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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06 (https://dejure.org/2010,3132)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.03.2010 - L 12 VG 2/06 (https://dejure.org/2010,3132)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. März 2010 - L 12 VG 2/06 (https://dejure.org/2010,3132)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG - "gewaltlose" Nachstellungen - Stalking - Rückwirkungsverbot gemäß Art 103 Abs 2 GG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 Abs. 1 S. 1 OEG; § 1 StGB; § 238 StGB
    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Nachstellungen durch Stalker

  • niedersachsen.de PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Nachstellungen durch Stalker

  • rabüro.de

    Zum Opferentschädigungsanspruch wegen Stalkings

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Nachstellungen durch Stalker

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG; § 238 StGB
    Beschädigtenrente für Opfer eines "Stalkers" anerkannt

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschädigtenrente für Opfer eines "Stalkers" anerkannt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beschädigtenrente für Stalking-Opfer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Opferrente für Stalking-Opfer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Stalkingopfer hat - auch ohne körperliche Angriffe - Anspruch auf Beschädigtenrente

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz für Opfer von Stalking-Angriffen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stalking-Opfer hat Anspruch auf Beschädigtenrente - Auch "gewaltlose" Nachstellungen eines Stalkers können als "tätlicher Angriff" gewertet werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 4/93

    Gewalttaten im Sinne des OEG , Gesundheitsstörungen als mögliche Folge schwerer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
    Eine strenge Bindung an die strafrechtliche Bedeutung des tätlichen Angriffs wäre nur vertretbar, wenn das OEG ausdrücklich hierauf verwiesen hätte, was indes nicht der Fall ist (vgl. u.a. BSGE 77, 7, 9).

    Im Zusammenhang mit Fällen sexueller Übergriffe auf Kinder ist weiter anerkannt worden, dass diese Übergriffe auch dann einen "tätlichen Angriff" darstellen können, wenn der Missbrauch selbst nicht durch Gewalt oder Tätlichkeiten erzwungen, sondern durch List, Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses oder "spielerisch" begangen wurde (BSGE 77, 7).

    Die Ausgrenzung von Fällen "gewaltlosen" sexuellen Kindesmissbrauchs aus dem Anwendungsbereich des OEG sei daher nicht sachgerecht (BSGE 77, 7, 10).

  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96

    Tätlicher Angriff - Androhung - Hindernisbeseitigung - Objektiver Dritter

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
    Unter einem "tätlichen Angriff" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist daher grundsätzlich zunächst eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen (so zuletzt u.a. BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 5; BSGE 81, 42; 81, 288, jew. m.w.N.; für das Strafrecht bereits RGSt 59, 265).

    Ob die rein verbale Androhung von Gewalt für sich allein bereits als "tätlicher Angriff" zu werten ist, hat das BSG bislang offen gelassen (vgl. zuletzt u.a. BSG v. 2.10.2008, a.a.O.); ein tätlicher Angriff ist jedoch anzunehmen, wenn der Täter schon mit der Verwirklichung der Drohung durch die gewaltsame Beseitigung von Hindernissen oder sonstige Gewalt gegen Sachen begonnen hat (BSGE 81, 42) oder die Drohung mit objektiv hochgefährlichen Mitteln (scharf geladene und entsicherte Waffe) "unterstreicht" (BSGE 90, 6; zum Entschädigungsanspruch bei "Bedrohung" mit einer objektiv ungefährlichen Schreckschusswaffe vgl. SG Bremen v. 29.3.2007 - S 20 VG 27/03 = Behindertenrecht 2009, 180 - rechtskräftig).

    Der Senat vermag im hier zu entscheidenden Fall in den Nachstellungen jedenfalls insgesamt keinen qualitativen Unterschied gegenüber einem Angriff zu sehen, bei dem der Angreifer seinen Drohungen durch begleitende oder vorbereitende Sachbeschädigungen "körperlichen" Nachdruck verleiht (vgl. hierzu erneut u.a. BSGE 81, 42) oder das Opfer durch Versperren des Weges zu einem Flucht- oder Ausweichverhalten veranlasst, das zu einer Gesundheitsschädigung führt (BSG SozR 3-3800 § 10a Nr. 1).

