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   LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 15/12 WA   

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https://dejure.org/2013,33127
LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 15/12 WA (https://dejure.org/2013,33127)
LSG Saarland, Entscheidung vom 24.10.2013 - L 11 SO 15/12 WA (https://dejure.org/2013,33127)
LSG Saarland, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 15/12 WA (https://dejure.org/2013,33127)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 15/12
    Eine in einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung enthaltene Kostenübernahmeerklärung reicht nicht aus, einen eigenen Anspruch des externen Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger im Rahmen der Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen (hier: Integrationshelfer) zu begründen (vgl BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R = BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).

    Schließlich besteht auch eine Rechtsbeziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger ("dritter Schenkel" des Dreiecks), bei dem es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt, deren Grundlagen in den §§ 75 ff SGB XII, die auch für (ambulante) Dienste Anwendung finden, geregelt sind und aus denen sich - wie hier - ein Anspruch der Einrichtung auf Zahlung einer Vergütung gegen den Sozialhilfeträger ableiten kann (vgl. zu dem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis insbesondere Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R; Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 75 Randnrn 24 ff, jeweils m.w.N.).

    Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen, die sich aus dem Bewilligungsbescheid an den Hilfeempfänger - hier aus dem Bescheid vom 30.06.2005 - ergeben, an die Seite des Sozialhilfeempfängers (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R, Rndr. 25, mwN), wobei eine in dem Bescheid abgegebene Kostenübernahmeerklärung für sich nicht ausreicht, eine eigene Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu begründen (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 04.08.2006 - 5 C 13/05, mwN).

    Durch den Schuldbeitritt ist die Möglichkeit geschaffen, eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung (Leistungsbeschaffungsverhältnis) zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R, Randnr. 25; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 75 Rndnr. 6).

  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen;

    Auszug aus LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 15/12
    Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen, die sich aus dem Bewilligungsbescheid an den Hilfeempfänger - hier aus dem Bescheid vom 30.06.2005 - ergeben, an die Seite des Sozialhilfeempfängers (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R, Rndr. 25, mwN), wobei eine in dem Bescheid abgegebene Kostenübernahmeerklärung für sich nicht ausreicht, eine eigene Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu begründen (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 04.08.2006 - 5 C 13/05, mwN).
  • LSG Bayern, 22.11.2012 - L 8 SO 92/08

    Vergütung, Unterbringung, Wohnheim, Sehbehinderung, Werkstatt, Hilfebdarf

    Auszug aus LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 15/12
    Der Kläger konnte damit insgesamt nicht nachweisen, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der begehrten Vergütungshöhe mit dem Beklagten getroffen wurde (zur Beweislast vgl. Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.11.2012 - L 8 SO 92/08, Randnr. 64).
  • BVerwG, 26.10.2004 - 5 B 50.04

    Geltung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes bei Erfüllung der Hilfeverpflichtung des

    Auszug aus LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 15/12
    In einem solchen Fall muss jedoch der Sozialhilfeträger aufgrund des nach wie vor bestehenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes - der auch dort gilt, wo der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung Dritter bedient bzw. Hilfe durch Übernahme der Kosten leistet, die dem Hilfebedürftigen infolge Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten entstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2004 - 5 B 50/04, Randnr. 3) - nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch die Vergütung für erbrachte Leistungen übernehmen können, wenn eine anderweitige Deckung des Bedarfs für den Hilfeempfänger ausgeschlossen ist (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK - SGB XII, § 75 Randnr. 64, 66; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER, mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2007 - L 23 B 249/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Eingliederungshilfe;

    Auszug aus LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 15/12
    In einem solchen Fall muss jedoch der Sozialhilfeträger aufgrund des nach wie vor bestehenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes - der auch dort gilt, wo der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung Dritter bedient bzw. Hilfe durch Übernahme der Kosten leistet, die dem Hilfebedürftigen infolge Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten entstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2004 - 5 B 50/04, Randnr. 3) - nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch die Vergütung für erbrachte Leistungen übernehmen können, wenn eine anderweitige Deckung des Bedarfs für den Hilfeempfänger ausgeschlossen ist (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK - SGB XII, § 75 Randnr. 64, 66; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER, mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 - L 2 SO 1906/18

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe -

    Grund hierfür sind die Gewährleistungspflicht bzw. Gewährleistungsverantwortung des Sozialhilfeträgers (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 75 SGB XII (Stand: 01.09.2021), Rn. 106 mit Verweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 28.06.2018 - L 8 SO 240/15 -, juris, Rn. 84, und LSG für das Saarland, Urteil vom 24.10.2013 - L 11 SO 15/12 WA -, juris, Rn. 33).
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