Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Überweisungsbefugnis von zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Tätigkeit ermächtigten Krankenhausärzten; Erforderlichkeit einer Bedarfsprüfung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Überweisungsbefugnis von zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Tätigkeit ermächtigten Krankenhausärzten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Aachen, 09.06.2017 - S 7 KA 3/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17
- BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 4/19 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2016 - L 11 KA 5/15
Verpflichtung zum ärztlichen Notfalldienst in einer Zweigpraxis; Mehrfache …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17
Ein Gericht spricht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich dieser zuvor durch Zurücknahme oder auf andere Art erledigt hat (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG; Senat, Urteil vom 17.01.2018 - L 11 KR 302/17 - Urteil vom 29.06.2016 - L 11 KA 5/15 -).Der Kläger hat jedoch weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der ursprüngliche Beschluss rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten belastete, denn die Beklagte lehnt fortlaufend die von ihm begehrten (zusätzlichen) Überweisungsbefugnisse ab (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG; Senat, Urteil vom 17.01.2018 - L 11 KR 302/17 - Urteil vom 29.06.2016 - L 11 KA 5/15 -).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2018 - L 11 KR 302/17
Untätigkeitsklage bei unklarem Widerspruchsbegehren
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17
Ein Gericht spricht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich dieser zuvor durch Zurücknahme oder auf andere Art erledigt hat (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG; Senat, Urteil vom 17.01.2018 - L 11 KR 302/17 - Urteil vom 29.06.2016 - L 11 KA 5/15 -).Der Kläger hat jedoch weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der ursprüngliche Beschluss rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten belastete, denn die Beklagte lehnt fortlaufend die von ihm begehrten (zusätzlichen) Überweisungsbefugnisse ab (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG; Senat, Urteil vom 17.01.2018 - L 11 KR 302/17 - Urteil vom 29.06.2016 - L 11 KA 5/15 -).
- BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R
Vertragsärztliche Versorgung - ermächtigte Hochschulambulanz keine …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17
Das BSG hat insoweit ausgeführt (Urteil vom 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R -):.
- BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 40/14 R
Zulässigkeit der Drittanfechtung einer nicht bedarfsabhängigen Statusentscheidung …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17
Dies entspricht der Gesetzessystematik, die grundsätzlich eine bedarfsabhängige Ermächtigung von Ärzten (§ 116 Satz 1 und 2 SGB V und § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Ärzte-ZV) und nur in hier nicht vorliegenden Ausnahmefallgestaltungen bedarfsunabhängige Institutsermächtigungen vorsieht (§§ 117 ff SGB V; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 40/14 R - m.w.N.). - BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17
Den ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum bei Beantwortung der Frage, ob die Weiterüberweisungsermächtigung zu einer Verbesserung der Versorgung führt (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - m.w.N.; Senat, Urteil vom 05.10.2016 - L 11 KA 63/15 -), hat er nicht überschritten. - LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 11 KA 63/15
Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17
Den ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum bei Beantwortung der Frage, ob die Weiterüberweisungsermächtigung zu einer Verbesserung der Versorgung führt (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - m.w.N.; Senat, Urteil vom 05.10.2016 - L 11 KA 63/15 -), hat er nicht überschritten.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 11 KA 1/20
Anspruch auf Erteilung einer Überweisungsbefugnis für ein Sozialpädiatrisches …
Dadurch wird belegt, dass die hier betroffene Rechtsfrage für das Verhältnis der Beteiligten weiterhin von Bedeutung ist (vgl. zur Annahme eines berechtigten Interesses bei fortlaufender Ablehnung von (zusätzlichen) Überweisungsbefugnissen: Senat, Urteil vom 14. November 2018 - L 11 KA 50/17 - juris - Rn. 28).Der Anspruch des Klägers auf Erteilung der Überweisungsbefugnis richtet sich nach § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä (in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Oktober 2013 geltenden Fassung; vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. November 2018 - L 11 KA 50/17 - juris - Rn. 29; nachfolgend BSG, Beschluss vom 11. September 2019 - B 6 KA 4/19 B - juris).
Die Rechtsfolgen von § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä wirken damit im Fall des Klägers weder in die Zeit vor Inkrafttreten des § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä zurück noch knüpfen sie an einen in diese Vergangenheit fallenden Sachverhalt an (vgl. zudem Senat, Urteil vom 14. November 2018 - L 11 KA 50/17 - juris - Rn. 30).
Dabei kommt u.a. der Frage Gewicht zu, ob die Erteilung der Überweisungsbefugnis zu einer Verbesserung der Versorgung führt (Senat, Urteil vom 14. November 2018 - L 11 KA 50/17 - juris, Rn. 38 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 6 KA 37/14 R - juris, sowie Senat, Urteil vom 5. Oktober 2016 - L 11 KA 63/15 - juris).
Dabei werden die Zulassungsgremien berücksichtigen können, wie sich die Überweisungssituation bezüglich der vom SPZ als zu veranlassen angesehenen Leistungen in der Vergangenheit dargestellt hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2018 - L 11 KA 50/17 - juris - Rn. 38: Abstellen auf die letzten acht Quartale ist im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden), namentlich in dem Zeitraum, in dem das SPZ zwar über eine Ermächtigung, nicht jedoch über eine Überweisungsbefugnis verfügte (Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014; für diese Zeit sind Ermächtigungen ohne Überweisungsbefugnis ergangen, der Kläger hat diese nach Aktenlage nicht angefochten).