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
    In Bezug auf den Schockschaden einer durch die Nachricht vom gewaltsamen Tod ihrer Tochter (= Primäropfer) psychisch geschädigten Mutter hat das BSG bereits 1979 (BSGE 49, 98) entschieden, dass auch eine "bloß" seelische Einwirkung auf das (Sekundär-)Opfer vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG umfasst ist.

    Die Übermittlung der Nachricht von dem besonders schrecklichen Geschehen bilde mit der Gewalttat gegen das Primäropfer eine natürliche Einheit und führe zu einer unmittelbaren Einwirkung ("Schreckwirkung") auf das Sekundäropfer, die unabhängig vom Ende der primären Gewalttat zu beurteilen und für die eine Entschädigung nach dem OEG geboten sei (BSGE 49, 98, 103).

  • BSG, 12.12.1995 - 9 RVg 1/94

    Entschädigung nach dem OEG bei Angriff mit Kraftfahrzeug, keine Anwendung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
    Vielmehr reicht auch die Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit einer anderen Person, etwa durch plötzliches (physisches) Versperren eines (Rad-)Fahrweges, wenn das Opfer dadurch zum Ausweichen oder zur Flucht veranlasst wird und es zu einem Gesundheitsschaden kommt (BSG SozR 3-3800 § 10a Nr. 1).

    Der Senat vermag im hier zu entscheidenden Fall in den Nachstellungen jedenfalls insgesamt keinen qualitativen Unterschied gegenüber einem Angriff zu sehen, bei dem der Angreifer seinen Drohungen durch begleitende oder vorbereitende Sachbeschädigungen "körperlichen" Nachdruck verleiht (vgl. hierzu erneut u.a. BSGE 81, 42) oder das Opfer durch Versperren des Weges zu einem Flucht- oder Ausweichverhalten veranlasst, das zu einer Gesundheitsschädigung führt (BSG SozR 3-3800 § 10a Nr. 1).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2006 - L 13 VG 7/05

    Anspruch auf Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
    Im Übrigen hat die Klägerin auf die Entscheidung des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 22.6.2006 - L 13 VG 7/05 - Bezug genommen, in der das kriminelle Unrecht schwerer Stalking-Übergriffe - wie sie sich bei ihr ereignet hätten - betont worden sei.

    So hat der 13. Senat des erkennenden Gerichts mit dem auch von der Klägerin in der Berufungsbegründung angeführten (rechtskräftigen) Urteil vom 22.6.2006 - L 13 VG 7/05 - einen "tätlichen Angriff" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch Stalking in einem Fall bejaht, in dem es während mehr als einjähriger "gewaltloser" Belästigungen jedenfalls auch zu "gewalttätigen" Übergriffen (Schlag mit einem Aktenordner, heftiger Schlag mit einem verdeckt geführten Gegenstand auf den Kopf, Faustschläge ins Gesicht) gekommen ist.

  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Angriff - Herbeiführung einer Gefahr - Gefahrenlage -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
    Unter einem "tätlichen Angriff" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist daher grundsätzlich zunächst eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen (so zuletzt u.a. BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 5; BSGE 81, 42; 81, 288, jew. m.w.N.; für das Strafrecht bereits RGSt 59, 265).

    Fehlt der Handlung aber, wie etwa bei der mutwilligen Entfernung eines Gullydeckels (BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 5), die unmittelbare feindliche Ausrichtung auf einen anderen Menschen, stellt sie keinen "tätlichen Angriff" dar.

