Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23608
LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17 (https://dejure.org/2017,23608)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.06.2017 - L 11 R 643/17 (https://dejure.org/2017,23608)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - L 11 R 643/17 (https://dejure.org/2017,23608)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,23608) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialversicherungsbeitragspflicht; Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Arbeitnehmerüberlassung; Bestimmung des Arbeitsentgelts im Rahmen der Beitragsbemessung; Zuflussprinzip

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 Nr 2 AÜG vom 23.12.2003, § 10 Abs 4 AÜG vom 23.12.2002, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 22 Abs 1 S 2 SGB 4, § 23a Abs 1 S 1 SGB 4
    Arbeitnehmerüberlassung - Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Anspruch des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs 4 AÜG aF - einmalig zu zahlendes Entgelt - für Entstehen der Beitragsansprüche gilt bei Einmalzahlung Zuflussprinzip

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungsbeitragspflicht; Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Arbeitnehmerüberlassung; Bestimmung des Arbeitsentgelts im Rahmen der Beitragsbemessung; Zuflussprinzip

  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungsbeitragspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1442
  • NZS 2017, 838
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17
    Für die Entstehung von Beitragsansprüchen in der Sozialversicherung gilt deshalb insoweit das Zuflussprinzip (Abweichung von BSG 16.12.2015, B 12 R 11/14, SozR 4-2400 § 28p Nr. 6).

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 24.08.2014 bis zum Abschluss des Verfahrens B 12 R 11/14 R beim Bundessozialgericht ausgesetzt.

    Die Revision wird zugelassen, da der Senat in den tragenden Gründen von der Rechtsprechung des BSG (zB Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, SozR 4-2400 § 28p Nr. 6) abweicht.

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17
    Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen einer Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) entschieden hatte, dass die von den Antragstellern dieses Verfahrens gestellten gegenwartsbezogenen Feststellunganträge begründet sind, weil die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist, kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.10.2011 (am 10.11.2011 an die neue Adresse der Klägerin abgesandt) an, zum Jahresende eine Betriebsprüfung durchzuführen zur Überprüfung der Umsetzung des Beschlusses des BAG.

    Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit steht rechtskräftig fest, dass die CGZP vom Zeitpunkt ihrer Gründung am 11.12.2002 bis jedenfalls zum 14.12.2010 nicht tariffähig war (für die Zeit vor dem 08.10.2009 vgl BAG 23.5.2012, 1 AZB 58/11, BAGE 141, 382; hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.4.2015, 1 BvR 2314/12, NJW 2015, 1867; für die Zeit ab 8.10.2009 vgl BAG 14.12.2010, 1 ABR 19/10, BAGE 136, 302; hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2014, 1 BvR 1104/11, NZA 2014, 496; BAG 23.5.2012, 1 AZB 58/11, NZA 2012, 623).

  • BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10

    Equal Pay" -Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17
    Die Zahlungsansprüche des Leiharbeitnehmers umfassen nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern auch alle Zuschläge und Zulagen, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung sowie weitere Vergütungsbestandteile (BAG 23.03.2011, 5 AZR 7/10, BAGE 137, 249 Rn 33).

    Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist deshalb ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 25.03.2015, 5 AZR 368/13, BAGE 151, 170 Rn 12; BAG 23.03.2011, 5 AZR 7/10, BAGE 137, 249 Rn 35).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17
    Zugleich ist es für die Beitragsbemessung unerheblich, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch zB wegen tarifvertraglicher Verfallklauseln oder wegen Verjährung vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann (BSG 14.07.2004, B 12 KR 1/04, BSGE 93, 119 Rn 34).
  • BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 19/01 R

    Entgeltfortzahlungsversicherung - Arbeitgeberausgleich - Arbeitgebereigenschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17
    Dies gilt auch in Bezug auf die Nachforderung von Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschutz (U 1/U 2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, weil Gegenstand der Betriebsprüfung ebenfalls die Umlagen U 1 und U 2 sind sowie die InsO-Umlage (so in Bezug auf die insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz BSG 30.10.2002, B 1 KR 19/01 R, SozR 3-2400, § 28p Nr. 1).
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragspflicht - pauschale

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17
    Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht gezahlt hat; insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht - anders als das Steuerrecht - nicht dem Zuflussprinzip (zum Ganzen BSG 26.01.2005, B 12 KR 3/04 R mwN).
  • BSG, 03.06.2009 - B 12 R 12/07 R

