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   LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14   

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https://dejure.org/2014,42948
LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14 (https://dejure.org/2014,42948)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.12.2014 - L 11 KR 540/14 (https://dejure.org/2014,42948)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - L 11 KR 540/14 (https://dejure.org/2014,42948)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - Tanzschule - regelmäßige und nicht nur gelegentliche Beauftragung selbstständiger Musiker zu Auftritten bei Abschlussbällen - Werbung - Öffentlichkeitsarbeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Künstlersozialabgabepflicht für Tanzschulen für Musikerhonorare

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 KSVG, § 2 S 1 KSVG, § 24 Abs 1 S 2 KSVG, § 25 Abs 1 S 1 KSVG, § 25 Abs 2 KSVG
    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - Tanzschule - regelmäßige und nicht nur gelegentliche Beauftragung selbstständiger Musiker zu Auftritten bei Abschlussbällen - Werbung - Öffentlichkeitsarbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSVG § 24; KSVG § 25
    Keine Künstlersozialabgabepflicht für Tanzschulen für Musikerhonorare

  • rechtsportal.de

    KSVG § 24 ; KSVG § 25
    Keine Künstlersozialabgabepflicht für Tanzschulen für Musikerhonorare

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14
    Die Beklagte hat im Klageverfahren im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 ff.) zur Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialversicherung hingewiesen.

    Die Vorschrift beruht auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 ff.), in der dieses Bedenken dahingehend geäußert hatte, dass das KSVG bis dahin generell darauf verzichtet hatte, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, nämlich solche, die ohne Einschaltung einer Werbeagentur Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten vermarkten, ebenfalls mit der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe zu belegen; handelten diese Unternehmen wie professionelle Vermarkter, gebiete es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der Gleichheitssatz, sie ebenfalls der Abgabepflicht zu unterwerfen.

    Mit der Einbeziehung der an nicht nach dem KSVG versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelte soll vermieden werden, dass solche Künstler gegenüber versicherungspflichtigen Künstlern, die gleichartige Leistungen anbieten, einen Wettbewerbsvorteil erhalten, indem Vermarkter bei ihnen in Höhe der Künstlersozialabgabe Kosten einsparen könnten (vgl. BSG, Urt. v. 12.8. 2010, B 3 KS 2/09 R, Rn. 15 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 28.8. 1997, 3 RK 13/96, SozR 3-5425, § 25 KSVG Nr. 10; siehe auch BVerfG, B. v. 8.4. 1987, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 (156)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 8. April 1987 die Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe geklärt (2 BvR 909/82; BVerfGE 75, 146 ff.; s. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.9. 1998, 1 BvR 1670/97; zur Verfassungsmäßigkeit siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.9. 2010, L 4 KR 3419/09; zur verfassungsrechtlichen- und europarechtlichen Zulässigkeit der Erstreckung der Abgabepflicht auf Honorare für selbständige Künstler, die selbst nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen: BSG, B. v. 15.1. 2009, B 3 KS 5/08 B m.w.N.) und aus gleichheitsrechtlichen Gründen sogar eine Einbeziehung der Eigenwerbung betreibenden Unternehmer angemahnt.

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 R

    Künstlersozialversicherung - Beauftragung einer BGB-Gesellschaft mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14
    Die Beklagte hat zum einen in dem Bescheid vom 29. Oktober 2008 festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach zur Abführung der Künstlersozialabgabe im Hinblick auf die engagierten Musiker verpflichtet ist (Erfassungsbescheid); zum anderen ist die von dem Kläger zu entrichtende Künstlersozialabgabe für die Jahre 2003 bis 2007 auf 1.793,77 EUR insgesamt festgesetzt worden (zur Trennung zwischen Künstlersozialabgabepflicht und Künstlersozialabgabeschuld, gerade im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG: BSG, Urt. v. 7.7. 2005, B 3 KR 29/04 R, SozR 4-5425, § 24 KSVG Nr. 7).

    Keine Werbung liegt dagegen vor, wenn es sich um rein interne Maßnahmen handelt ( Mittelmann , in: Plagemann (Hg.), Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Aufl. 2013, § 9 KSVG, Rn. 112), etwa wenn die Beauftragung nur zum internen Firmengebrauch erfolgt (BSG, Urt. v. 7.7. 2005, B 3 KR 29/04 R, Rn. 15, SozR 4-5425, § 24 KSVG Nr. 7).

    Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstvermarkter hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen, muss es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Ausmaß erfolgt (BSG , Urt. v. 7.7. 2005, B 3 KR 29/04 R, SozR 4-5425, § 24 Nr. 7; 16.07.2014, B 3 KS 3/14 B, juris).

  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R

    Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabepflicht von Zahlungen an

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14
    Nach § 1 KSVG sind selbständige Künstler in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Erfasst werden sowohl der einzelne Künstler als auch Künstler, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen agieren; für die Heranziehung zur Künstlersozialabgabe ist es unbeachtlich, ob mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen werden oder die Auftrittsensembles als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisiert sind (vgl. BSG, Urt. v. 12.8. 2010, B 3 KS 2/09 R, SozR 4-5425, § 25 KSVG Nr. 7).

    Sind die Künstler dagegen als eigenständige Rechtspersönlichkeit organisiert, die dann gegebenenfalls selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur Künstlersozialabgabe heranzuziehen ist, fehlt es an dem inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines künstlersozialversicherten Künstlers (BSG, Urt. v. 12.8. 2010, B 3 KS 2/09 R, SozR 4-5425, § 25 KSVG Nr. 7).