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Sekundäropfer - Primäropfer -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
    Lediglich den Kreis möglicher Schockschaden-Opfer hat das BSG in der Folgezeit dadurch eingegrenzt, dass ein enger Zusammenhang zwischen der das Primäropfer betreffenden Gewalttat und den psychischen Auswirkungen beim Sekundäropfer erforderlich sei, wie er nur durch eine besondere zeitliche und örtliche Nähe zu dem primär schädigenden Ereignis (z.B. beim Tatzeugen) und/oder durch eine besondere personale Nähe zum Primäropfer (z.B. naher Angehöriger) bestehen könne (BSGE 91, 107; BSG v. 12.6.2003 - B 9 VG 6/02 R = SGb 2003, 519; BSG SozR 3100 § 5 Nr. 6; noch offen gelassen in BSGE 88, 240, 245).
  • AG Grevesmühlen, 18.09.2006 - 6 Ds 125/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
    In strafrechtlicher Hinsicht hat die Rechtsprechung Stalking-typische Einzelhandlungen u.a. als (versuchte) Nötigung (§ 240 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) gewürdigt sowie psychische Gesundheitsschädigungen durch "gewaltloses" Stalking zum Teil als (vorsätzliche) Körperverletzungen qualifiziert (vgl. u.a. LG Bochum v. 23.3.2006 - 14 Ns 63 Js 885/03; AG Grevesmühlen v. 18.9.2006 - 6 Ds 125/06; AG Rheinbach v. 9.3.2005 - 15 Ds 332 Js - jew. zit. nach juris).
  • BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R

    "Mobbing" in Bereich der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
    Nur jenseits dieser Schwelle und selbst dort nur ausnahmsweise könnten einzelne Mobbing-Aktivitäten als auf den Körper des Opfers zielende Einwirkungen und damit als "tätliche Angriffe" angesehen werden (BSGE 87, 276, 278).
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - unmittelbare Schädigung - Primäropfer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
    Lediglich den Kreis möglicher Schockschaden-Opfer hat das BSG in der Folgezeit dadurch eingegrenzt, dass ein enger Zusammenhang zwischen der das Primäropfer betreffenden Gewalttat und den psychischen Auswirkungen beim Sekundäropfer erforderlich sei, wie er nur durch eine besondere zeitliche und örtliche Nähe zu dem primär schädigenden Ereignis (z.B. beim Tatzeugen) und/oder durch eine besondere personale Nähe zum Primäropfer (z.B. naher Angehöriger) bestehen könne (BSGE 91, 107; BSG v. 12.6.2003 - B 9 VG 6/02 R = SGb 2003, 519; BSG SozR 3100 § 5 Nr. 6; noch offen gelassen in BSGE 88, 240, 245).
  • LG Bochum, 23.03.2006 - 14 Ns 63 Js 885/03
  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 6/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden des Sekundäropfers - Rechtsfähigkeit des

  • LSG Bayern, 16.03.1990 - L 10 Vg 1/89

    Tätlicher Angriff; Vortäuschung von Heilkunde; Arzt; Heilpraktiker; Heilwille;

  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09

    Nachstellung; Dauerdelikt (Deliktsnatur, Klammerwirkung)

  • OLG Hamm, 20.11.2008 - 3 Ss 469/08

    Stalking; Beeinträchtigung der Lebensgestaltung; Schwere; erforderliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2005 - 7 A 11726/04

    Ausweis vergessen - Parkberechtigter muss Abschleppkosten zahlen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - L 10 VG 25/02

    Vorführen einer privaten Tonbandaufnahme durch den Klassenlehrer als

  • BSG, 24.09.1992 - 9a RVg 5/91

    Opfer einer Gewalttat - Befreiung aus hilfloser Lage - Verletzung

  • SG Bremen, 29.03.2007 - S 20 VG 27/03
  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 11/02 B

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei der Nichtzulassungsbeschwerde

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 - L 5 VG 1/03

    Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG);

  • BSG, 28.03.1984 - 9a RVg 1/83

    Vorsätzlicher tätlicher Angriff - Feindselige Willensrichtung - Person als Ziel -

  • BSG, 28.05.1997 - 9 RVg 1/95

    Anforderungen an das Vorliegen des Vorsatzes eines tätlichen Angriffs -

  • BSG, 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R

    Gewaltopferentschädigung - Gewalttat - tätlicher Angriff - Körperverletzung -

  • BSG, 10.11.1993 - 9 RVg 2/93
  • BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R

    Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2012 - L 12 VE 4/11
    Das SG habe sich zudem nicht ausreichend mit der Rechtsprechung zu "gewaltlosen" tätlichen Einwirkungen auseinandergesetzt (Bezug auf Urt. d. Senats v. 18.3.2010 - L 12 VG 2/06).

    Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18.3.2010 - L 12 VG 2/06 -, auf das sich die Klägerin zur Berufungsbegründung u.a. stützt, nicht etwa das Aussprechen verbaler Drohungen in verschiedenster Form allein genügen lassen, sondern erst in deren Verbindung mit einer massiven physischen Präsenz des Täters die Voraussetzungen eines "tätlichen Angriffs" als erfüllt angesehen.

    Schließlich hat aber auch die seit dem erstinstanzlichen Urteil ergangene weitere höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere BSG, Urt. v. 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R [= Revisionsentscheidung zum Urt. d. Senats v. 18.3.2010, a.a.O.] - sowie Urt. v. 6.10.2011 - B 9 VG 18/10 B) für den Fall einer "allein intellektuell oder psychisch vermittelten Beeinträchtigung" auf das (erwachsene) Opfer klargestellt, dass diese nicht ausreiche.

    Auch der Entscheidung des Senats vom 18.3.2010 (a.a.O.) lag nicht nur ein "prinzipiell" rechtsfeindliches Verhalten des (dortigen) Täters zugrunde, sondern gerade auch ein Verstoß gegen ein vor Einführung der maßgeblichen Bestimmung im StGB (dort: § 238) geltendes strafrechtliches Nebengesetz (Gewaltschutzgesetz).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2010 - L 10 VG 25/09

    Nachweis bzw. Glaubhaftmachung des vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen

    Soweit dieses Verhalten den Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB erfüllen könnte, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG bedeuten könnte, wie dies der 12. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 18. März 2010 angenommen hat (Az.: L 12 VG 2/06).

    Der gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassung des 12. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in dem Urteil vom 18. März 2010 (a.a.O.), wonach die Verwirklichung des Tatbestandes zu § 238 StGB auch bereits vor dessen Inkrafttreten einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG bedeuten kann, vermag sich der erkennende Senat deshalb nicht anzuschließen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - L 13 VG 25/07

    Sexueller Missbrauch - aussagepsychologisches Gutachten - Beweiswürdigung

    Das Rückwirkungsverbotes in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz und § 1 StGB gilt nur für die Strafbarkeit des Täters; für die opferentschädigungsrechtliche Beurteilung können die zwischenzeitlichen Rechtsentwicklungen nicht unberücksichtigt bleiben, sofern sich die konkrete Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung nur überhaupt als rechtsfeindlich darstellt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2010, L 12 VG 2/06, bei Juris, zu § 238 StGB).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2011 - L 12 SF 1/10
    Der Beschluss des Urkundsbeamten beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 25.5.2010 in dem Verfahren L 12 VG 2/06 wird abgeändert: Die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse - nach der Vorschusszahlung von 392, 70 EUR - weiter zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 658, 90 EUR festgesetzt.

    In diesem Verfahren - vormals: L 12 VG 2/06 - ist der (dortigen) Klägerin vom erkennenden Senat Prozesskostenhilfe (PKH) gegen Ratenzahlung in Höhe von 45, 00 EUR/Monat bewilligt und die Erinnerungsführerin beigeordnet worden.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.03.2017 - L 7 VE 12/12

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - Stalking - tätlicher

    Dagegen hat die Klägerin am 14. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und zur Begründung ausgeführt: Massive Nachstellungen eines Stalkers könnten nach der Rechtsprechung auch dann als tätlicher Angriff bewertet werden, wenn es zwischen dem Stalker und seinem Opfer nur zu geringfügigen oder gar keinen körperlichen Berührungen gekommen sei (LSG Niedersachsen, Urteil vom 18. März 2010, L 12 VG 2/06).
  • LSG Hamburg, 12.04.2011 - L 4 VG 5/09
    Dies hat das Bundessozialgericht in seiner jüngst hierzu ergangenen Entscheidung vom 7. April 2011 (B 9 VG 2/10 R) erneut bestätigt und die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2010 - L 12 VG 2/06 - juris), die auch gewaltlose Einwirkungen auf das Opfer als tätlichen Angriff gewertet hatte, aufgehoben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.02.2013 - L 12 VE 13/11
    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 18.3.2010 - L 12 VG 2/06 - verwiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2015 - L 10 VE 51/12
    Zur Begründung verwies sie u.a. auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2010 (Az.: L 12 VG 2/06).
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