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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 12 AL 40/07   

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https://dejure.org/2008,14978
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 12 AL 40/07 (https://dejure.org/2008,14978)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.10.2008 - L 12 AL 40/07 (https://dejure.org/2008,14978)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - L 12 AL 40/07 (https://dejure.org/2008,14978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach Haftentlassung; Anspruch auf Weitergewährung der mit Inhaftierung eingestellten Arbeitslosenhilfe; Berücksichtigung der arbeitsfreien und entgeltfreien Phasen zwischen den einzelnen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 4, § 123, § 124; StVollzG
    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Haftentlassung, Erfüllung der Anwartschaftszeit bei fehlender Entgeltzahlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B

    Sozialversicherungspflicht von Strafgefangenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 12 AL 40/07
    Soweit der Kläger insofern an einigen Tagen oder in einigen Wochen gegenüber anderen Strafgefangenen ungleich behandelt worden sei, denen Arbeit zugewiesen worden sei und die somit in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten, sei dies im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung gerechtfertigt (BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B -).

    So hat das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzentscheidungen (siehe BSG vom 05.12.2001, - B 7 AL 74/01 B - und BSG vom 07.11.1990 - 9 b/7 RAr 112/89 - ausgeführt, dass aus den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hervorgeht, dass nicht die gesamte Zeit der Verbüßung einer Strafhaft gleichsam als Beitragszeit zu behandeln ist. Diese Regelung des Gesetzgebers verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (siehe hierzu Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.07.1998, BVerfGE 98, 169 mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2003 - L 1 AL 18/03

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 12 AL 40/07
    Zeiten, in denen wegen Arbeitsmangel bzw. Krankheit kein Entgelt gezahlt wurde, sind nicht berücksichtigungsfähig, da die Versicherungspflicht nur entsteht, wenn Gefangene z. B. Arbeitsentgelt erhalten (LSG NRW, Urteil vom 15.07.2003 (- L 1 AL 18/03 -); ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 20.05.2005; - L 8 AL 405/04 -: nur die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als Gefangener seien für die Anwartschaftszeiten berücksichtigungsfähig).

    Im Übrigen schließt sich der erkennende Senat der im Urteil vom 15.07.2003 - L 1 AL 18/03 - vertretenen Auffassung des Ersten Senats des LSG NRW an.

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 12 AL 40/07
    So hat das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzentscheidungen (siehe BSG vom 05.12.2001, - B 7 AL 74/01 B - und BSG vom 07.11.1990 - 9 b/7 RAr 112/89 - ausgeführt, dass aus den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hervorgeht, dass nicht die gesamte Zeit der Verbüßung einer Strafhaft gleichsam als Beitragszeit zu behandeln ist. Diese Regelung des Gesetzgebers verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (siehe hierzu Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.07.1998, BVerfGE 98, 169 mwN).
  • LSG Bayern, 20.05.2005 - L 8 AL 405/04

    Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 12 AL 40/07
    Zeiten, in denen wegen Arbeitsmangel bzw. Krankheit kein Entgelt gezahlt wurde, sind nicht berücksichtigungsfähig, da die Versicherungspflicht nur entsteht, wenn Gefangene z. B. Arbeitsentgelt erhalten (LSG NRW, Urteil vom 15.07.2003 (- L 1 AL 18/03 -); ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 20.05.2005; - L 8 AL 405/04 -: nur die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als Gefangener seien für die Anwartschaftszeiten berücksichtigungsfähig).
  • BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89

    Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 12 AL 40/07
    So hat das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzentscheidungen (siehe BSG vom 05.12.2001, - B 7 AL 74/01 B - und BSG vom 07.11.1990 - 9 b/7 RAr 112/89 - ausgeführt, dass aus den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hervorgeht, dass nicht die gesamte Zeit der Verbüßung einer Strafhaft gleichsam als Beitragszeit zu behandeln ist. Diese Regelung des Gesetzgebers verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (siehe hierzu Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.07.1998, BVerfGE 98, 169 mwN).
  • SG Duisburg, 29.01.2014 - S 33 AL 363/13

    Erfüllung der erforderlichen Anwartschaftszeit für den Anspruch auf

    Das BSG hat die bisherige Berücksichtigung von arbeitsfreien Wochenenden und Wochenfeiertragen als Versicherungspflichtzeiten bei Gefangenen in Anlehnung an die Situation von Arbeitnehmern auch bereits ausdrücklich gebilligt und mit der Berechnung der Beiträge für die Versicherungszeit der Gefangenen in § 1 der Gefangenen-Beitragsverordnung begründet, nach der jeder Arbeitstag mit einem 250-tel der Beitragsbemessungsgrundlage für ein Jahr angesetzt wird (vgl. BSG Urteil vom 07.11.1990 Az: B 9b 7RAr 112/89; s. auch LSG NRW Urteil vom 15.10.2008, Az: L 12 AL 40/07 und vom 18.03.2003, Az: L 1 AL 18/02).
  • OLG Hamm, 09.02.2017 - 1 Vollz (Ws) 563/16

    Strafvollzug; Fortzahlung einer Arbeitsvergütung bei Nichtbeschäftigung des

    So hat u.a. das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15. Oktober 2008 (- L 12 AL 40/07 -, zitiert nach juris, Rn 46) ausgeführt:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.02.2011 - L 12 AL 68/09
    Das resultiere bereits aus der (statistischen) Erwägung, dass es in Haftanstalten aus den verschiedensten Gründen häufiger zu Arbeits- und damit Beitragsausfällen komme als sonst im Arbeitsleben (vgl. Urteile vom 9.11.1990, Az. 9b/7RAr 112/89 sowie vom 5.12.2001, Az. B 7 AL 74/01 B; vgl. ferner zuletzt LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2008, Az. L 12 AL 40/07).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2007 - L 12 AL 80/10
    Wurde ein Entgelt etwa wegen Arbeitsmangels oder Krankheit nicht gezahlt, bestand auch keine Versicherungspflicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2008 - L 12 AL 40/07 -, juris Rn. 43; Bayerisches LSG, Urteil vom 20.5.2005 - L 8 AL 405/04 -).
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