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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18 (https://dejure.org/2020,13301)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.05.2020 - L 11 AS 793/18 (https://dejure.org/2020,13301)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - L 11 AS 793/18 (https://dejure.org/2020,13301)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    SGB II strukturell unzureichend - Jobcenter muss Berufskleidung übernehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Berufsbekleidung eines Kochs - und das Jobcenter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wann das Jobcenter Berufskleidung für Schüler zahlen muss

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Berufskleidung übernehmen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Müssen Jobcenter Kosten für Berufskleidung übernehmen?

  • datev.de (Kurzinformation)

    SGB II strukturell unzureichend - Jobcenter muss Berufskleidung übernehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Schüler Kosten für Berufsbekleidung zahlen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Berufsschulkleidung bezahlen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Jugendlichen spezielle Berufskleidung bezahlen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Berufskleidung für Berufsschule bezahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Berufskleidung muss vom Jobcenter übernommen werden - Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung sind nicht vom Regelbedarf gedeckt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 158
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18
    Insoweit ist durch die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG geklärt, dass alle anderweitig nicht gedeckten notwendigen Schulbedarfe im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II zu übernehmen sind (vgl hierzu: BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175, Rn 192).

    Der Bund hat, nachdem der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr GG Gebrauch gemacht hat, das gesamte menschenwürdige Existenzminimum und damit auch den Bedarf an notwendigem Schulbedarf sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, aaO, Rn 181f, 197).

    Unabhängig davon darf ein Hilfebedürftiger generell nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175, Rn 136; ebenso: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -, Rn 44, 66 - zitiert nach juris; Behrend in juris-PK, SGB 11, 5.

    Dass eine monatliche Regelbedarfsleistung für einen hilfebedürftigen 17-jährigen iHv nur noch 193, 20 Euro eine evidente Bedarfsunterdeckung und damit einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Grundgesetz - GG -) darstellt, ist offensichtlich (vgl allgemein zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums: BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - und 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -).

    Unabhängig von der Systemwidrigkeit würde ein solcher Verweis aufgrund der sich zwingend hieraus ergebenden Unterdeckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs eines schulpflichtigen Schülers (s.o.) weder dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Grundgesetz - GG -) noch der besonderen Bedeutung der schulischen Bildung gerade auch im Existenzsicherungsrecht (vgl hierzu: BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175, Rn 192) hinreichend Rechnung tragen.

    Unabhängig davon kommt nach Rechtsprechung des BVerfG die Gewährung existenzsichernder Leistungen lediglich im Wege eines Darlehens (mit der Folge einer nachfolgenden Aufrechnung mit zukünftigen SGB II-Leistungen) sowieso nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht (vgl etwa BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175, Rn 207f unter Verweis auf ua BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, BSGE 97, 242, Rn 20).

    Ohne staatliche Unterstützung werden die Möglichkeiten von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden eingeschränkt, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten zu können (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, aaO, Rn 192).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17

    Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern Schulbücher bezahlen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18
    Dass der aufzuwendende Betrag im Einzelfall ober- oder unterhalb der Pauschale liege, führe nicht zur Fehlerhaftigkeit der Pauschale, sondern sei eine immanente Folge jeglicher Pauschalierung (Verweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 - [Taschenrechner als Teil des Schulbedarfs iSd § 28 Abs. 3 SGB II]).

    Er bezieht sich zur Begründung ua auf die Entscheidung des erkennenden Senats zum Anspruch auf zusätzliche SGB II-Leistungen für die Anschaffung von Schulbüchern (Urteil vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -) sowie auf das beim Bundessozialgericht (BSG) zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung diesbezüglich noch anhängige, zwischenzeitlich durch Urteil vom 8. Mai 2019 entschiedene Revisionsverfahren B 14 AS 6/18 R.

    Unabhängig davon darf ein Hilfebedürftiger generell nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175, Rn 136; ebenso: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -, Rn 44, 66 - zitiert nach juris; Behrend in juris-PK, SGB 11, 5.

    Nach alledem unterfallen die nicht nur unwesentlichen Kosten einer speziellen schulnotwendigen Berufskleidung nicht der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II. Ebenso wenig können aus § 28 Abs. 3 SGB II aF höhere Ansprüche als 100, 00 Euro pro Jahr hergeleitet werden (vgl hierzu: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -, Rn 27 - zitiert nach juris).

    Soweit sich das SG in der angefochtenen Entscheidung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zulässigkeit der Pauschalierung des Schulbedarfs nach § 28 Abs. 3 SGB II bezogen hat (Urteile vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 und L 11 AS 917/16 - zu den Kosten der Anmietung bzw Anschaffung eines Taschenrechners), führt dies im vorliegenden Verfahren zu keinem anderen Ergebnis.

    Es finden sich im Regelbedarf dementsprechend keine frei verfügbaren Beträge nennenswerter Größenordnung, die im Einzelfall zur Deckung besonderer Bedarfe eingesetzt werden könnten, die im Regelbedarf nicht ausreichend abgebildet sind (so auch bereits: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -, Rn 39 [Schulbücher] - zitiert nach juris).

