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   LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 226/05 AS ER   

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https://dejure.org/2005,15594
LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 226/05 AS ER (https://dejure.org/2005,15594)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.06.2005 - L 11 B 226/05 AS ER (https://dejure.org/2005,15594)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER (https://dejure.org/2005,15594)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Arbeitssuchenden; Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld II ; Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei Vorliegen einer eheähnlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 226/05
    Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl 2002, § 86 b RdNr 40; BVerfG vom 12.05.2005 Az: 1 BvR 569/05) zeigt sich, dass der Ast der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zur Seite steht.
  • OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98

    Eheähnliche Gemeinschaft; Sozialhilfe; Beweislast; Wirtschaftsgemeinschaft

    Auszug aus LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 226/05
    Dem Leistungsträger kann kein Nachweis aufgebürdet werden, den er schlechterdings nicht erfüllen kann (so NdsOVG vom 26.01.1998 FEVS 48, 545).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 226/05
    Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.1997 - 7 S 1816/95

    Zur eheähnlichen Gemeinschaft iSd BSHG § 122

    Auszug aus LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 226/05
    Liegen aber gewichtige Indizien für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft im o.g. Sinne vor, so ist es Sache der Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen (VGH BW vom 14.04.1997 FEVS 48, 29).
  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86

    Arbeitsloser - Einkommensberücksichtigung - Ehegatte - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 226/05
    Entscheidend dabei ist zur Abgrenzung von übrigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles eine ehetypische Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht (vgl dazu vor allem BSGE 63, 120 mwN).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 226/05
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 98, 195) hat sich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17.11.1992 (BVerfGE 87, 234/264 f) angeschlossen, wonach eine eheähnliche Gemeinschaft nur dann vorliegt, "wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Veranwortungs- und Einstehensgemeinschaft)".
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 226/05
    Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 226/05
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 98, 195) hat sich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17.11.1992 (BVerfGE 87, 234/264 f) angeschlossen, wonach eine eheähnliche Gemeinschaft nur dann vorliegt, "wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Veranwortungs- und Einstehensgemeinschaft)".
  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 62.75

    Sozialhilfe - Eheähnliche Lebensgemeinschaft - Gebot der Gleichbehandlung -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 226/05
    Der Senat folgt insoweit nicht der Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf, dass hier eine Ungleichbehandlung zwischen unverheirateten heterosexuellen Paaren und unverheirateten homosexuellen Paaren bestünde, so die Ast. Insoweit ist zwar richtig, dass das BVerwG vormals auf eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau abgestellt hat (so noch BVerwG vom 20.01.1977 BVerwGE 52, 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - L 7 AS 2130/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Ablehnung von Leistungen der

    Es ist Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen (so schon vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - juris Rdnr. 24).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2007 - L 7 AS 640/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Einstehens- und

    Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, ; vgl. entsprechend zur Rechtslage vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II, Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - ).
  • SG Düsseldorf, 30.09.2005 - S 35 AS 146/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Gerade mit dieser - damals eine Verfassungswidrigkeit ablehnenden - Begründung des Bundesverfassungsgerichts muss nämlich heute geschlossen werden, dass eine Ungleichbehandlung zumindest im Verhältnis von heterosexuellen und homosexuellen (nicht "verheirateten") Paaren im Lichte des Art. 3 GG verfassungswidrig ist (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.05.2005, Az.: L 11 B 226/05 AS ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl auch Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, 42. AL April 2005, § 7 RdNrn 58 ff).

    Im Wege der Analogie könnten Lebenspartnerschaftsähnliche Beziehungen unter das Tatbestandsmerkmal "eheähnliche Lebensgemeinschaft" subsumiert werden (so z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.05.2005, Az.: L 11 B 226/05 AS ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl auch Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, 42.AL April 2005, § 7 RdNrn 58 ff).

  • SG Lüneburg, 17.01.2007 - S 25 AS 1325/06

    Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des

    Es ist Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen (vgl. zur Rechtslage schon vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juni 2005, - L 11 B 226/05 AS ER -).
  • SG Düsseldorf, 30.09.2005 - S 35 AS 147/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Gerade mit dieser - damals eine Verfassungswidrigkeit ablehnenden - Begründung des Bundesverfassungsgerichts muss nämlich heute geschlossen werden, dass eine Ungleichbehandlung zumindest im Verhältnis von heterosexuellen und homosexuellen (nicht "verheirateten") Paaren im Lichte des Art. 3 GG verfassungswidrig ist (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.05.2005, Az.: L 11 B 226/05 AS ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl auch Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, 42.AL April 2005, § 7 RdNrn 58 ff).

    Im Wege der Analogie könnten "Lebenspartnerschaftsähnliche" Beziehungen unter das Tatbestandsmerkmal "eheähnliche Lebensgemeinschaft" subsumiert werden (so z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.05.2005, Az.: L 11 B 226/05 AS ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl auch Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, 42.AL April 2005, § 7 RdNrn 58 ff).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.03.2006 - L 19 B 98/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende - einstweiliger Rechtsschutz -

    Zwar lässt das Vorhandensein ebenso wie das Fehlen sexueller Beziehungen keine zwingenden Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu, wenn aber ein gemeinsames Kind in einer gemeinsamen Wohnung von beiden Eltern versorgt und erzogen wird, dann müssen schon gewichtige Gründe geltend gemacht werden, warum dennoch eine bloße Wohngemeinschaft vorliegt (vgl. insoweit auch Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - zitiert nach der Entscheidungsdatenbank Tacheles EV).
  • SG Lübeck, 14.02.2008 - S 27 AS 106/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Einstehensgemeinschaft

    Eine Darlegungslast kann den Antragsteller nur insoweit treffen, als er plausible Gründe vortragen muss, wenn gewichtige Tatsachen für eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen (BayLSG, Beschluss vom 14.06.2005 - L 11 B 226/05 AS ER, juris; U. Winkler, info also 2005, 251, 253).
  • SG Reutlingen, 18.12.2006 - S 2 AS 4271/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Verantwortungs- und

    Es ist Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen (vgl. zur Rechtslage schon vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.06.2005, Az.: L 11 B 226/05 AS ER).
  • SG Hildesheim, 18.11.2005 - S 43 AS 456/05
    Insofern könnte selbst die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Berücksichtigung von Einkommen und Ver-mögen in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nicht dazu führen, dass das Einkommen des Partners in der ehe-ähnlichen Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt wird, sondern die Ungleichbehand-lung - auch im Verhältnis zur Ehe - wäre durch entsprechende Berücksichtigung des Einkommens gleichgeschlechtlicher Lebenspartner auch außerhalb von Gemeinschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu beseitigen (so z.B. auch LSG Hamburg, Be-schluss vom 11.4.2005, L 5 B 58/05 ER AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1.7.05, L 8 AS 88/05 ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.4.05, L 3 B 30/05 ER und Bayrisches LSG, Beschluss vom 14.6.05, L 11 B 226/05 AS ER).
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