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   LSG Baden-Württemberg, 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10 ER-B   

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https://dejure.org/2010,18280
LSG Baden-Württemberg, 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10 ER-B (https://dejure.org/2010,18280)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10 ER-B (https://dejure.org/2010,18280)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Mai 2010 - L 11 KR 1125/10 ER-B (https://dejure.org/2010,18280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Beitragsnachforderung - aufschiebende Wirkung - sozialgerichtliches Verfahren - Anwendung des § 7a Abs 7 SGB 4 nur bei Statusentscheidungen - Anwendung des § 14 Abs 2 S 2 SGB 4 auch bei nur teilweisen Schwarzlohnzahlungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung; Anwendung des § 7a Abs. 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei Statusentscheidungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung; Anwendung des § 7a Abs. 7 SGB IV nur bei Statusentscheidungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Bayern, 16.03.2010 - L 5 R 21/10

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - keine aufschiebende Wirkung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10
    Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide der Rentenversicherungsträger, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (ebenso BayLSG, Beschluss vom 16. März 2010, L 5 R 21/10 B ER, veröffentlicht in juris).

    Diese Regelung betrifft nur Statusentscheidungen, die nach § 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 SGB IV ergangen sind (Beschluss des Senat vom 6. Mai 2010, L 11 R 1806/10 ER-B; Pietrek in: jurisPK-SGB IV, § 7a RdNr 129 f; BayLSG, Beschluss vom 16. März 2010, aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2006 - L 8 AS 369/06

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10
    Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bedürfte es ohnehin nicht (vgl zum Folgenden Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 20. März 2006, L 8 AS 369/06 ER-B, veröffentlicht in juris).
  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 320/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; unterlassene

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10
    Das gesetzgeberische Ziel, die Verhinderung und Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen, die sich die Beteiligten von illegalen Beschäftigungsverhältnissen erwarten, kann nur dadurch erreicht werden, dass die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn lediglich Entgeltteile nicht ordnungsgemäß verbucht und gemeldet und dadurch die gesetzlich geforderten Abzüge umgangen werden sollen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, 1 StR 320/09, wistra 2010, 29, zit nach juris mwN; Baier, in Krauskopf, Kommentar zur sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 14 SGB IV Rdnr 37).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2010 - L 11 R 5269/08

    Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei illegaler

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10
    Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird nach § 197 a SGG iVm §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Hälfte der streitigen Beitragsnachforderung und der Säumniszuschläge (zu letzterem vgl Urteil des Senats vom 20. April 2010, L 11 R 5269/08) festgesetzt.
  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 11 R 2315/13

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Fahrertätigkeit -

    Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29.07.2010, L 11 R 2595/10 ER-B, alle veröffentlicht in juris).

    Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (st Rspr des Senats; vgl Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, und 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris).

    Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschlüsse des Senats vom 03.08.2012, L 11 KR 2566/12 ER-B, juris; 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; LSG Baden-Württemberg 20.03.2006, L 8 AS 369/06 ER-B, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines

    Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschlüsse des Senats vom 11.05.2011, L 11 R 1075/11 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RdNr 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2011 - L 11 R 1075/11

    Sozialversicherung - Durchführung einer Betriebsprüfung schließt

    Denn die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschluss des Senats vom 11. Mai 2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rdnr 19).

    Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide der Rentenversicherungsträger, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 11. Mai 2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29. Juli 2010, L 11 R 2595/10 ER-B, beide veröffentlicht in juris).

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