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   LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09   

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https://dejure.org/2012,46308
LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09 (https://dejure.org/2012,46308)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.10.2012 - L 12 R 706/09 (https://dejure.org/2012,46308)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - L 12 R 706/09 (https://dejure.org/2012,46308)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 Abs 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, Art 3 GG, Art 14 GG
    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemeligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit - Beitrittsgebiet - Überführung in die Rentenversicherung - Entgeltbegrenzung - Beitragsbemessungsgrenze - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen in der Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen in der Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09
    Diesem Gutachten lägen neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94 u. a., BVerfGE 100, 138 ff.) vor.

    Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (Az.: u. a. 1 BvL 11/94) entschieden, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6 zum AAÜG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG unvereinbar und nichtig gewesen sei, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt worden sei.

    Eine Begrenzung der Arbeitsentgelte für Zeiten nach dem 28. April 1999 sei vom BVerfG (1 BvL 11/94, 1 Bvl 33/95, 1 BvR 1560/97) bestätigt worden.

    "Das BVerfG hat mit Urteil vom 28.4.1999 BVerfGE 100, 138 mit bindender Wirkung für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden § 31 Abs. 1 BVerfGG sowie mit Gesetzeskraft § 31 Abs. 2 BVerfGG entschieden, dass die durch § 7 Abs. 1 S 1 AAÜG iVm Anlage 6 AAÜG idF des RÜG-ÄndG für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS vorgenommene Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf 70 vH des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG nicht vereinbar und nichtig ist, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.

    Zugleich hat es - wie sich aus dem letzten Halbsatz der Entscheidungsformel und den tragenden Gründen der Entscheidung ergibt - in verfassungskonformer Auslegung entschieden, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe der jeweiligen Durchschnittsverdienste in der DDR verfassungsgemäß ist vgl BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 24/03 RBSGE 92, 105, 108SozR 4-8570 § 7 Nr. 1)Zu einer weitergehenden Berücksichtigung der Arbeitsentgelte ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (BVerfG vom 28.4.1999 aaO 182 f).

    können unter diesen Umständen keine neuen Gesichtspunkte gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG mit Urteil vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 138) entnommen werden.

  • BVerfG, 22.06.2004 - 1 BvR 1070/02

    Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des AAÜG § 7 Abs

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09
    Das BVerfG habe in dem Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 - eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung des § 7 Abs. 1 AAÜG für zulässig gehalten, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 vorlägen.

    Das nunmehr eingereichte Gutachten von Prof. Dr. Dr. Merten ist nicht geeignet, dass der Senat die Überzeugung erlangt, eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6 zu veranlassen, weil neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2004, 1 BvR 1070/02 - juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2009 - L 1 R 1467/08

    MfS; Einkommensniveau; Selbstprivilegierung; Rentengebrenzung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsamtes, das Gutachten vom Juni 2008 des Brandenburgischen Instituts für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung e.V. (Dr. Miethe0 und Prof. Dr. Hans-Jürgen Weißbach) sowie das Gutachten zu diesem vorgenannten Gutachten vom Juli 2009 von denselben Beteiligten und das Gutachten des Prof. Dr. Dr. Merten, Probleme gruppengerechter Versorgungsüberleitung zu § 7 AAÜG im Lichte des Grundgesetzes verwiesen; ebenfalls auf das Gutachten des Prof. Dr. Manfred Kaufmann vom 31. Mai 2001, das Gutachten des Dr. Napierkowski "Das Verhältnis des Niveaus der im Mfs/AfNS erzielten Arbeitseinkommen zu denen im Staatsapparat der DDR und damit zum Durchschnittsentgelt der Berufstätigen der DDR" aus dem beim Senat anhängigen Berufungsverfahren (L 12 R 393/09), sowie das Sachverständigengutachten des Dr. Gieseke vom 11. März 2009 aus dem ehemaligen Berufungsverfahren des Hauses (Az.: L 1 R 1467/08), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Der in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, weil der Senat sich weder bei seiner Entscheidungsfindung noch seiner Entscheidung auf das Sachverständigengutachten von Dr. G aus dem abgeschlossenen Berufungsverfahren des Hauses (L 1 R 1467/08) gestützt hat.

  • BSG, 18.12.1997 - 5 BH (J) 14/97

    Verhinderung von Senatsmitgliedern beim Unterschreiben des Urteils

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09
    Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 6; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 160 Rdn. 18 a).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09
    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08, Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09
    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08, Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris).
  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 24/03 R

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09
    Zugleich hat es - wie sich aus dem letzten Halbsatz der Entscheidungsformel und den tragenden Gründen der Entscheidung ergibt - in verfassungskonformer Auslegung entschieden, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe der jeweiligen Durchschnittsverdienste in der DDR verfassungsgemäß ist vgl BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 24/03 RBSGE 92, 105, 108SozR 4-8570 § 7 Nr. 1)Zu einer weitergehenden Berücksichtigung der Arbeitsentgelte ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (BVerfG vom 28.4.1999 aaO 182 f).
  • BSG, 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09
    Weder die beigebrachten, die vom Gericht beigezogenen Unterlagen noch das Vorbringen des Klägers vermögen die grundlegenden Ausführungen des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2011 (Az.: B 5 R 2/10 R - juris -), denen sich der Senat nach eigener Prüfung als ihn überzeugend anschließt, zu entkräften.
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09
    So habe das BVerfG in dem weiteren Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 u. a. - die Forderung aufgestellt, dass eine Entgelt begrenzende Regelung auf Tatsachen beruhen müsse, die die Annahme rechtfertigten, dass überhöhte Arbeitsentgelte gezahlt worden seien oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08

    Berücksichtigung unbegrenzter Entgelte für Rentenbezugszeiten bei der Berechnung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09
    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08, Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08

    Neuberechnung; Vergleichsrente; MfS; Entgelte; Begrenzung; Verfassung

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