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   LSG Bayern, 18.07.2006 - L 11 B 727/05 SO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,23380
LSG Bayern, 18.07.2006 - L 11 B 727/05 SO (https://dejure.org/2006,23380)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.07.2006 - L 11 B 727/05 SO (https://dejure.org/2006,23380)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - L 11 B 727/05 SO (https://dejure.org/2006,23380)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen einer Nichtentscheidung über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Eintritt des Devolutiveffekts im Widerspruchsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.04.2011 - L 8 B 13/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 SGG -

    In der Rechtsprechung sei auch die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gegen die Ausgangsbehörde anerkannt (Hinweis auf Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - L 11 B 727/05 SO - juris).

    Vielmehr lag der insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen LSG vom 18. Juli 2006 (a.a.O.) der Sachverhalt zugrunde, dass die Untätigkeitsklage sowohl gegen die Ausgangsbehörde als auch gegen die Widerspruchsbehörde gerichtet war.

  • LSG Sachsen, 13.10.2022 - L 3 AS 1138/16
    Hierbei wird jedoch außer Acht gelassen, dass es sich bei dem Antrag auf mündliche Verhandlung nicht um ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt, das heißt mit einem Übergang der Entscheidungskompetenz auf die nächst höhere "Instanz" (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - L 11 B 727/05 SO - ASR 2006, 140 f. = juris 15; Jüttner, in: Fichte/Jüttner, SGG [3. Aufl., 2020], § 85 Rdnr. 114), und gegebenenfalls mit Suspensiveffekt, das heißt einem Aufschub der formellen Rechtskraft durch die Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs (vgl. Thür. LSG, Beschluss vom 9. November 2007 - L 6 B 139/07 SF - juris Rdnr. 14; Jüttner, in: Fichte/Jüttner, SGG [3. Aufl., 2020], § 143 Rdnr. 1), handelt.
  • SG München, 04.07.2014 - S 22 SF 304/14
    Dies ist zulässig und notwendig, wenn bei Klageerhebung unklar ist, ob das Widerspruchsverfahren bereits an die Widerspruchsbehörde abgegeben wurde (vgl. Bayerisches Landessozialgericht: 18.07.2006: L 11 B 727/05 SO).
  • SG München, 29.01.2021 - S 46 SO 3/20

    Nachträgliche Beiladung nach Erledigung einer Untätigkeitsklage in der Hauptsache

    Deshalb kann ein Kläger eine Untätigkeitsklage grundsätzlich gegen die Rechtsträger der Ausgangsbehörde und der Widerspruchsbehörde zugleich erheben (Bay LSG, Beschluss vom 18.07.2006, L 11 B 727/05 SO).
  • SG Dortmund, 29.01.2010 - S 7 SB 55/08

    SonstigeAngelegenheiten

    Um dann und insbesondere auch bei einer für den Widerspruchsführer einer Stelle nicht sicher zurechenbaren Untätigkeit den richtigen Kostenschuldner zu verklagen, ist es ausdrücklich als zulässig anzusehen, dass die Klage gegen beide Stellen, die Ausgangs- und die Widerspruchsstelle gerichtet wird (vgl. Bayrisches Landessozialgericht Beschluss vom 18.07.2006 - L 11 B 727/05 SO -).
  • SG Würzburg, 11.07.2007 - S 15 SO 92/06
    Da § 88 SGG gewährleisten soll, dass die Verwaltung den Betroffenen nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen kann, kann er diese Untätigkeitsklage nur in Form einer sog. Bescheidungsklage geltend machen, also die Verbescheidung seines Widerspruchs beantragen (vgl. dazu Bayr. LSG, Beschluss vom 18.07.2006, Az: L 11 B 727/05 SO mit Verweis auf Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnr. 2).
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