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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19 EK EG   

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https://dejure.org/2020,13154
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19 EK EG (https://dejure.org/2020,13154)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.02.2020 - L 12 SF 8/19 EK EG (https://dejure.org/2020,13154)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - L 12 SF 8/19 EK EG (https://dejure.org/2020,13154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Verzögerung des Verfahrens in der ersten Instanz von 8 Monaten - keine gesteigerte Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung in der zweiten Instanz - keine Herabsetzung der regelmäßigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2013 - L 2 EG 2/13

    Anspruch auf Elterngeld; Weitergewährung auch für den 13. und 14. Lebensmonat des

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19
    Streitig ist die Höhe einer Entschädigung wegen einer überlangen Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern (Az.: L 2 EG 2/13).

    Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. November 2018 beim hiesigen Beklagten außergerichtlich einen Antrag auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer und einen Antrag auf Entschädigung infolge der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens L 2 EG 2/13 gestellt.

    Daraufhin hat sich der Beklagte bereit erklärt, der Klägerin eine Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens L 2 EG 2/13 in Höhe von 3.600,00 EUR zu gewähren.

    Es könne aber insoweit der Klägerin entgegengekommen werden als dass er anstatt eines Vergleichs nunmehr ein Teilanerkenntnis abgebe und er sich bereit erkläre, für das Verfahren L 2 EG 2/13 eine Entschädigung in Höhe von 3.600,00 EUR zu gewähren.

    den Beklagten zu verurteilen, ihr eine weitere Entschädigung für die überlange Dauer des Gerichtsverfahrens L 2 EG 2/13 (LSG Neubrandenburg) in Höhe von weiteren 300, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2019 zu gewähren.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 12 SF 8/19 EK EG sowie die beigezogenen Gerichtsakten des LSG Mecklenburg-Vorpommern und SG Neubrandenburg (Az.: L 2 EG 2/13 - S 9 EG 4/09) Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

    Die auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage betreffend das Berufungsverfahren L 2 EG 2/13 (LSG Neubrandenburg) ist zulässig.

    Unter Zugrundelegung eines vollen Monats als kleinster Zeiteinheit einer Verzögerung hat das Berufungsverfahren L 2 EG 2/13 vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern von Juni 2013 (Berufungseinlegung 31. Mai 2013) bis September 2018 (Zustellung des Urteils am 22. Oktober 2018 und somit insgesamt 64 (volle) Monate gedauert.

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und das Bundesverfassungsgericht zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 in. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (Urteil des BSG vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL; Urteil des BSG vom 2. Februar 2013 - B 10 ÜG 7/14 R).

    Bei einem Zeitraum von 51 Monaten des Nichtbetreibers des Berufungsverfahrens verbleibt unter Berücksichtigung der vom BSG den Gerichten zugestandenen Vorbereitung- und Bedenkzeit bis zu 12 Monaten für die jeweilige Instanz (vgl. Urteil des BSG vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, juris Rn. 36 m. w. N.) eine unangemessene Verfahrensdauer von 39 Monaten.

    Hierbei hat der Senat die Ausführungen des BSG (Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R; vgl. auch Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R) berücksichtigt, wonach die Gerichte bei ihrer Verfahrensführung stets auch die Gesamtdauer des gesamten Verfahrens berücksichtigen müssen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19
    Hierfür ist das LSG Mecklenburg-Vorpommern funktional und örtlich zuständig; die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG, vgl. Urteil des BSG vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R).

    Eine entsprechende insoweit notwendige unverzügliche Verfahrensrüge hat die Klägerin hier gegenüber dem SG zu keinem Zeitpunkt erhoben, wobei unter einer "unverzüglichen" Erhebung ein Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten der genannten Vorschriften zu verstehen ist (vgl. Urteil des BSG vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R).

    Hinsichtlich dieser vom Entschädigungsgericht festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalles eröffnet Satz 4 aaO allerdings nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit, von der 1.200,00 EUR-Pauschale abzuweichen (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R, Urteil vom 7. September 2017, B 10 ÜG 3/16 R).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19
    Hinsichtlich dieser vom Entschädigungsgericht festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalles eröffnet Satz 4 aaO allerdings nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit, von der 1.200,00 EUR-Pauschale abzuweichen (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R, Urteil vom 7. September 2017, B 10 ÜG 3/16 R).
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und das Bundesverfassungsgericht zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 in. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (Urteil des BSG vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL; Urteil des BSG vom 2. Februar 2013 - B 10 ÜG 7/14 R).
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Anspruch einer juristischen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19
    Hinsichtlich dieser vom Entschädigungsgericht festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalles eröffnet Satz 4 aaO allerdings nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit, von der 1.200,00 EUR-Pauschale abzuweichen (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R, Urteil vom 7. September 2017, B 10 ÜG 3/16 R).
  • BSG, 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19
    Die vorgenannte Regelung in Satz 2 aaO schließt auch eine Wiedergutmachung in anderer Form, etwa durch eine entsprechende Feststellung der überlangen Dauer des Verfahrens, ebenfalls aus (Urteil des BSG vom 15. Dezember 2015, B 10 ÜG 1/15 R).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19
    Hierbei hat der Senat die Ausführungen des BSG (Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R; vgl. auch Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R) berücksichtigt, wonach die Gerichte bei ihrer Verfahrensführung stets auch die Gesamtdauer des gesamten Verfahrens berücksichtigen müssen.
  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19
    Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung (nach dem Stufenschema des BSG, vgl. beispielsweise Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R, zitiert nach juris, Rn. 32 m. w. N.) bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss.
  • SG Marburg, 07.12.2011 - 9/10

    Abrechenbarkeit von Besuchen eines Arztes mit einer Praxis in einem Heim als

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 8/19
    Die Klägerin trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.
  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Die Landessozialgerichte als Entschädigungsgerichte legen sie ihren Entscheidungen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer regelmäßig zugrunde (zB Hessisches LSG Urteil vom 12.5.2021 - L 6 SF 23/18 EK SF - juris RdNr 44 f; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 12.2.2020 - L 12 SF 8/19 EK EG - juris RdNr 31 ff; Sächsisches LSG Urteil vom 29.3.2017 - L 11 SF 70/16 EK - juris RdNr 31) .
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 2 SF 1542/23
    Die Landessozialgerichte als Entschädigungsgerichte (so auch der erkennende Senat) legen sie ihren Entscheidungen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer regelmäßig zugrunde (z.B. Hessisches LSG Urteil vom 12. Mai 2021 - L 6 SF 23/18 EK SF - juris Rn. 44 f; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 12. Februar 2020 - L 12 SF 8/19 EK EG - juris Rn. 31 ff; Sächsisches LSG Urteil vom 29. März 2017 - L 11 SF 70/16 EK - juris Rn. 31).
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