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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - L 12 SO 621/10   

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https://dejure.org/2012,38799
LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 (https://dejure.org/2012,38799)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 (https://dejure.org/2012,38799)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - L 12 SO 621/10 (https://dejure.org/2012,38799)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - L 12 SO 482/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - L 12 SO 621/10
    Eine solche Auslegung der Norm über die Zuständigkeitsabgrenzung ist weder erforderlich noch geboten, da der Wortlaut des § 10 Abs. 4 SGB VIII lediglich das Vorliegen einer geistigen Behinderung und keine komplizierte Abgrenzungsmethode verlangt, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Kausalität (so bereits der erkennende Senat im Urteil vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10 -).

    Der Senat hat die Revision zugelassen, weil sein Urteil vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10 -, auf welches der Senat die Leistungspflicht des Beklagten stützt, mit der Revision angefochten worden ist und dort beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 8 SO 21/12 R geführt wird.

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 21/12 R

    Sozialhilferecht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - L 12 SO 621/10
    Der Senat hat die Revision zugelassen, weil sein Urteil vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10 -, auf welches der Senat die Leistungspflicht des Beklagten stützt, mit der Revision angefochten worden ist und dort beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 8 SO 21/12 R geführt wird.
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2007 - 4 LB 90/07

    Gewährung von Jugendhilfe durchÜbernahme der Kosten der Unterbringung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - L 12 SO 621/10
    Insbesondere hat das vom Beklagten zitierte OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 25.07.2007 (4 LB 90/07) nicht ausgesprochen, dass der Erstattungsanspruch des vorleistenden Jugendhilfeträgers gegenüber dem an sich zuständigen vorrangig sei.
  • LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung,

    Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers wird im Fall einer Mehrfachbehinderung jedenfalls dann nicht begründet, wenn die Leistung nicht zumindest auch auf den Hilfebedarf einer körperlichen oder geistigen Behinderung eingeht; dabei kommt es - wie bereits dargelegt - auf den Schwerpunkt der Behinderung nicht an (BVerwG vom 09.02.2012 - 5 C 3/11; BayVGH vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715; LSG NRW vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 und vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10).
  • SG Aachen, 24.06.2014 - S 20 SO 8/14

    Kostentragung für die Unterbringung eines geistig und körperlich behinderten

    Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11; LSG NRW, Urteil vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2014 - 12 E 774/14

    Anspruch eines jungen Volljährigen auf Weitergewährung von Eingliederungshilfe

    so LSG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2012 - L 12 SO 621/10 -, juris.
  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 30/15

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung eines seelisch und

    Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genügt bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weitergehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11; LSG NRW, Urteil vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).
  • SG Aachen, 19.05.2015 - S 20 SO 239/13
    Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genügt bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weiter gehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11; LSG NRW, Urteil vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).
  • SG Aachen, 18.12.2015 - S 19 SO 47/15

    Erstattungsbegehren des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers von Leistungen

    Hierbei kommt es weder auf eine Differenzierung danach an, ob der Schwerpunkt des Hilfebedarfs im Bereich der (sozialhilferechtlichen) Eingliederungshilfe liegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 = juris, Rdnr. 59; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 = juris, Rdnr. 36), noch ist entscheidend, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch die geistige bzw. seelische Behinderung bedingt ist, oder ob andere Umstände - wie erzieherische Defizite im Elternhaus - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind.
  • SG Aachen, 17.02.2017 - S 19 SO 40/16

    Verpflichtung des Sozialhilfeträger zur Erbringung sozialhilferechtlicher

    Hierbei kommt es weder auf eine Differenzierung danach an, ob der Schwerpunkt des Hilfebedarfs im Bereich der (sozialhilferechtlichen) Eingliederungshilfe liegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 = juris, Rdnr. 59; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 = juris, Rdnr. 36), noch ist entscheidend, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch die geistige bzw. seelische Behinderung bedingt ist, oder ob andere Umstände - wie erzieherische Defizite im Elternhaus - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2019 - 12 B 244/19
    Dabei kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenbleiben, ob bei einer gleichfalls vorliegenden geistigen Behinderung eines Hilfebegehrenden der Anwendungsbereich der Jugendhilfe schon nicht (auch nicht in Form einer nur nachrangigen Leistungsverpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) eröffnet ist, vgl. in diesem Sinne LSG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - L 12 SO 621/10 -, juris Rn. 36; mit einer solchen Tendenz jedenfalls im Fall einer Weigerungshaltung des Hilfebegehrenden: OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 - 12 E 774/14 -, juris Rn. 27, oder ob der Anwendungsbereich eröffnet ist mit der Folge, dass Jugendhilfemaßnahmen zwar gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe nachrangig sind, sich dies jedoch nicht auf die gegenüber einem Hilfebegehrenden bestehende Verpflichtung, sondern erst auf Erstattungsebene auswirkt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2017 - L 8 SO 308/17
    Es spricht vieles dafür - bedarf aber im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner weiteren Klärung -, dass die Annahme einer wesentlichen geistigen Behinderung grundsätzlich auch bei einem IQ von mehr als 70 in Frage kommt (vgl. Landessozialgericht - LSG - für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2012 - L 12 SO 621/10 - juris Rn. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 2 SO 4518/12 - juris Rn. 30).
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