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   LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2013 - L 12 AS 692/12   

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https://dejure.org/2013,29001
LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2013 - L 12 AS 692/12 (https://dejure.org/2013,29001)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.09.2013 - L 12 AS 692/12 (https://dejure.org/2013,29001)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. September 2013 - L 12 AS 692/12 (https://dejure.org/2013,29001)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung von Verwaltungsakten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2013 - L 12 AS 692/12
    Entscheidend für die Abgrenzung dieser Normen ist, ob die Einnahme nach (dann § 48 SGB X) oder vor (dann § 45 SGB X) Erlass des Bewilligungsbescheides zugeflossen ist (vgl. zuletzt zur Abgrenzung dieser beiden Normen BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 6/12 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2018 - L 7 AS 2073/15

    Aufhebung und Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Die Verletzung der Mitteilungspflicht durch evtl. nur einen Antragsteller ist den übrigen Antragstellern in Anwendung von § 278 BGB zuzurechnen (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.09.2013 - L 12 AS 692/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2017 - L 13 AS 62/16
    Ob sich über §§ 278, 1357 BGB unter Eheleuten eine Zurechnung ergeben kann, da es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um ein angemessenes Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handelt (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. September 2013, - L 12 AS 692/12 - juris Rn. 42), erscheint fraglich und ist als in der Rechtsprechung nicht geklärt anzusehen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2017 - L 7 AS 54/15
    Ob es sich bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II um ein solches Geschäft handelt, da diese Leistungen den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen sollen (so jedenfalls Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. September 2013 - L 12 AS 692/12 -, juris Rn. 42), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Klägerin das Tätigwerden ihres Ehemannes zumindest geduldet hat, so dass eine Zurechnung seines Handelns jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht (§§ 166 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) erfolgen kann.
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