Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Pflegeversicherung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Verfahrensgang
- SG Aurich, 16.11.2020 - S 12 P 26/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
- BSG - B 3 P 2/23 R (anhängig)
Papierfundstellen
- NZS 2023, 313
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
Sein für organisatorische und verwaltende Zwecke eingestellter Vater, der dreimal wöchentlich für je drei Stunden durch Betreuungsleistungen eines Pflegedienstes unterstützt werde, erfülle die Voraussetzungen einer Präsenzkraft (Hinweis auf SG Münster, Urteil vom 17.1.2014 - S 6 P 166/13 -, nachgehend: Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.8.2014 - L 10 P 18/14 -, Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R).Obgleich nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (Verweis auf Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R) auch familiär miteinander verbundene Wohngruppenmitglieder "zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung" zusammenleben könnten, bedürfe es bei solchen Konstellationen gleichwohl des Nachweises, dass auch hier der durch den Gesetzgeber mit dem Wohngruppenzuschlag zu fördernde Zweck vorliege.
Zwar sind familiär miteinander verbundene Wohngruppenmitglieder nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG nicht generell vom Wohngruppenzuschlag ausgeschlossen (Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R -, juris Rn. 15 ff., 30 unter Verweis auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben durch Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG).
Erforderlich ist insofern, besonders wenn es sich - wie vorliegend bei J. - bei der Präsenzkraft um ein mit den pflegebedürftigen Personen zusammenlebendes Familienmitglied bzw. einen Pflegevater handelt, der darüber hinaus auch noch als Pflegeperson i.S. von § 19 SGB XI für einzelne Wohngruppenmitglieder fungierte (vgl. hierzu LSG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 27.6.2022 - L 6 P 19/16 -, juris Rn. 32;… Kuhn-Zuber in: Ehrmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 38a SGB XI Rn. 19), die klare Bestimmung der Aufgaben mit deutlicher Abgrenzung von Hilfen bei der individuellen pflegerischen Versorgung und von rein familiären Verpflichtungen (BSG, Urteil vom 18.2.2016, a.a.O., Rn. 21, 25).
Allein die Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensgestaltung von Mitgliedern einer (Pflege-)Familie nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mag indes die Zweckbestimmung einer gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung nicht zu begründen (BSG, Urteil vom 18.2.2016, a.a.O, juris Rn. 31).
- LSG Bayern, 27.06.2019 - L 4 P 63/18
Familienwohngruppe
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
Eine solche Tätigkeiten kann etwa in der Organisation und Förderung des Gemeinschaftslebens (…vgl. Leitherer: in beck-online.Großkommentar, Stand: 1.5.2021, § 38a SGB XI Rn. 13) oder in der Koordination der in der Wohngruppe tätigen Pflegedienste liegen (Bayerisches LSG, Urteil vom 27.6.2019 - L 4 P 63/18).Weder dem Gesetz noch den Gesetzgebungsmaterialien ist ein Hinweis zu entnehmen, dass die Beauftragung von Familienangehörigen ausgeschlossen wäre (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 27.6.2019 - L 4 P 63/18 -, juris Rn. 50).
- SG Münster, 17.01.2014 - S 6 P 166/13
Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
Sein für organisatorische und verwaltende Zwecke eingestellter Vater, der dreimal wöchentlich für je drei Stunden durch Betreuungsleistungen eines Pflegedienstes unterstützt werde, erfülle die Voraussetzungen einer Präsenzkraft (Hinweis auf SG Münster, Urteil vom 17.1.2014 - S 6 P 166/13 -, nachgehend: Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.8.2014 - L 10 P 18/14 -, Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R).
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2022 - L 6 P 19/16
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - keine Festlegung der …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
Erforderlich ist insofern, besonders wenn es sich - wie vorliegend bei J. - bei der Präsenzkraft um ein mit den pflegebedürftigen Personen zusammenlebendes Familienmitglied bzw. einen Pflegevater handelt, der darüber hinaus auch noch als Pflegeperson i.S. von § 19 SGB XI für einzelne Wohngruppenmitglieder fungierte (vgl. hierzu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.6.2022 - L 6 P 19/16 -, juris Rn. 32;… Kuhn-Zuber in: Ehrmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 38a SGB XI Rn. 19), die klare Bestimmung der Aufgaben mit deutlicher Abgrenzung von Hilfen bei der individuellen pflegerischen Versorgung und von rein familiären Verpflichtungen (BSG…, Urteil vom 18.2.2016, a.a.O., Rn. 21, 25). - LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - L 30 P 71/16
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
Eine hiervon abgrenzbare, an der Zielrichtung des § 38a SGB XI ausgerichtete Förderung des gemeinsamen Wohnens durch der Wohngemeinschaft zugutekommende organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten durch die als Präsenzkräfte benannten Personen vermag der Senat ebenso wenig zu ersehen, wie eine Unterstützung des pflegebedürftigen Klägers sowie seines Bruders X. und seiner Mutter in Form der Aktivierung zu zunehmend eigenständig durchzuführenden hauswirtschaftlichen Arbeiten mit Anleitung zur Selbstübernahme (…vgl. hierzu BSG, a.a.O, juris Rn 24; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - L 30 P 71/16 -, juris Rn.43, Wiegand in: jurisPK - SGB XI, Schlegel/Voelzke, 2. Auflage 2021, § 38a Rn. 38 f.). - BSG, 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "ambulante" Versorgungsform …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
Insbesondere diese Festlegung ist eine zentrale Voraussetzung für die Gewährung des Wohngruppenzuschlages (BSG, Urteil vom 10.9.2020 - B 3 P 3/19 R -, juris Rn. 26). - BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R
Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der "gemeinschaftlichen …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
Von einer im obigen Sinne gemeinschaftlichen Beauftragung des Vaters des Klägers, die unter Mitwirkung der die Leistung begehrenden Person und mindestens zwei weiterer Pflegebedürftiger formlos möglich und auch einer nachträglichen Billigung durch schlüssiges Verhalten zugänglich ist (BSG, Urteil vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R -, juris Rn. 22 ff.), kann vorliegend trotz der missverständlichen Angaben im formularmäßigen Antrag des Klägers auf den begehrten Wohngruppenzuschlag mit Ankreuzen des Feldes "Nein" bei der Frage, ob die Wohngruppe gemeinschaftlich eine Person zur Aufgabenerbringung beauftragt hat, ausgegangen werden. - LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2014 - L 10 P 18/14
Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen; Zusammenleben …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
Sein für organisatorische und verwaltende Zwecke eingestellter Vater, der dreimal wöchentlich für je drei Stunden durch Betreuungsleistungen eines Pflegedienstes unterstützt werde, erfülle die Voraussetzungen einer Präsenzkraft (Hinweis auf SG Münster, Urteil vom 17.1.2014 - S 6 P 166/13 -, nachgehend: Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.8.2014 - L 10 P 18/14 -, Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 56/20 Am 19.2.2016 beantragte die Klägerin - wie auch O. und K. (Kläger der Berufungsverfahren L 12 P 54/20 und 55/20) - bei der Beklagten einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI. Als von der zum 1.1.2016 gegründeten Wohngruppe nicht gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft wurde J. angegeben.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 55/20 Am 19.2.2016 beantragte der Kläger - wie auch seine Mutter und M. (Kläger der Berufungsverfahren L 12 P 54/20 und 56/20) - bei der Beklagten einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI. Als von der zum 1.1.2016 gegründeten Wohngruppe nicht gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft wurde J. angegeben.