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   LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10 ER-B   

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https://dejure.org/2010,17314
LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10 ER-B (https://dejure.org/2010,17314)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10 ER-B (https://dejure.org/2010,17314)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. November 2010 - L 11 KR 4896/10 ER-B (https://dejure.org/2010,17314)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für einen Multifunktionsrollstuhl eines Pflegeheimbewohners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 2
    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für einen Multifunktionsrollstuhl eines Pflegeheimbewohners

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 259 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Pflegeheim - stationäre Pflege -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10
    Im Übrigen sollten die vom BSG - insbesondere in den Entscheidungen vom 10. Februar 2000 (B 3 KR 26/99 R), 6. Juni 2002 (B 3 KR 67/01 R), 24. September 2002 (B 3 KR 15/02 R) und 28. Mai 2003 (B 3 KR 30/02 R) - entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der Leistungsbereiche der GKV und der sozialen Pflegeversicherung durch die Änderung nicht in Frage gestellt werden.

    Dieser hat das Abgrenzungskriterium übernommen, das das BSG zuletzt mit dem Urteil vom 28. Mai 2003 (B 3 KR 30/02 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 4 mwN) bestätigt hat: Besteht danach der Verwendungszweck eines Gegenstands ganz überwiegend darin, die Durchführung der Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern, so begründet allein die Tatsache, dass er auch dem Behinderungsausgleich dient, nicht die Leistungspflicht der GKV.

    Hilfsmittel, die der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen dienen, fallen in die Leistungspflicht der GKV, wenn der Behinderungsausgleich im Vordergrund steht und gegenüber pflegerelevanten Zielen überwiegt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 4 mwN).

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10
    Im Übrigen sollten die vom BSG - insbesondere in den Entscheidungen vom 10. Februar 2000 (B 3 KR 26/99 R), 6. Juni 2002 (B 3 KR 67/01 R), 24. September 2002 (B 3 KR 15/02 R) und 28. Mai 2003 (B 3 KR 30/02 R) - entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der Leistungsbereiche der GKV und der sozialen Pflegeversicherung durch die Änderung nicht in Frage gestellt werden.

    Danach endet die Pflicht der GKV zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000, B 3 KR 26/99 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 37).

    Einen geeigneten Anhaltspunkt für die von den Pflegeheimen vorzuhaltenden Hilfsmittel kann entsprechend der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 33 Nr. 37) der "Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen - zugleich handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen - zur Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) vom 26. März 2007 in der Beschlussfassung des Gremiums nach § 213 SGB V vom 7. Mai 2007" (Abgrenzungskatalog) bieten.

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10
    Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674).

    Vorliegend kann die Versagung von Eilrechtsschutz für den Antragsteller unter dem Gesichtspunkt eines menschenwürdigen Daseins einen schweren Nachteil bedeuten (vgl BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09 ), weshalb zugleich der Anordnungsgrund zu bejahen ist.

  • BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - stationäre Pflege - Pflegeheim -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10
    Im Übrigen sollten die vom BSG - insbesondere in den Entscheidungen vom 10. Februar 2000 (B 3 KR 26/99 R), 6. Juni 2002 (B 3 KR 67/01 R), 24. September 2002 (B 3 KR 15/02 R) und 28. Mai 2003 (B 3 KR 30/02 R) - entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der Leistungsbereiche der GKV und der sozialen Pflegeversicherung durch die Änderung nicht in Frage gestellt werden.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 9 KR 356/09

    Versorgung von Pflegeheimbewohnern mit einem Lagerungsrollstuhl; Abgrenzung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10
    Denn allein auf die zeitliche Inanspruchnahme kann nicht abgestellt werden, da andernfalls bei schwerstpflegebedürftigen Menschen, insbesondere solchen, denen eine aktive Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht mehr möglich ist, die Leistungspflicht der GKV praktisch ausgeschlossen wäre, was aber durch die Einfügung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V gerade verhindert werden sollte (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2010, L 9 KR 356/09 B ER, juris).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10
    Im Rahmen des Anordnungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage wegen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Bundesverfassungsgericht , Beschlüsse vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breith 2005, 803, und vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, mwN).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10
    Im Rahmen des Anordnungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage wegen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Bundesverfassungsgericht , Beschlüsse vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breith 2005, 803, und vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, mwN).
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10
    Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ua das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 16. September 2004, B 3 KR19/03 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 7).
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10
    Im Übrigen sollten die vom BSG - insbesondere in den Entscheidungen vom 10. Februar 2000 (B 3 KR 26/99 R), 6. Juni 2002 (B 3 KR 67/01 R), 24. September 2002 (B 3 KR 15/02 R) und 28. Mai 2003 (B 3 KR 30/02 R) - entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der Leistungsbereiche der GKV und der sozialen Pflegeversicherung durch die Änderung nicht in Frage gestellt werden.
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R

    Krankenversicherung - Pflegeheim - Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10
    Der Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V scheitert schließlich nicht daran, dass sich der Antragsteller in einem Pflegeheim mit vollstationärer Versorgung befindet und er aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen quasi zum "Objekt der Pflege" geworden und ihm deshalb eine eigenständige und verantwortungsbewusste Bestimmung über das eigene Leben nicht mehr möglich ist (so noch BSG, Urteil vom 22. Juli 2004, B 3 KR 5/03 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 5).
  • SG Dresden, 23.05.2012 - S 25 KR 175/11

    Kostenübernahme für die Gewährung einer elektrischen Bremshilfe und Schiebehilfe

    Dementsprechend seien Krankenkassen verpflichtet worden, Versicherten, die nur passiv am Gemeinschaftsleben hätten teilnehmen können, mit einem Lagerungsrollstuhl bzw. einem Multifunktionsrollstuhl zu versorgen (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2010, Az. L 9 KR 356/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2010, Az. L 11 KR 4896/10 R-B).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2012 - L 11 KR 3290/12
    Eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistungen, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. Senatsbeschluss 02.11.2010 L 11 KR 4896/10 ER-B, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2018 - L 4 P 4407/17
    Das SG habe - anderes als es die Rechtsprechung verlange (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG] - 1 BvR 120/09 - und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2010 - L 11 KR 4896/10 ER-B -) - ihre grundrechtlichen Belange nicht mit in die Abwägung einbezogen.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - L 11 KR 3140/11
    Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 2. November 2010, L 11 KR 4896/10 ER-B, juris).
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