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R

    Schulbücher vom Jobcenter?

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18
    Er bezieht sich zur Begründung ua auf die Entscheidung des erkennenden Senats zum Anspruch auf zusätzliche SGB II-Leistungen für die Anschaffung von Schulbüchern (Urteil vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -) sowie auf das beim Bundessozialgericht (BSG) zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung diesbezüglich noch anhängige, zwischenzeitlich durch Urteil vom 8. Mai 2019 entschiedene Revisionsverfahren B 14 AS 6/18 R.

    Bei einer Subsumtion einer solchen streitbefangenen Erstausstattung unter den Begriff der "laufenden Leistung" würde dieses Tatbestandsmerkmal jegliche Konturierung verlieren (vgl zur Wertung des Bedarfs an Schulbüchern als einmaliger Bedarf: BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R -, Rn 16; dagegen [ohne Auseinandersetzung mit der anderslautenden Entscheidung vom 19. August 2010, aaO] als laufender Bedarf: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -, Rn 29).

    Anders als etwa bei Schulbüchern (vgl zum Verweis auf gebrauchte Schulbücher: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -, Rn 33) handelt es sich bei Berufskleidung um einen ausgesprochenen Verschleißartikel, welcher bereits nach erstmaliger Ingebrauchnahme durch die bei der Arbeit entstehenden unvermeidlichen Verschmutzungen stark strapaziert wird.

    Die Rechtsfrage, ob auch für einmalige schulnotwendige besondere Bedarfe, die anderweitig nicht auskömmlich gedeckt sind, Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommen, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl dagegen für laufende schulnotwendige besondere Bedarfe: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -).

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18
    Dem SGB II-Leistungsträger kommt hierbei unabhängig von der Kultushoheit der Länder die Rolle eines "Ausfallbürgen" zu (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R -, Rn 30f mwN).

    Die strukturell unzureichende Erfassung (vgl zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R -) des Bedarfs an schulnotwendiger Berufskleidung durch den Regelbedarf nach § 20 SGB II ergibt sich auch aus folgenden systematischen Erwägungen: Obwohl die Aufwendungen für Berufskleidung dem Grunde nach im Regelbedarf nach § 20 SGB II Berücksichtigung gefunden haben (Abschnitt aa.), müssen SGB II-Leistungsbezieher ihre Aufwendungen für Berufskleidung normalerweise überhaupt nicht aus dem Regelbedarf bestreiten.

    Unabhängig davon, ob damit der Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II aF oder von zwölf Monaten nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der aktuellen Fassung gemeint ist, liegt ein laufender Bedarf somit jedenfalls dann vor, wenn er innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten/einem Jahr voraussichtlich nicht nur einmalig auftritt (S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, 4. Aufl 2017, § 21 Rn. 69; Düring in Gagel, SGB II, Stand März 2020, § 21 Rn. 44; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 36. EL V/11, § 21 Rn. 74; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Juni 2017 - L 7 AS 1794/15 -, Rn 26 f; für Schulbedarfe auf das Schuljahr abstellend: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R -, Rn 29; dagegen auf einen Zeitraum von einem bis zwei Jahren abstellend: von Boetticher in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 21 Rn 42).

    Dies hat das BSG bereits für Schüler, für die keine Lehrmittelfreiheit gilt, im Hinblick auf deren Anspruch auf zusätzliche SGB II-Leistungen für die Anschaffung von Schulbüchern entschieden (BSG, Urteil 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R -, Rn 23).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2020 - L 11 AS 922/18

    Kostenübernahme nach dem SGB II für Schulbedarf; Grundsatzrüge im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18
    Der Bedarf an schulnotwendiger und mit nicht nur unwesentlichen Kosten verbundener spezieller Berufskleidung ist im Regelbedarf jedoch strukturell unzureichend erfasst, so dass eine evidente Bedarfsunterdeckung verbleibt (vgl dagegen zur Auskömmlichkeit des Regelbedarfs für die Anschaffung schulnotwendiger Alltagskleidung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. April 2020 - L 11 AS 922/18 NZB -).

    Zwar hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung von im schulischen Kochunterricht zu tragender (besonderer) Alltags kleidung (wie zB weiße Hose, weißes T-Shirt und rutschfeste Schuhe) durch die Gewährung der Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II auskömmlich gedeckt sind und keine weitergehenden Leistungsansprüche bestehen (Beschluss des erkennenden Senats vom 15. April 2020 - L 11 AS 922/18 NZB -).

    Bei der vom Kläger benötigten speziellen Berufskleidung (ua Kochhose im Pepita-Muster, weißer Vorbinder, Kochmütze und weiße Kugelknöpfe) handelt es sich gerade nicht um auch im außerschulischen Bereich verwendbare Kleidung (vgl dagegen nochmals zu entsprechenden Einsparungen bei Anschaffung schulnotwendiger Alltagskleidung: Beschluss des erkennenden Senats vom 15. April 2020 - L 11 AS 922/18 NZB -).

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18
    Hypothetische Einsparmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus; Einsparmöglichkeiten müssen ausdrücklich festgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R -, Rn 23ff).

    Denn dieser Gedanke kommt nur zum Tragen bei Bedarfen, die vom Regelbedarf hinreichend erfasst sind (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, aaO), was aber hinsichtlich des hier im Streit stehenden Mehrbedarfs gerade nicht der Fall ist (Abschnitt d.).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18
    Schließlich hat das BVerfG bereits in seiner im Jahr 2014 ergangenen Entscheidung zum RBEG 2011 die Regelbedarfe lediglich als " noch " den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend angesehen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34, Rn 86, 121 - Hervorhebung durch den Senat).

    Insoweit verweist der erkennende Senat nochmals auf die Entscheidung des BVerfG zum RBEG 2011, wonach die Regelbedarfe " noch " den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34, Rn 86, 121).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18
    Dass eine monatliche Regelbedarfsleistung für einen hilfebedürftigen 17-jährigen iHv nur noch 193, 20 Euro eine evidente Bedarfsunterdeckung und damit einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Grundgesetz - GG -) darstellt, ist offensichtlich (vgl allgemein zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums: BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - und 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -).

    Vielmehr hat das BVerfG zu Darlehensleistungen ausgeführt, dass diese zwar die Härte [gemeint: einer Sanktion ] akut ausgleichen, ansonsten aber die Belastung nur auf einen späteren Zeitpunkt verschieben (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn 203).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18
    Unabhängig davon kommt nach Rechtsprechung des BVerfG die Gewährung existenzsichernder Leistungen lediglich im Wege eines Darlehens (mit der Folge einer nachfolgenden Aufrechnung mit zukünftigen SGB II-Leistungen) sowieso nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht (vgl etwa BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175, Rn 207f unter Verweis auf ua BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, BSGE 97, 242, Rn 20).
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18
    Zwar können Hilfebedürftige nach dem SGB II durchaus auf die Anschaffung gebrauchter Artikel verwiesen werden (vgl hierzu etwa: BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 53/10 R -, Rn 28 - gebrauchte Kleidung; Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 2016 - L 11 AS 987/14 - gebrauchte Möbel).
  • SG Stade, 06.12.2011 - S 28 AS 740/09

    Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Arbeitskleidung für den Unterricht

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2017 - L 7 AS 1794/15

    Erstattung der vom türkischen Konsulat erhobenen und von dem

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R

    Arbeitslosengeld II - Aufwendung für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 917/16

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Bildung und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2016 - L 11 AS 987/14
  • BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 162/11 R

    Arbeitslosengeld II - zusätzliche Leistung für die Schule bei Besuch einer

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - keine Beschränkung

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2022 - L 3 AS 39/20

    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zu Bildung und

    Dass dieser Bedarf im Regelbedarf der Höhe nach strukturell unzutreffend erfasst wäre (so BSG, Urteil vom 08. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -, Rn. 16, juris, für Schulbücher, die mangels Lernmittelfreiheit selbst gekauft werden mussten) oder durch die einmalige Ausgabe in Höhe von 10 Euro eine evidente Unterdeckung im Bereich dieser Bedarfe eintreten würde (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 - L 11 AS 793/18 -, juris, für schulnotwendige Bekleidung im Wert von ca. 150 Euro), ist nicht erkennbar.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2020 - L 11 AS 516/19
    Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage zur grundsätzlichen Verweisbarkeit der Klägerin auf mögliche freiwillige Unterstützungsleistungen privater Dritter wie den Förderverein der Schule (vgl dazu: Urteile des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -, Rn 44 und vom 26. Mai 2020 - L 11 AS 793/18 -, Rn 47) kommt es daher nicht an.

    Insoweit hatte das BSG in der Parallelentscheidung zu der hier zugrundeliegenden Revisionsentscheidung bereits entschieden, dass von den anfallenden notwendigen Kosten für Schulbücher keine weiteren Abzüge vorzunehmen sind (BSG, Urteil vom 08. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 31, Rn 31f; vgl dagegen zur Anrechnung des im Regelbedarf für die Position "Bildung" enthaltenen Teilbetrags, wenn - anders als im vorliegenden Fall - weitere Bildungsausgaben im betreffenden Monat nicht ersichtlich sind, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II nicht erfüllt sind und ein Leistungsanspruch lediglich wegen ansonsten evidenter Bedarfsunterdeckung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II bejaht wird: Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 2020 - L 11 AS 793/18 - Rn 97f).

  • SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 814/18
    Von daher kann die vom Beklagten angeführte Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O. wie die aktuelle Entscheidung zur gleichen Thematik (Urteil vom 26.05.2020 - L 11 AS 793/18, zitiert nach juris) der Bewertung der Kammer nicht entgegengehalten werden.
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