    Mit der Einbeziehung der an nicht nach dem KSVG versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelte soll vermieden werden, dass solche Künstler gegenüber versicherungspflichtigen Künstlern, die gleichartige Leistungen anbieten, einen Wettbewerbsvorteil erhalten, indem Vermarkter bei ihnen in Höhe der Künstlersozialabgabe Kosten einsparen könnten (vgl. BSG, Urt. v. 12.8. 2010, B 3 KS 2/09 R, Rn. 15 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 28.8. 1997, 3 RK 13/96, SozR 3-5425, § 25 KSVG Nr. 10; siehe auch BVerfG, B. v. 8.4. 1987, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 (156)).

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KS 1/10 R

    Künstlersozialversicherung - Werbefotografie

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14
    Die Künstlersozialkasse war nicht notwendig beizuladen (BSG, Urt. v. 25.11.2010, B 3 KS 1/10 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 18).

    Es handelt sich um einen kombinierten Verwaltungsakt (BSG, Urt. v. 25.11.2010, B 3 KS 1/10 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 18), der hinsichtlich beider Verwaltungsentscheidungen angefochten ist, weil der Kläger die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 begehrt.

    Der Rentenversicherungsträger ist im Rahmen einer Betriebsprüfung auch berechtigt, die grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem KSVG festzustellen (BSG 25.11.2010, B 3 KS 1/10 R, SozR 4-5425 § 2 Nr. 18).

  • BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 1/11 R

    Künstlersozialversicherung - diplomierte Modedesignerin - Mitinhaberin eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14
    Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs bewusst verzichtet (siehe dazu und zum Folgenden: BSG, Urt. v. 21.6. 2012, B 3 KS 1/11 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 21).

    Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis des Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG, Urt. v. 21.6. 2012, B 3 KS 1/11 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 21).

  • BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 6/13 R

    Künstlersozialversicherung - keine Abgabepflicht eines der Brauchtumspflege

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14
    Dass der Gesetzgeber mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG v. 30.07.2014 (BGBl. I, 1311) § 24 KSVG durch Einfügung eines Absatzes 3 ab dem 01.01.2015 ändert, wonach Aufträge nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG als gelegentlich anzusehen sind, wenn die Summe der Entgelte im Jahr 450 EUR nicht übersteigt, ist schon deshalb für die Frage der gelegentlichen Auftragserteilung vorliegend unerheblich, weil die Neuregelung nur Erfassungsbescheide betrifft, bei denen es um Zeiträume nach dem 31.12.2014 geht (vgl. BSG, Urt. v. 08.10.2014, B 3 KS 6/13 R).

    Soweit das BSG in seinem Urteil vom 08.10.2014 (B 3 KS 6/13 R) in Bezug auf zwei Veranstaltungen eines als gemeinnützig anerkannten Country- und Westerntanzvereins im Jahr eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG mangels einer das Maß von gelegentlicher Auftragserteilung überschreitender Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit verneint hat, weil sie nicht in erster Linie der Öffentlichkeitsarbeit, sondern der Hobby- und Brauchtumspflege dienten, führt dies vorliegend zu keiner anderen Auslegung.

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 66/92

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14
    Dass noch andere Zwecke verfolgt werden, berührt nicht die Abgabepflicht, wenn tatsächlich künstlerische Leistungen in Anspruch genommen werden (BSG, Urt. v. 20.4. 1994, 3/12 RK 66/92, SozR 3-5425, § 24 KSVG Nr. 6).
  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R

    Künstlersozialabgabe - Zahlungspflicht - Industriedesigner - Produktdesigner -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14
    Die Auftragserteilung an die Musiker, d. h. der Abschluss von entgeltlichen Verträgen (BSG, Urt. v. 30.1. 2001, B 3 KR 1/00 R, SozR 3-5425, § 2 Nr. 11) durch den Kläger erfolgte nicht nur gelegentlich.
  • BSG, 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R

    Künstlersozialversicherung - Feststellung der Abgabepflicht durch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14
    Selbst wenn mit der Neuformulierung durch das 2. KSVG- Änderungsgesetz der Begriff Werbung nun enger gefasst und er nunmehr auf die werbende Tätigkeit im Sinne von Reklame beschränkt sein sollte (so BSG, Urt. v. 18.9. 2008, B 3 KS 1/08 R, SozR 4-5425, § 24 KSVG Nr. 8), muss angesichts der gleichberechtigten Nennung von "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit" nicht genau abgegrenzt werden, ob eine Maßnahme ihrer Natur und ihrem Zweck nach eher der Werbung (Reklame) oder eher der Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen ist (BSG, a.a.O.).
  • BSG, 15.01.2009 - B 3 KS 5/08 B

    Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung, Künstlereigenschaft bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 8. April 1987 die Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe geklärt (2 BvR 909/82; BVerfGE 75, 146 ff.; s. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.9. 1998, 1 BvR 1670/97; zur Verfassungsmäßigkeit siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.9. 2010, L 4 KR 3419/09; zur verfassungsrechtlichen- und europarechtlichen Zulässigkeit der Erstreckung der Abgabepflicht auf Honorare für selbständige Künstler, die selbst nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen: BSG, B. v. 15.1. 2009, B 3 KS 5/08 B m.w.N.) und aus gleichheitsrechtlichen Gründen sogar eine Einbeziehung der Eigenwerbung betreibenden Unternehmer angemahnt.
  • BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R

    Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft,

  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KS 3/14 B

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - Auftrag eines

  • BVerfG, 11.09.1998 - 1 BvR 1670/97

    Heranziehung zur Künstlersozialabgabe bei Durchführung von

  • LSG Baden-Württemberg, 10.09.2010 - L 4 KR 3419/09

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Verfassungsmäßigkeit des KSVG

  • BSG, 28.08.1997 - 3 RK 13/96

    Abgabepflicht nach dem KSVG bei einmaliger Mitwirkung an Fernseh-Talkshows über

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