen - festlegt werden (so auch Knickrehm, SGb 2017, 241 (248) mit dem Verweis auf die Logik der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris -, in dem einer Gemeinde ohne eigene Mietenstufe nach dem WoGG die Mietstufe einer größeren Gemeinde im Vergleichsraum zugewiesen worden ist).

    Da es bei Gemeinden mit deutlich weniger als 10.000 Einwohnern unter Berücksichtigung der Grenze im Wohngeldrecht (entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WoGG) im Regelfall nicht möglich ist, einen eigenen Vergleichsraum zu bilden (vgl dazu Lauterbach, SGb 2016, 528; Sächsisches LSG; Beschluss vom 14.12.20017 - L 7 AS 513/16 B ER - juris), bedarf es weiterer Ermittlungen und Erhebungen von Daten, um bestimmen zu können, zu welchem Vergleichsraum A-Stadt zu zählen ist.

    Damit würden möglicherweise Gemeinden mit einer Entfernung von 10 bis 20 km zusammengefasst, die damit eine gewisse Nähe aufweisen könnten (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 - beide nach juris).

    Dennoch ist er seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1 2. Halbs SGG, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl dazu nur BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85), nicht nachgekommen.

    Vielmehr handelt es sich insofern um einen Rückgriff auf Daten aus dem einfachen Segment (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - beide nach juris).

    Werden nur Wohnungen des einfachen Standards berücksichtigt, muss zur Vermeidung von Zirkelschlüssen als Angemessenheitsgrenze grundsätzlich die obere Preisgrenze dieses Segments gewählt werden, nicht aber von diesen nochmals ein Durchschnittswert gebildet werden (vgl BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - beide zitiert nach juris).

    Gleiches gilt für die Frage, ob mit der Berücksichtigung der Angebotsmieten im Rahmen des sogenannten iterativen Verfahrens den Anforderungen des BSG an die Berücksichtigung von Neuvertragsbzw Angebotsmieten ausreichend Rechnung getragen wird oder ob es sich nicht lediglich um eine Ergebniskontrolle handelt (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris).

    Nach dem maßgeblichen Höchstwerte der Tabelle nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris) ergibt sich für A-Stadt mit Mietenstufe I nach der rechten Spalte ein Höchstwert von 539 EUR (490 EUR zzgl 10%) zum 31.12.2015 EUR bzw 577, 50 EUR (525 EUR zzgl 10%) ab 01.01.2016 für einen Vier-Personen-Haushalt.

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Insoweit dürfen aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile bzw Gegenden herausgegriffen werden, sondern es ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw räumlichen Vergleichsraum abzustellen (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris).

    Den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Leistungsberechtigten (zB von Alleinerziehenden oder von Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) ist nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst bei der konkreten Zumutbarkeit einer Kostensenkung Rechnung zu tragen (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 - aaO).

    Dies zeigt schon den strukturellen Unterschied zu Großstädten wie M. oder B., die - wie vom Beklagten vorgebracht - jeweils als ein Vergleichsraum anerkannt worden sind (vgl nur BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - und Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - jeweils nach juris).

    Zwar sind Pendelzeiten unter Berücksichtigung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris).

    Weitere, den Vergleichsraum einschränkende konkrete Umstände, zB der drohende Schulwechsels eines Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft, sind an dieser Stelle nicht berücksichtigt und würden einer späteren Einzelfallprüfung vorbehalten bleiben (vgl dazu BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Ein schlüssiges Konzept muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70):.

    Für die Erstellung eines Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 77/12 R - beide nach juris).

    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Für die Bestimmung des Vergleichsraumes bedarf es daher der Festlegung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die aufgrund räumlicher Nähe (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) eine zusammenhängende Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen sowie insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - alle nach juris).

    Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben, bestimmt.

    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Auch wenn ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, von einem Leistungsberechtigten im Regelfall nicht verlangt werden kann, bedeutet dies jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris).

    Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, in Betracht kommen kann (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris).

    Auch gelten die oben dargestellten und vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 - juris - die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 - juris - hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: Urteil des Senats vom 25.04.2017 - L 11 AS 289/16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; Urteil vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - alle nach juris; teilweise wird auch angenommen, dass ein ganzer Landkreis einen Vergleichsraum darstellen kann, wobei unklar ist, ob dort andere Verhältnisse gegeben sind als im Landkreis B-Stadt, vgl dazu zB: LSG T., Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - L 12 AS 1180/12 - juris).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zuletzt Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - mwN).

