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   LSG Baden-Württemberg, 12.11.2019 - L 13 AL 142/19   

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https://dejure.org/2019,49098
LSG Baden-Württemberg, 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 (https://dejure.org/2019,49098)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 (https://dejure.org/2019,49098)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. November 2019 - L 13 AL 142/19 (https://dejure.org/2019,49098)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 vom 18.07.2016, Art 3 GG
    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Prämienzahlung bei Bestehen einer Zwischenprüfung - keine Gleichsetzung mit einer gestreckten Abschlussprüfung bei Externenprüfung - kurzer Vorbereitungslehrgang - Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Erstattung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.11.2019 - L 13 AL 142/19
    Die Auslegung des Gesetzes ist durch den möglichen Wortsinn begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009, B 11 AL 31/08 R, juris).

    Gerichte sind zur Ausfüllung von Regelungslücken bei drei Konstellationen berufen, nämlich bei Schweigen des Gesetzes, weil es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden, bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehen eines Tatbestandes sowie bei Veränderung der Lebensverhältnisse nach Erlass des Gesetzes (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O.).

  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 21/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.11.2019 - L 13 AL 142/19
    Ob eine solche vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes selbst, der ihm zu Grunde liegenden Regelungsabsicht, der mit ihm verfolgten Zwecke, also des gesetzgeberischen "Plans" im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2008, B 2 U 21/07 R, juris).
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.11.2019 - L 13 AL 142/19
    Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn das gefundene Ergebnis verfassungswidrig wäre, eine andere Auslegung aber zu einem verfassungskonformen Ergebnis käme (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013, B 13 R 83/11 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - L 19 AS 466/20

    Doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

    Nach Auffassung des Senats ist § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III aber analog auf die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung im Sinne des BBiG zumindest bei mehrjährigen Ausbildungen anzuwenden, also die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung im Sinne des BBiG mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen (siehe auch Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III, Stand 08.02.2021, Rdz. 81.69; zweifelnd LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 ; LSG NRW, Urteil vom 23.11.2020 - L 20 AL 53/19, Revision anhängig unter B 11 AL 2/21 R; verneinend: SG Berlin, Urteil vom 25.08.2020 - S 120 AL 573/19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - L 20 AL 53/19

    Keine doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

    Ein Teil einer Abschlussprüfung kann aber schon vom Wortsinn her keine Zwischenprüfung sein (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 Rn. 19).

    Die hier allein in Betracht kommende zweite Konstellation liegt jedoch nicht vor (so im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 Rn. 20 ff.; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 25.08.2020 - S 120 AL 573/19 Rn. 23 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2021 - L 9 AL 1/19

    Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III

    Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat und zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig ist, gehört die Klägerin dem Grunde nach zu dem gemäß § 131a Abs. 3 SGB III förderungsfähigen Personenkreis, weil es sich bei der von ihr absolvierten beruflichen Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement um eine mit Bildungsgutschein der Beklagten (§ 81 Abs. 4 SGB III) geförderte und einschließlich des Trägers zugelassene Maßnahme gehandelt hat und der Abschluss im Ausbildungsberuf Bürokauffrau für Büromanagement regulär mindestens zwei Jahre dauert, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Weiterbildung der Klägerin hier lediglich ca. acht Monate gedauert hat, weil mit der in § 131a Abs. 3 SGB III tatbestandlich vorausgesetzten Ausbildungsdauer lediglich das angestrebte Ausbildungsniveau beschrieben wird (s. hierzu näher LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Allein streitgegenständlich ist hier die Prämie von 1.000 EUR für das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Diese steht der Klägerin aber nicht zu, weil die hier anzuwendenden §§ 2 ff. BüroMKfAusbilVErprV eine Zwischenprüfung gerade nicht vorsehen und auch eine analoge Anwendung des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III auf Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung (§ 3 BüroMKfAusbilVErprV) nicht möglich ist (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 -, juris Rn. 19 ff.; ebenso SG Berlin, Urt. v. 25.08.2020 - S 120 AL 573/19 -, juris Rn. 22 ff.; Räder , in: jurisPK-SGB III, § 131a Rn. 21.1).

