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   LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - L 12 B 19/09 SO ER   

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https://dejure.org/2010,12623
LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - L 12 B 19/09 SO ER (https://dejure.org/2010,12623)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.03.2010 - L 12 B 19/09 SO ER (https://dejure.org/2010,12623)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. März 2010 - L 12 B 19/09 SO ER (https://dejure.org/2010,12623)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung durch eine besondere Förderschule i.R.d. Hilfe zur angemessenen Schulbildung; Anforderungen an die Angemessenheit einer Beschulung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der dadurch entstehenden Mehrkosten; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - L 12 B 19/09
    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern, ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80).

    Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG vom 12.05.2005 - a.a.O.).

  • LSG Hessen, 27.07.2005 - L 7 AS 18/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - eheähnliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - L 12 B 19/09
    Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (LSG NRW, Beschluss vom 27.07.2005 - L 7 AS 18/05 ER - ).
  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Einrichtung zur teilstationären Betreuung - Fahrtkostenerstattung - Blinder

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - L 12 B 19/09
    Hierbei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Förderschule um eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII handelt (Vergl. BVerwG, Urt.v. 22.05.1975 - V C 19.74 -).
  • SG Detmold, 26.06.2012 - S 16 SO 32/08

    Übernahme der Kosten einer Beschulung als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - L 12 B 19/09
    Gegen den Bescheid vom 17.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2008 hat der Antragsteller am 25.11.2008 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben, die unter dem Az. S 16 SO 32/08 geführt wird.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - L 12 B 19/09
    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern, ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 B 168/08

    Sozialhilfe

    Der Schulleiter der N1-Schule habe im Parallelverfahren Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) L 12 B 19/09 SO ER (anderes Rubrum) gegenüber dem Gutachter betont, dass an seiner Schule optimale Voraussetzungen für die Förderung von Kindern mit geistiger Behinderung und Mehrfachbehinderungen gegeben seien, wobei Kinder mit Mehrfachbehinderungen, je nachdem, welche Behinderung im Vordergrund stehe, zum Teil auch in einer Schule mit Förderschwerpunkt körperliche- und motorische Entwicklung unterrichtet würden.

    Das Gutachten sei in wesentlichen Teilen beinahe wortgleich mit dem Gutachten aus dem Parallelverfahren L 12 B 19/09 SO ER.

    Ist Aufgabe der Eingliederungshilfe jedoch lediglich die Hilfeleistung zu einer "angemessenen Schulbildung", so kann nicht jedwede ggf. darüber hinausgehende Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des Hilfeempfängers beziehungsweise seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010 - L 12 B 19/09 SO ER, sowie BVerwG, Urteil vom 12.07.2005 - 5 B 56/05).

    Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Hilfen zur angemessenen Schulbildung unter dem Vorbehalt der Prüfung unverhältnismäßiger Mehrkosten nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII stehen (sog. Mehrkostenvorbehalt; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010, a.a.O.).

    Bei dem anzustellenden Mehrkostenvergleich sind zur Überzeugung des Senats insoweit lediglich die sozialhilferechtlichen Aufwendungen in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010, a.a.O.).

    Der gerichtliche Sachverständige hat schließlich - die individuellen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigend - ausgehend von der Prämisse, dass der Antragsteller in der Lage sei, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" zu durchlaufen und dabei Lernfortschritte zu erzielen, sowohl die aktenkundigen Förderungsmöglichkeiten an der T-S-Schule als auch die an der N1-Schule als grundsätzlich geeignet bezeichnet (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010, a.a.O, in einem vergleichbaren, die hier in Frage stehenden Schulen betreffenden Fall: "denn nach dem Eindruck, den der Senat im Erörterungstermin von den Möglichkeiten der Schule gewonnen hat, ist grundsätzlich von einer angemessenen Förderung auszugehen").

    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich aus den Ausführungen des 12. Senats des LSG NRW im genannten Beschluss vom 31.03.2010 (a.a.O.) entgegen der Ansicht des Antragstellers für ihn keinerlei Folgen ableiten können, die den geltend gemachten Anspruch stützen könnten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Die Kosten für den Besuch der T-Schule (zunächst monatlich ca. 2.100,00 EUR, seit Januar 2013 ca. 2.200 EUR und seit Januar 2014 ca. 2.500 EUR) trägt der Beklagte seit Januar 2009 vorläufig aufgrund einer entsprechenden einstweiligen Anordnung (Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.02.2009 - S 16 SO 10/09 ER; die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten blieb erfolglos; LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010 - L 12 B 19/09 SO ER).

    Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Streitakten (gleichen Rubrums) S 16 SO 10/09 ER (SG Detmold) bzw. L 12 B 19/09 SO ER (LSG NRW) Bezug genommen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    cc) Auch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 SGB XII begründet in der Regel keinen Anspruch auf Übernahme unverhältnismäßig hoher Kosten (vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER; zu etwaigen Ausnahmen vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2012 - L 12 B 19/09 SO ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des schriftlichen Berechnungsvorschlags des Senats vom 29.01.2019), der Akte des bundessozialgerichtlichen Verfahrens B 8 SO 24/15 R sowie der beigezogenen Vorgänge (Streitakten Sozialgericht Detmold - S 16 SO 10/09 ER bzw. LSG NRW - L 12 B 19/09 SO ER; Verwaltungsakten des Beklagten) Bezug genommen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.10.2010 - L 8 SO 290/10
    Nur vollständigkeitshalber wird abschließend darauf hingewiesen, dass der von dem Antragsteller zitierte Beschluss des LSG NRW vom 31. März 2010 (L 12 B 19/09) einen anderen Sachverhalt betrifft.
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