    Sozialversicherung - variables Entgelt - Abschlags- und Endzahlung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17
    Für diesen Fall hat das BSG schon vor der Änderung des § 22 Abs. 1 SGB IV am 01.01.2003 (damals erhielt § 22 Abs. 1 folgende Fassung: Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist) entschieden, dass ein Anspruch, der auf einen Differenzbetrag gerichtet ist, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu werten ist (BSG 03.06.2009, B 12 R 12/07 R, BSGE 103, 229 Rn 18 zu einem in Etappen ausgezahlten variablen Entgelt).
  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17
    Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit steht rechtskräftig fest, dass die CGZP vom Zeitpunkt ihrer Gründung am 11.12.2002 bis jedenfalls zum 14.12.2010 nicht tariffähig war (für die Zeit vor dem 08.10.2009 vgl BAG 23.5.2012, 1 AZB 58/11, BAGE 141, 382; hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.4.2015, 1 BvR 2314/12, NJW 2015, 1867; für die Zeit ab 8.10.2009 vgl BAG 14.12.2010, 1 ABR 19/10, BAGE 136, 302; hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2014, 1 BvR 1104/11, NZA 2014, 496; BAG 23.5.2012, 1 AZB 58/11, NZA 2012, 623).
  • BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17
    Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit steht rechtskräftig fest, dass die CGZP vom Zeitpunkt ihrer Gründung am 11.12.2002 bis jedenfalls zum 14.12.2010 nicht tariffähig war (für die Zeit vor dem 08.10.2009 vgl BAG 23.5.2012, 1 AZB 58/11, BAGE 141, 382; hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.4.2015, 1 BvR 2314/12, NJW 2015, 1867; für die Zeit ab 8.10.2009 vgl BAG 14.12.2010, 1 ABR 19/10, BAGE 136, 302; hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2014, 1 BvR 1104/11, NZA 2014, 496; BAG 23.5.2012, 1 AZB 58/11, NZA 2012, 623).
  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Feststellung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 643/17
    Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit steht rechtskräftig fest, dass die CGZP vom Zeitpunkt ihrer Gründung am 11.12.2002 bis jedenfalls zum 14.12.2010 nicht tariffähig war (für die Zeit vor dem 08.10.2009 vgl BAG 23.5.2012, 1 AZB 58/11, BAGE 141, 382; hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.4.2015, 1 BvR 2314/12, NJW 2015, 1867; für die Zeit ab 8.10.2009 vgl BAG 14.12.2010, 1 ABR 19/10, BAGE 136, 302; hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2014, 1 BvR 1104/11, NZA 2014, 496; BAG 23.5.2012, 1 AZB 58/11, NZA 2012, 623).
  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 368/13

    Arbeitnehmerüberlassung - Nachweispflichten des Arbeitgebers

  • SG Aachen, 12.11.2018 - S 25 R 291/16
    Unter Verweis auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27.06.2017, Az. L 11 R 643/17 geht sie weiter von der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides aus.

    Diese Beitragsansprüche der Beklagten bemessen sich nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB IV nach dem geschuldeten und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt, da es sich um Ansprüche auf laufend gezahltes Arbeitsentgelt handelt (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2017, Az. L 5 R 2780/15; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2015, Az. L 8 R 488/14 ER; anderer Ansicht Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017, Az. L 11 R 643/17, Revision anhängig unter dem Az. B 12 R 4/17 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2789/15
    Das SG ist den Einwendungen der Klägerin (insbesondere hinsichtlich der rückwirkenden Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP und des daran anknüpfenden Vertrauensschutzes und der Entstehung der Abgabenansprüche) zu Recht nicht gefolgt (dazu ebenfalls Senatsurteil vom 17.05.2017, a.a.O. Rdnr. 38 ff. m.w.N., u.a. auf das Urteil des BSG vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris); der von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.) abweichenden Rechtsauffassung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 27.06.2017 (- L 11 R 643/17 -, in juris (Revision beim BSG anhängig unter dem Aktenzeichen B 12 R 4/17 R): Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG als Anspruch auf einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt mit Anwendung des Zuflussprinzips) kann sich der Senat nicht anschließen.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2018 - L 4 R 1147/16
    Da der Senat die Voraussetzungen für eine Schätzung der Arbeitsentgelte als nicht gegeben ansieht, braucht er vorliegend nicht zu entscheiden, ob es sich bei dem Anspruch des Leiharbeitnehmers nach dem streitigen Zeitraum noch geltenden § 10 Abs. 4 AÜG um laufendes Arbeitsentgelt, so dass das Entstehungsprinzip maßgeblich ist, oder um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, so dass das Zuflussprinzip maßgeblich ist (so: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017 - L 11 R 643/17 - juris, Rn. 25 ff.; Revision bei beim BSG anhängig - B 12 R 4/17 R -), handelt.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2017 - L 4 R 238/14
    Da der Senat die Voraussetzung für eine Schätzung der Arbeitsentgelte als nicht gegeben ansieht, braucht er vorliegend nicht zu entscheiden, ob es sich bei dem Anspruch des Leiharbeitnehmers nach dem streitigen Zeitraum noch geltenden § 10 Abs. 4 AÜG um laufendes Arbeitsentgelt, so dass das Entstehungsprinzip maßgeblich ist, oder um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, so dass das Zuflussprinzip maßgeblich ist (so: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017 - L 11 R 643/17 - juris, Rn. 25 ff.; Revision bei beim BSG anhängig - B 12 R 4/17 R -), handelt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht