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   LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15   

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LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15 (https://dejure.org/2016,20211)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15 (https://dejure.org/2016,20211)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - L 11 KR 2510/15 (https://dejure.org/2016,20211)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte - Pflicht des Versicherten zur Aushändigung an behandelnden Vertrags(zahn)arzt - kein Verstoß gegen informationelle Selbstbestimmung - Dateninhalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Nachweises der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung mittels elektronischer Gesundheitskarte; Kein Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung; Einwilligung des Versicherten zur Speicherung ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 35 SGB 1, § 15 Abs 2 SGB 5, § 15 Abs 5 SGB 5, § 291 Abs 1 S 3 SGB 5, § 291 Abs 2 S 1 Nr 6 SGB 5
    Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte - Pflicht des Versicherten zur Aushändigung an behandelnden Vertrags(zahn)arzt - kein Verstoß gegen informationelle Selbstbestimmung - Dateninhalt

  • deutsche-apotheker-zeitung.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 291 ff
    Rechtmäßigkeit des Nachweises der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung mittels elektronischer Gesundheitskarte; Kein Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung; Einwilligung des Versicherten zur Speicherung ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit des Nachweises der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung mittels elektronischer Gesundheitskarte; Kein Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung; Einwilligung des Versicherten zur Speicherung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • LSG Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist rechtmäßig, aber Behörden dürfen nicht beliebig viele Daten sammeln

  • lto.de (Kurzinformation)

    Elektronische Gesundheitskarte: Kein "Recht auf Weiterleben in analoger Welt"

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist rechtmäßig, aber Behörden dürfen nicht beliebig viele Daten sammeln

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist rechtmäßig, aber Behörden dürfen nicht beliebig viele Daten sammeln

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einführung der digitalen Gesundheitskarte rechtmäßig, kein Anspruch auf "Weiterleben in einer analogen Welt

  • zl-legal.de (Kurzinformation)

    Kein Recht auf Weiterleben in einer analogen Welt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Pflichtangaben zu Versorgungsprogrammen auf Gesundheitskarte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 22.07.2016)

    Gesundheitskarte: Richter stellen klar: Kein Recht auf eine "analoge Welt"

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Gläserner Patient? - Versicherte haben kein Recht auf Weiterleben in analoger Welt

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Elektronische Gesundheitskarte: Einführung ist rechtmäßig

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 75 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Angelegenheiten der Krankenkassen | Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Aushändigung vor Behandlungsbeginn

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einführung der elektronischen Gesundheitskarte grundsätzlich rechtmäßig - Behörden dürfen jedoch nicht beliebig viele Daten sammeln

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R

    Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte - Ausgestaltung und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15
    Der Kläger müsse es nach der Gesetzeslage auch dulden, dass die Beklagte verpflichtet sei, Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Versichertenstammdaten (Daten nach § 291 Abs. 1 und 2 SGB V) bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der eGK aktualisieren könnten (unter Hinweis auf BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R, BSGE 117, 224, SozR 4-2500 § 291a Nr. 1).

    Die vom SG in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R) sei vorliegend nicht einschlägig.

    Ein Versicherter, der sich durch das Erfordernis der Verwendung einer eGK (vgl http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/e-health-initiative-und-telemedizin/allgemeine-informationen-egk.html , abgerufen am 20.06.2016) mit ihren weiteren Angaben zur Person, den deutlich erweiterten technischen Möglichkeiten und dem Lichtbilderfordernis in seinen Rechten verletzt sieht, hat für sein Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis (BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R, BSGE 117, 224, SozR 4-2500 § 291a Nr. 1).

    Die Regelungen der §§ 15, 291, 291a SGB V über die Obliegenheit der Versicherten, die elektronische Gesundheitskarte bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung zum Berechtigungsnachweis dem Vertrags(zahn)arzt auszuhändigen, sind mit Vorrang vor dem BDSG anwendbar (BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R aaO).

    Hierbei dürfen die KKn Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung erheben und speichern, soweit diese für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich sind" (BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R, Rn 15).

    Das BSG, dem sich der Senat anschließt, hat mit Urteil vom 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R aaO entschieden, dass Versicherte kraft Gesetzes die Obliegenheit trifft, die eGK in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung, erweitert um die Angaben des Geschlechts und Zuzahlungsstatus, bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung zum Nachweis seiner Berechtigung dem Vertrags(zahn)arzt auszuhändigen (vgl § 15 Abs. 2 SGB V).

    Die betroffenen Regelungen der §§ 15, 291, 291a SGB V stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (vgl zu alledem eingehend BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R aaO).

    Die Pflichtangaben für die eGK, die vom Kläger anzugeben sind, unterscheiden sich dabei nicht von den Angaben, die für die bisherige Krankenversicherungskarte erforderlich waren (vgl BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R aaO).

    Sie sind bereichsspezifisches Datenschutzrecht bezogen auf den Geltungsbereich des SGB iS von § 1 Abs. 3 S 1 BDSG (vgl BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R aaO).

    Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, welcher in der Pflicht zur Angabe bzw zur Verfügungstellung von Lichtbild und Unterschriftsleistung sowie der zur Identifikation dienenden Angaben von Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, und Versichertennummer nach §§ 291 Abs. 2, 291a Abs. 2 S 1 SGB V zu sehen ist, ist gerechtfertigt (vgl BSG 18.11.2014 aaO; LSG Berlin-Brandenburg 20.03.2015, L 1 KR 18/14; Hessisches LSG 26.09.2013, L 1 KR 50/13; vgl auch Senatsbeschluss vom 30.11.2012, L 11 KR 4746/12 ER-B).

    § 15 Abs. 5 SGB V ist entsprechend anzuwenden (Online-Versichertenstammdatendienst oder Versichertenstammdatenmanagement; vgl eingehend BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R, Rn 21).

    Entsprechendes gilt für den Onlineabgleich der Versichertenstammdaten (vgl BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R, Rn 27).

    Selbst wenn bei fehlender Einwilligung im Einzelfall medizinische Daten rechtswidrig gespeichert würden, könnten Ärzte oder Dritte hiervon weitgehend keinen Gebrauch machen (BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R Rn 22).

    Soweit der Kläger die Datensicherheit bezweifelt, begründet auch dies schließlich keine Grundrechtsverletzung (BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15
    Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG 13.02.2006, 1 BvR 1184/14 unter Hinweis auf BVerfG 15.12.1983, 1 BvR 209/83 ua, BVerfGE 65, 1 ff; 29.09.2013, 2 BvR 939/13, juris Rn 13).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verlangt insoweit, dass die Einschränkung des Rechts von hinreichenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BVerfGE 65, 1, 41 f.; 56, 37, 41 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat auch zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die Anforderung aufgestellt, dass Einschränkungen dieses Grundrechts einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfG 15.12.1983, 1 BvR 209/83 ua, BVerfGE 65, 1, juris Rn 151).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2012 - L 11 KR 4746/12

    Krankenversicherung - Versicherter - kein Anspruch auf Befreiung von der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15
    Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 30.11.2012 (L 11 KR 4746/12 ER-B) zurückgewiesen.

    Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, welcher in der Pflicht zur Angabe bzw zur Verfügungstellung von Lichtbild und Unterschriftsleistung sowie der zur Identifikation dienenden Angaben von Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, und Versichertennummer nach §§ 291 Abs. 2, 291a Abs. 2 S 1 SGB V zu sehen ist, ist gerechtfertigt (vgl BSG 18.11.2014 aaO; LSG Berlin-Brandenburg 20.03.2015, L 1 KR 18/14; Hessisches LSG 26.09.2013, L 1 KR 50/13; vgl auch Senatsbeschluss vom 30.11.2012, L 11 KR 4746/12 ER-B).

  • BVerfG, 29.09.2013 - 2 BvR 939/13

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15
    Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG 13.02.2006, 1 BvR 1184/14 unter Hinweis auf BVerfG 15.12.1983, 1 BvR 209/83 ua, BVerfGE 65, 1 ff; 29.09.2013, 2 BvR 939/13, juris Rn 13).
  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15
    Die Vorschriften des BDSG sind dagegen nur nachrangig und subsidiär heranzuziehen, soweit das SGB nicht hierauf verweist (vgl BSGE 107, 86 = SozR 4-1300 § 83 Nr. 1, RdNr 22 mwN zum Verhältnis von SGB I, SGB V, SGB X und BDSG; BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 18, 33 ff mwN).
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15
    Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vorratsdatenspeicherung (02.03.2010, 1 BvR 256/08) sei klargestellt worden, dass abstrakte Programmsätze zum Schutz kritischer Daten nicht ausreichten.
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verlangt insoweit, dass die Einschränkung des Rechts von hinreichenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BVerfGE 65, 1, 41 f.; 56, 37, 41 ff.).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15
    Zudem müssen die Grundsätze der sog Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfG 08.08.1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89, juris Rn 77 und 80) ebenso eingehalten werden wie der Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 67c Abs. 1 S 1 SGB X iVm § 284 SGB V, vgl auch § 84 Abs. 2 S 2 SGB X).
  • SG Düsseldorf, 28.06.2012 - S 9 KR 111/09