    Für die Erstellung eines Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 77/12 R - beide nach juris).

    Auch § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II (diese Vorschrift für Satzungen kann zur Auslegung der Anforderungen an den Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden: vgl auch BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris) sieht vor, dass die Möglichkeit zur Einteilung eines Kreisgebiets in mehrere Vergleichsräume besteht.

    So spricht auch § 22b Abs. 2 SGB II, der zur Auslegung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris), von einer Überprüfung der Werte nach zwei Jahren und einer dann gegebenenfalls vorzunehmenden neuen Festsetzung.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Dies zeigt schon den strukturellen Unterschied zu Großstädten wie M. oder B., die - wie vom Beklagten vorgebracht - jeweils als ein Vergleichsraum anerkannt worden sind (vgl nur BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - und Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - jeweils nach juris).

    So stellt sich in B. zB die Erreichbarkeit von zwei weit entfernten Ortsteilen mit öffentlichen Verkehrsmitteln als wesentlich schneller dar - unabhängig davon, dass die Erreichbarkeit der Stadtmitte von B. innerhalb angemessener Zeit von allen Stadtteilen aus angenommen werden kann (vgl BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R - alle nach juris).

    Anders als in B., für das das BSG davon ausgegangen ist, der öffentliche Nahverkehr sei auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet, so dass sich von den Randlagen aus in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten ergeben würden, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zumutbar seien (so BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R - alle nach juris), ist im Landkreis B-Stadt vielmehr für die ländlichen Gemeinden davon auszugehen, dass hier die Verbindung in das nächste Mittelzentrum bzw für die sich um die Stadt B. liegenden Gemeinden in das Oberzentrum prägend ist.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    So stellt sich in B. zB die Erreichbarkeit von zwei weit entfernten Ortsteilen mit öffentlichen Verkehrsmitteln als wesentlich schneller dar - unabhängig davon, dass die Erreichbarkeit der Stadtmitte von B. innerhalb angemessener Zeit von allen Stadtteilen aus angenommen werden kann (vgl BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R - alle nach juris).

    Anders als in B., für das das BSG davon ausgegangen ist, der öffentliche Nahverkehr sei auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet, so dass sich von den Randlagen aus in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten ergeben würden, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zumutbar seien (so BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R - alle nach juris), ist im Landkreis B-Stadt vielmehr für die ländlichen Gemeinden davon auszugehen, dass hier die Verbindung in das nächste Mittelzentrum bzw für die sich um die Stadt B. liegenden Gemeinden in das Oberzentrum prägend ist.

    Auch für den Vergleichsraum von B. hat das BSG darauf abgestellt, dass der Stadtkern von allen Stadtteilen gleichermaßen gut erreichbar ist (vgl dazu BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R), mithin im gesamten Vergleichsraum die verkehrstechnische Erreichbarkeit auch von Randlagen in Bezug auf ein prägendes Zentrum gegeben ist.

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Dieser kann größenmäßig in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungszentrum, durchaus unterschiedlich sein (vgl BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris).

    Der für die Prüfung von Letzterem heranzuziehende Vergleichsraum kann dabei enger zu begrenzen sein als der für die Ermittlung der (abstrakten) Referenzmiete (so auch BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Auch gelten die oben dargestellten und vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 - juris - die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 - juris - hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: Urteil des Senats vom 25.04.2017 - L 11 AS 289/16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; Urteil vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - alle nach juris; teilweise wird auch angenommen, dass ein ganzer Landkreis einen Vergleichsraum darstellen kann, wobei unklar ist, ob dort andere Verhältnisse gegeben sind als im Landkreis B-Stadt, vgl dazu zB: LSG T., Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - L 12 AS 1180/12 - juris).

    Der Vergleichsraum ist so zu bilden, dass dort lebende Leistungsberechtigte ohne individuelle Besonderheiten dem Grunde nach umziehen können, ohne ihr soziales Umfeld zu verlieren (vgl auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 - juris - mwN).

    Damit würden möglicherweise Gemeinden mit einer Entfernung von 10 bis 20 km zusammengefasst, die damit eine gewisse Nähe aufweisen könnten (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 - beide nach juris).

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Auch § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II (diese Vorschrift für Satzungen kann zur Auslegung der Anforderungen an den Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden: vgl auch BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris) sieht vor, dass die Möglichkeit zur Einteilung eines Kreisgebiets in mehrere Vergleichsräume besteht.

    So spricht auch § 22b Abs. 2 SGB II, der zur Auslegung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris), von einer Überprüfung der Werte nach zwei Jahren und einer dann gegebenenfalls vorzunehmenden neuen Festsetzung.

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

  • LSG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - L 5 AS 201/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Sachsen, 14.12.2017 - L 7 AS 513/16
  • LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16

    Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof

  • SG Bayreuth, 16.08.2016 - S 13 AS 941/15

    Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • LSG Schleswig-Holstein, 31.01.2017 - L 6 AS 198/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

  • LSG Sachsen, 01.06.2017 - L 7 AS 917/14

    Gewährung von höheren Leistungen für die Unterkunft einschließlich der

  • LSG Bayern, 25.04.2017 - L 11 AS 289/16

    Verstoß gegen Amtsermittlung durch Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2017 - L 5 AS 547/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Unterkunftskosten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2016 - L 12 AS 1180/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Streit über die Höhe der zustehenden Kosten

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • LSG Hessen, 15.02.2013 - L 7 AS 78/12

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10

    Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben in NRW Anspruch auf 50 qm

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03

    Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von

  • BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung über Leistungen

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 38/15 R

    Arbeitslosengeld II - Regelbedarf - Abzüge für die Nutzung von Kochgas -

  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 28/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld -

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands -

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2019 - L 6 AS 467/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II; Ermittlung der

    Auch aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, dass der gesamte Wohnungsmarkt in Göttingen in der Stichprobe gleichmäßig abgebildet ist (siehe zu diesem Kritikpunkt an der Vorgehensweise von A&K schon die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 111/15 juris Rn 62 und des Bay LSG vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 juris Rn 50).

    c) Der Mangel der fehlenden Repräsentativität der gezogenen Stichprobe kann nicht unter Hinweis auf das iterative Verfahren relativiert werden (hierzu auch Bay LSG Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 - juris Rn 51).

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - L 3 AS 94/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Denn anders als es der Senat im Anschluss an das Vorbringen des Beklagten noch in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2018 angenommen hat (- L 3 AS 109/15 -, Rn. 57, 58, juris), kommt es nicht darauf an, dass ein großer Teil der Bevölkerung motorisiert ist und deshalb Probleme der Erreichbarkeit für diesen Personenkreis nicht gegeben sind (so bereits LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 58; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 41, Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2018 - L 7 AS 692/15 -, Rn. 54; Sozialgericht Itzehoe, Urteile vom 12. November 2019, - S 17 AS 64/19 - und - S 17 AS 754/19 -, Rn. 31 f. bzw. 32 f, juris).

    Andernfalls besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund einer zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 51; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2. April 2019 - L 6 AS 467/17 -, Rn. 40, juris).

  • SG Magdeburg, 25.06.2021 - S 14 AS 965/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    § 140 Abs. 4 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geht maximal von verhältnismäßigen Pendelzeiten im Regelfall bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mit längstens 2, 5 Stunden (Hin- und Rückfahrt) aus, bei einer Arbeitszeit von Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger sogar nur von zwei Stunden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 41, juris).

    Werden nur Wohnungen des einfachen Standards berücksichtigt, muss zur Vermeidung von Zirkelschlüssen als Angemessenheitsgrenze grundsätzlich die obere Preisgrenze dieses Segments gewählt werden, nicht aber von diesen nochmals ein Durchschnittswert gebildet werden (vgl BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - beide zitiert nach juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 50, juris).

    Es besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund einer zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 51; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02. April 2019 - L 6 AS 467/17 -, Rn. 40, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

    Daher sieht der Senat die Bildung eines Vergleichsraums (als Raum der Datenerhebung) mit unterschiedlichen Preiszonen - Wohnungsmarkttypen - bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen im Wege eines schlüssigen Konzepts als zulässig an (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 - L 6 AS 134/15 und vom 19.01.2018 - L 3 AS 10/16; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2016 - L 3 AS 137/14; LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16, LSG Sachsen, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 620/16; siehe auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 - L 5 AS 376/16 zur Zulässigkeit der Bildung von Wohnungsmarkttypen durch Clusteranalyse mehrere Vergleichsräume übergreifend).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18

    Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt

    Soweit der Hochsauerlandkreis mehrere Mittelbereiche zu einem Vergleichsraum zusammengefasst hat, weil die einzelnen Mittelbereiche jeweils allein über Mietwohnungsbestände von weniger als 5.000 zu Mietzwecken vermieteten Wohnungen verfügen und deshalb nicht von einem eigenen Wohnungsmarkt gesprochen werden kann, ist dieser Ansatz nachvollziehbar (vgl. hierzu LSG NRW, Urteile vom 15.11.2021 - L 20 SO 266/18 und vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18; LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 620/16 m.w.N.).
  • SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 754/19
    Die Kammer nimmt hierzu auf die überzeugend ausgeführten Gesichtspunkte im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41) Bezug.