    Das LSG Baden-Württemberg hat in seinem, einen nahezu identischen Sachverhalt betreffenden Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 - hierzu das Folgende ausgeführt (s. juris Rn. 19 ff.):.

  • SG Berlin, 25.08.2020 - S 120 AL 573/19

    Weiterbildungsmaßnahme, Weiterbildungsprämie, Zwischenprüfung, gestreckte

    Eine Abschlussprüfung bzw. ein Teil einer Abschlussprüfung ist nach dem Wortsinn keine Zwischenprüfung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg - LSG - vom 12. November 2019, L 13 AL 142/19, Rnr. 19 - Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2018, S 4 AL 1712/18, beide Entscheidungen in juris; Räder in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand 9. Juni 2020), § 131a SGB III Rnr. 21.1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2021 - L 18 AL 29/19

    Weiterbildungsprämie - Bürokauffrau - gestreckte Abschlussprüfung

    Dies folgt daraus, dass die zu fördernde Weiterbildung gemäß § 180 Abs. 4 SGB III regelmäßig um mindestens ein Drittel gegenüber der regulären Ausbildungszeit verkürzt sein muss und es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass lediglich die ungekürzte Weiterbildung in der Altenpflege gemäß § 131b SGB III zur Prämie berechtigen soll (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2019 - L 13 AL 142/19 -, juris Rn. 21).

    Eine Durchhalteprämie wegen eines solch kurzen Zeitraumes erscheint weder zweckmäßig noch erforderlich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2019 - L 13 AL 142/19 -, juris, Rn. 21, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 2021 - L 9 AL 1/19 -, juris Rn. 31, 33; SG Berlin, Urteil vom 25. August 2020 - S 120 AL 573/20 - juris Rn. 24).

  • LSG Baden-Württemberg, 03.09.2021 - L 12 AL 603/20

    Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten

    Auch weiche die Entscheidung des SG Reutlingen von der Berufungsentscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 12.11.2019 ( L 13 AL 142/19), die zu der vorgenannten Entscheidung des SG Karlsruhe ergangen sei, ab.

    Eine erweiternde Auslegung des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III dahingehend, dass unter Zwischenprüfung auch der 1. Teil einer Abschlussprüfung zu verstehen ist, scheidet aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2019, L 13 AL 142/19; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2021, L 14 AL 103/20; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2020, L 20 AL 53/19 und Urteil vom 11.03.2021, a.a.O.; alle juris, auch zum Nachfolgenden).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - L 14 AL 103/20

    Zwischenprüfung - gestreckte Abschlussprüfung - Analogie - Gesetzesauslegung -

    Ein Teil einer Abschlussprüfung kann daher vom Wortsinn her keine Zwischenprüfung sein (vgl. Landessozialgericht [LSG], Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2020 - L 20 AL 53/19 -, juris Rn. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2019 - L 13 AL 142/19 -, juris Rn. 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 - L 8 AL 1560/21

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung -

    Da die Bg. durch interne Weisungen und Arbeitshilfen gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen nicht ändern kann, bedarf es keiner Auseinandersetzung des Senats mit diesen norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2019 - L 13 AL 142/19 - Rn. 23, juris).
  • SG Karlsruhe, 26.01.2021 - S 2 AL 4180/19

    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Abschlussprüfung

    Zu diesem Ergebnis muss auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 12. November 2019 - L 13 AL 142/19 -, juris) gelangen, wenn es die Prämie nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ausschließlich dann einräumen will, wenn die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung ausdrücklich vorsieht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2020 - L 11 AL 50/20
    Dies ergebe sich auch aus dem das Urteil des SG Karlsruhe aufhebenden Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 12. Januar 2019 - L 13 AL 142/19 -.
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