    Elektronische Gesundheitskarte verletzt nicht das Datenschutzrecht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15
    Damit ist auch im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers eine unmittelbare Beschwer nicht gegeben (vgl SG Düsseldorf 28.06.2012, S 9 KR 111/09, juris).
  • BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 12/10 R

    Gleichrangige Regelung des Sozialdatenschutzes in den Sozialgesetzbüchern I, X

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15
    Die Vorschriften des BDSG sind dagegen nur nachrangig und subsidiär heranzuziehen, soweit das SGB nicht hierauf verweist (vgl BSGE 107, 86 = SozR 4-1300 § 83 Nr. 1, RdNr 22 mwN zum Verhältnis von SGB I, SGB V, SGB X und BDSG; BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 18, 33 ff mwN).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - L 1 KR 18/14

    Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte (eGK) - derzeitige Anwendung

  • LSG Hessen, 26.09.2013 - L 1 KR 50/13

    Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte mit Lichtbild verstößt weder

  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2017 - L 11 KR 2218/17
    Es sei zwar richtig, dass ihm im Erörterungstermin am 09.11.2016 die Rechtsauffassung des SG unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.06.2016 (L 11 KR 2510/15) dargelegt worden sei.

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und "Weiterleben in einer analogen Welt" (Senatsurteil v. 21.06.2016, L 11 KR 2510/15 = Zeitschrift für Datenschutz 2016, 498 = Datenschutz und Datensicherheit 2016, 819).

    Alle wesentlichen, dh in Bezug auf die Grundrechte der Versicherten, insb im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, muss der Gesetzgeber, der Deutsche Bundestag, selbst treffen (vgl Senatsurteil v. 21.06.2016, L 11 KR 2510/15 aaO, Rn 38, 40 ff).

    Das SG hat im Erörterungstermin am 09.11.2016 seine Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21.06.2016, L 11 KR 2510/15) deutlich gemacht und im Anschluss eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angekündigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Der Kläger hat diese Gelegenheit wahrgenommen, sich schriftsätzlich mit dem Senatsurteil vom 21.06.2016, L 11 KR 2510/15, auseinandergesetzt und im Übrigen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid auch nicht widersprochen.

    Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, welcher in der Pflicht zur Angabe bzw Zurverfügungstellung von Lichtbild und Unterschriftsleistung sowie der zur Identifikation dienenden Angaben von Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, und Versichertennummer nach §§ 291 Abs. 2, 291a Abs. 2 S 1 SGB V zu sehen ist, ist gerechtfertigt (vgl BSG 18.11.2014 aaO; LSG Berlin-Brandenburg 20.03.2015, L 1 KR 18/14; Hessisches LSG 26.09.2013, L 1 KR 50/13; Senatsurteil v. 21.06.2016, L 11 KR 2510/15).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2017 - L 11 KR 2537/17
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und "Weiterleben in einer analogen Welt" (Senatsurteil v. 21.06.2016, L 11 KR 2510/15 = Zeitschrift für Datenschutz 2016, 498 = Datenschutz und Datensicherheit 2016, 819).

    Versicherte der GKV sind verpflichtet, dem behandelnden Vertrags(zahn)arzt vor Beginn der Behandlung zum Nachweis der Behandlungsberechtigung die elektronische Gesundheitskarte (eGK) auszuhändigen (Senatsurteile vom 21.06.2016, L 11 KR 2510/15, RDV 2016, 274; 24.01.2017, L 11 KR 3562/16).

    Der Umstand, dass die eGK geeignet sein muss, die in § 291a Abs. 3 SGB V aufgeführten Anwendungen zu unterstützen, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten, da das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten zu diesem Zweck nur mit der Einwilligung der Versicherten gestattet ist (Senatsurteil vom 21.06.2016, L 11 KR 2510/15).

    Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, welcher in der Pflicht zur Angabe bzw zur Verfügungstellung von Lichtbild und Unterschriftsleistung sowie der zur Identifikation dienenden Angaben von Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, und Versichertennummer nach §§ 291 Abs. 2, 291a Abs. 2 S 1 SGB V zu sehen ist, ist gerechtfertigt, da das Allgemeininteresse an einer Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung im Verhältnis zur rechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin überwiegt (vgl BSG 18.11.2014 aaO; Senatsurteil vom 21.06.2016, L 11 KR 2510/15 aaO; LSG Berlin-Brandenburg 20.03.2015, L 1 KR 18/14; Hessisches LSG 26.09.2013, L 1 KR 50/13; vgl auch Senatsbeschluss vom 30.11.2012, L 11 KR 4746/12 ER-B).