    Das Landessozialgericht Bayern hat hierzu zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage, welche Pendelzeiten dies (für die grundsicherungsrechtliche Betrachtung) sind, ob § 140 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) überhaupt herangezogen werden kann als nach der BSG-Rechtsprechung offen zu bewerten ist (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41).

    Diese Zeiten sind derart lang, dass - die Anwegzeiten und Abwegzeiten zur Haltestelle nicht eingerechnet, nicht mehr von einer verkehrstechnischen Verbundenheit aufgrund von ausreichend vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer hohen Taktfrequenz ausgegangen werden kann (vgl. dahingehend auch: LSG BY, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41).

  • SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Die Kammer nimmt hierzu auf die überzeugend ausgeführten Gesichtspunkte im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41) Bezug.

    Das Landessozialgericht Bayern hat hierzu zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage, welche Pendelzeiten dies (für die grundsicherungsrechtliche Betrachtung) sind, ob § 140 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) überhaupt herangezogen werden kann, als nach der BSG-Rechtsprechung offen zu bewerten sind (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41).

    Diese Zeiten sind derart lang, dass - die Anwegzeiten und Abwegzeiten zur Haltestelle nicht eingerechnet, nicht mehr von einer verkehrstechnischen Verbundenheit aufgrund von ausreichend vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer hohen Taktfrequenz ausgegangen werden kann (vgl. dahingehend auch: Bayerisches LSG, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41).

  • SG Augsburg, 20.05.2020 - S 11 AS 863/19

    Kosten der Unterkunft - kein schlüssiges Konzept

    Der Bevollmächtigte hat im Rahmen des Erörterungstermins unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 28.03.2018, Az: L 11 AS 620/16 Rn. 50 insbesondere ausgeführt, dass in methodischer Hinsicht bei Heranziehung von Datensätzen des überwiegend unteren Segments, wie vorliegend, ein sog. Spannoberwert gebildet werden müsse.

    Zu beanstanden ist zunächst, dass im Konzept der Beklagten nicht der gesamte Wohnungsmarkt gleichmäßig abgebildet wurde (vgl. hierzu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 50 ff.).

    Werden nur Wohnungen des einfachen Standards berücksichtigt, muss zur Vermeidung von Zirkelschlüssen als Angemessenheitsgrenze grundsätzlich die obere Preisgrenze dieses Segments gewählt werden, nicht aber von diesen nochmals ein Durchschnittswert gebildet werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 50.

  • SG Magdeburg, 09.07.2020 - S 14 AS 720/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in

    § 140 Abs. 4 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geht maximal von verhältnismäßigen Pendelzeiten im Regelfall bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mit längstens 2, 5 Stunden (Hin- und Rückfahrt) aus, bei einer Arbeitszeit von Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger sogar nur von zwei Stunden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 41, juris).

    Es besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund einer zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 51; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02. April 2019 - L 6 AS 467/17 -, Rn. 40, juris).

  • SG Magdeburg, 13.11.2020 - S 5 AS 2702/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt im Landkreis

    Bei diesen Datenpunkten kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen repräsentativen Wohnungsbestand mit einfachem, mittlerem und gehobenen Wohnungsstandard handelt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16, Rn. 50), wie ihn der Konzeptersteller seinem Konzept aber zugrunde legen wollte.

    Es besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund der zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 9. Juli 2020 - S 14 AS 720/19 WA; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16, Rn. 51).

  • LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • SG Altenburg, 12.09.2018 - S 20 AS 2385/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - L 12 AS 2433/17

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 470/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Köthen im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 546/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Köthen im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 276/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 850/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.06.2018 - L 4 AS 941/12

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt im Landkreis

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2022 - L 4 AS 293/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 11/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2019 - L 10 AS 217/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 559/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 585/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Zerbst im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 251/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 586/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Zerbst im

  • BSG, 30.10.2019 - B 14 AS 84/18 B

    Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für eine Unterkunft

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2022 - L 4 AS 149/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2022 - L 4 AS 291/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Köthen im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 115/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 89/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 481/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 245/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • SG Magdeburg, 22.02.2021 - S 32 AS 381/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 484/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • SG Dortmund, 16.09.2021 - S 55 AS 3123/20
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