Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe; Reduzierung der Kettenproduktion durch den Arbeitgeber aufgrund der Wettbewerbssituation als Grund für eine Unzumutbarkeit des Abwartens der arbeitgeberseitigen Kündigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 27.11.2008 - S 28 AL 110/07
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09
- BSG, 17.05.2010 - B 7 AL 29/10 B
Wird zitiert von ...
- SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
Bewilligung von Arbeitslosengeld ohne Minderung der Anspruchsdauer i.R.d. …
So sieht es wohl auch das LSG NRW ( im Urteil vom 09. Dezember 2009 - L 12 AL 6/09 -, Rn. 21, juris), wenn es ohne weitere Zusätze ausführt, ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses liege nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können (BSG, Urteil vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R -).Ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt auch nach der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (…Urteil vom 18. Oktober 2011 - L 13 AL 5030/10 -, juris Rn. 27ff), ebenfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG und des LSG NRW (Urteil vom 9. Dezember 2009 - L 12 AL 6/09 -, Rn. 21, juris), demgemäß bereits dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können.