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   LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17   

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https://dejure.org/2017,55610
LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17 (https://dejure.org/2017,55610)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 (https://dejure.org/2017,55610)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - L 11 R 402/17 (https://dejure.org/2017,55610)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Witwenrente; Vorliegen einer Versorgungsehe; Besondere Umstände des Einzelfalls; Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung; Lebensbedrohliche Krankheit

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46 Abs 2 S 1 SGB 6, § 46 Abs 2a SGB 6, § 202 SGG, § 292 ZPO
    Rente wegen Todes - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze Ehedauer - Heiratsabsicht bereits vor der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung - konkrete Schritte bezüglich der Hochzeitsplanung aber erst nach Kenntniserlangung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Witwenrente; Vorliegen einer Versorgungsehe; Besondere Umstände des Einzelfalls; Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung; Lebensbedrohliche Krankheit

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 46 Abs. 2a
    Witwenrente

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17
    Da § 46 Abs. 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz) nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 unter Hinweis auf BT-Drucks 14, 4595 S 44).

    Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG 05.05.2009, aaO).

    Ansonsten sind auch die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (BSG 05.05.2009, aaO).

    Litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG 05.05.2009, aaO; Senatsurteil vom 16.10.2012, L 11 R 392/11, juris).

    Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG 05.05.2009, aaO).

  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84

    Versorgungsehe - Widerlegung der Rechtsvermutung - Heirat eines Pflegebedürftigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17
    Der Begriff der "besonderen Umstände" iSv § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (Bundessozialgericht 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 mwN ).

    Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus (BSG 03.09.1986, aaO).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (BSG 03.09.1986, aaO).

    Hat die Ehe offenkundig den Zweck, die häusliche Pflege des Versicherten sicherzustellen, kann eine solche Ehe in der Regel nicht als Versorgungsehe angesehen werden (BSG 03.09.1986, aaO; Hessisches LSG 17.11.2006, L 5 R 19/06, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2012 - L 11 R 392/11

    Rente wegen Todes - Witwenrente - Bestätigung der widerlegbaren Vermutung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17
    Litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG 05.05.2009, aaO; Senatsurteil vom 16.10.2012, L 11 R 392/11, juris).

    Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (Senatsurteile vom 19.04.2016, L 11 R 2064/15; 22.06.2012, L 11 R 1116/08; 16.10.2012, L 11 R 392/11, 19.09.2013, L 11 R 4929/12).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2007 - 2 A 10800/07

    Keine Pension nach 24 Tagen Ehe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17
    Auf die subjektive Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der tatsächlichen Lebenserwartung kommt es nicht an (vgl Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 03.01.2008, 2 A 10800/07, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 11 R 1116/08
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17
    Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (Senatsurteile vom 19.04.2016, L 11 R 2064/15; 22.06.2012, L 11 R 1116/08; 16.10.2012, L 11 R 392/11, 19.09.2013, L 11 R 4929/12).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2013 - L 11 R 4929/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17
    Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (Senatsurteile vom 19.04.2016, L 11 R 2064/15; 22.06.2012, L 11 R 1116/08; 16.10.2012, L 11 R 392/11, 19.09.2013, L 11 R 4929/12).
  • LSG Berlin, 08.04.1999 - L 3 U 99/97

    Leistungsausschluss bei Versorgungsehe gemäß § 594 RVO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17
    Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und der wiederholten Äußerung von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg 08.04.1999, L 3 U 99/97).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 11 R 2064/15

    Rente wegen Todes - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17
    Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (Senatsurteile vom 19.04.2016, L 11 R 2064/15; 22.06.2012, L 11 R 1116/08; 16.10.2012, L 11 R 392/11, 19.09.2013, L 11 R 4929/12).
  • LSG Bayern, 20.02.2013 - L 1 R 304/11

    Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17
    Das Bestehen einer langjährigen Partnerschaft stellt gerade keinen solchen Umstand dar (vgl Bayerisches LSG 20.02.2013, L 1 R 304/11, juris; Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R 1216/12).
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17
    Auch der Wunsch, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem eheähnlichen Zusammenleben mit dem Versicherten mit Eintritt in den Ruhestand den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist zwar nicht von vornherein - losgelöst von dem Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, juris).
  • LSG Hessen, 17.11.2006 - L 5 R 19/06
  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/02 R

    Richterliche Überzeugung - volle richterliche Überzeugung - Grad der

  • BSG, 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R

    Keine Beweiserleichterung in der Gewaltopferentschädigung

  • LSG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - L 11 R 1216/12
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 R 235/22

    Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente -

    Auf die subjektive Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der tatsächlichen Lebenserwartung kommt es ohnehin nicht an (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 32, juris; LSG Baden-Württemberg 19.04.2016, L 11 R 2064/15, Rn. 24).

    Das Bestehen einer langjährigen Partnerschaft stellt gerade keinen solchen Umstand dar (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 33, juris m.w.N.).

    Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholten Äußerungen von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 33, juris m.w.N).

    Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 33, juris; LSG Baden-Württemberg 19.04.2016, L 11 R 2064/15, Rn. 26, juris; LSG Baden-Württemberg 16.10.2012, L 11 R 4929/11, Rn. 31, juris, m.w.N.).

    Im Übrigen genügen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, noch ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, sowie Äußerungen der Ehepartner gegenüber der Familie über eine geplante Hochzeit nicht (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 33, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 2 R 2987/22
    Das Bestehen einer langjährigen Partnerschaft stellt gerade keinen solchen Umstand dar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - L 11 R 235/22 - juris Rn. 34, Urteil vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris Rn. 33, m.w.N.).

    Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholten Äußerungen von Heiratsabsichten reichen indes für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - L 11 R 235/22 -, Urteil vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - Rn. 33, juris m.w.N).

    Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - L 11 R 235/22 - juris, Urteil vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris Rn. 33, Urteil vom 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 - juris Rn. 26).

    Im Übrigen genügen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, noch ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, sowie Äußerungen der Ehepartner gegenüber der Familie über eine geplante Hochzeit nicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - L 11 R 235/22 -, Urteil vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris Rn. 33).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16

    Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente -

    Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 m.w.N.; s. hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 -und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, juris).

    Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16.10.2012 - L 11 R 392/11 - und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, jeweils juris).

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Ableben des Versicherten aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zur Zeit der Eheschließung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war, was nach dem oben Ausgeführten beim Versicherten jedoch gerade der Fall war (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2021 - L 8 R 3569/20
    Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 m.w.N.; s. hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 -und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, juris).

    Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16.10.2012 - L 11 R 392/11 - und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, jeweils juris).

    Besondere Umstände im Sinne von § 46 Abs. 2a SGB VI, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen, sind nach der Rechtsprechung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, juris) noch nicht anzunehmen, wenn zwar vor der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten eine Heirat beabsichtigt war, konkrete Schritte bezüglich der Hochzeitsplanung aber erst nach Kenntniserlangung eingeleitet wurden.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.10.2019 - L 2 R 3931/18

    Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente -

    Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 5.5.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16.10.2012 - L 11 R 392/11 - und 5.12.2017 - L 11 R 402/17 -, jeweils juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2019 - L 8 R 1455/18
    Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 m.w.N.; s. hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 - juris und LSG Baden-Württemberg 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris; zuletzt vgl. auch Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris).

    Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris) unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg 16.10.2012 - L 11 R 392/11 - juris; LSG Baden-Württemberg 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris).

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