    Das BSG, dem sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 21.06.2016, L 11 KR 2510/15 aaO), hat darauf hingewiesen, dass das Gesetz als institutionelle Sicherung den einbezogenen Verbänden die Pflicht auferlegt, die für die Einführung und Anwendung der eGK, insbesondere des elektronischen Rezeptes und der elektronischen Patientenakte, erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematik-Infrastruktur) zu schaffen (vgl § 291a Abs. 7 Satz 1 SGB V).

    Ungeachtet aller Vorkehrungen trifft den Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht, um auf sich künftig zeigende Sicherheitslücken zu reagieren (Senatsurteil vom 21.06.2016, L 11 KR 2510/15 aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2018 - L 4 KR 289/15
    Ein Versicherter, der sich durch das Erfordernis der Verwendung einer eGK mit ihren weiteren Angaben zur Person und den deutlich erweiterten technischen Möglichkeiten in seinen Rechten verletzt sieht und eine Klärung durch Verwaltungsverfahren erstreben kann und - wie vorliegend - erstrebt, hat für sein Begehren auch ein Rechtsschutzbedürfnis für das dem Verwaltungsverfahren nachfolgende gerichtliche Verfahren (ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 11 KR 2510/15 -, Rn. 23 - juris m.H.a. BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R, BSGE 117, 224, SozR 4-2500 § 291a Nr. 1).

    Befindet sich der Kläger in einer Anfechtungssituation gegen die das Begehren ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in Bescheid und Widerspruchsbescheid, so ist statthafte Klageart die reine/isolierte Anfechtungsklage und die maßgebliche Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Widerspruchsbescheid vom 20.4.2015 (vgl. zu bei identischem bzw. vergleichbarem prozessualem Begehren: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 11 KR 2510/15 -, juris, a.a.O.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2015 - L 1 KR 18/14 -, juris a.a.O.).

    Damit war und ist auch im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers derzeit eine unmittelbare Beschwer nicht gegeben (ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 11 KR 2510/15 -, juris, Rn. 31; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2015 - L 1 KR 18/14 -, juris, Rn. 43ff; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. September 2013 - L 1 KR 50/13 -, juris, Rn. 44f; SG Düsseldorf 28.06.2012, S 9 KR 111/09, juris).

  • VG Mainz, 22.02.2018 - 1 K 862/17

    Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe aufgewendeten Arztkosten

    Sowohl Gesundheitskarte als auch ein papiergebundener Anspruchsnachweis dienen unter anderem der Abrechnung von Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung (vgl. LSG BW, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 11 KR 2510/15 -, juris, Rn. 26; Didong, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage 2016, § 15, Rn. 25).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 16 KR 676/16
    Auch die Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15 seien verfehlt.

    Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich aktuell für ihn eine darüber hinausgehende, auf der Verpflichtung zur Nutzung der eGK folgende, konkrete - etwa in Bezug auf "statusergänzende Merkmale" (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15, juris Rn. 42) - Betroffenheit und Rechtsverletzung ergeben könnte.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 - L 11 KR 3562/16

    Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte - Lichtbilderfordernis -

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und "Weiterleben in einer analogen Welt" (Senatsurteil v. 21.06.2016, L 11 KR 2510/15 = Zeitschrift für Datenschutz 2016, 498 = Datenschutz und Datensicherheit 2016, 819).
  • SG München, 21.06.2017 - S 38 KA 1792/14

    Kürzung Honorar für erbrachte Leistungen im Notarztdienst

    Jedoch sind die allgemeinen Datenschutzregeln des § 285 Abs. 2 SGB V, die sich ebenfalls auf die Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten durch die Kassenärztliche Vereinigung beziehen und ebenfalls wie Art. 47 BayRDG auf die Erforderlichkeit, nicht aber die Datensparsamkeit abstellen, sowie die Datenschutzregeln des § 35 SGB I i.V.m. §§ 67 ff. SGB X heranzuziehen, so dass eine Anwendung von § 3a BDSG ausscheidet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 11 KR 2510/15).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.03.2017 - L 4 KR 1007/17
    Der Kläger ist mit der Anforderung eines Lichtbilds auch nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Grundgesetz (GG) verletzt (Beschluss des Senats vom 8. Februar 2016 - L 4 KR 4951/15 - nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 29. Dezember 2014 - L 4 KR 3798/14 - nicht veröffentlicht; vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 11 KR 2510/15 - juris, Rn. 33 ff.).
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