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   LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B   

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https://dejure.org/2006,5634
LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B (https://dejure.org/2006,5634)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B (https://dejure.org/2006,5634)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Mai 2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B (https://dejure.org/2006,5634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe eines Querschnittsgelähmten; Anspruch auf Hilfe zur Pflege; Dauerhafte, erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bezug auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens wegen körperlicher ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einstweiliger Rechtsschutz bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers, Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe für Bezieher von Arbeitslosengeld II

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 7 SO 509/06

    Abgrenzung der Leistungen nach SGB 2 und der Eingliederungshilfe bzw Hilfe zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06
    Nachdem das Sozialgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf den Beschluss des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - hingewiesen hatte, in welchem für den dortigen wegen einer Amputation des linken Unterschenkels ebenfalls rollstuhlpflichtigen und Alg II beziehenden Antragsteller ein gegen den Träger der Sozialhilfe gerichteter Anspruch auf eine Haushaltshilfe als Hilfe zur Pflege bejaht, ein solcher Anspruch aber gegen den Alg II leistenden Träger der Grundsicherung verneint wurde und diesen Hinweis mit der Anregung verbunden hatte, das Rechtsschutzbegehren zurückzunehmen und einen Kostenübernahmeantrag beim Sozialhilfeträger zu stellen, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dessen Beiladung beantragt.

    Der Antragstellerin steht nämlich für die Zeit ab 1. April 2006 - auf diese Zeit erstreckt sich die frühere Ablehnung der Bewilligung von Haushaltshilfe im Bescheid der Antragsgegnerin zu 2 vom 10. März 2005 nicht - ein Anspruch auf die begehrte Leistung gegen der Antragsgegnerin zu 2 zu, welcher sich unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt; der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung dem die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch bei Beziehern von Alg II bejahenden Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - an.

  • SG Stuttgart, 29.09.2005 - S 21 SO 5122/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verurteilung des beigeladenen Trägers -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06
    Dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 1. April 2006 hilfsweise schon gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichtet war, ergibt sich aus folgendem: Nachdem das Sozialgericht mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 29. September 2005 im Verfahren S 21 SO 5122/05 ER den der Antragstellerin Arbeitslosengeld II (Alg II) gewährenden Antragsgegner zu 1, welcher damals beigeladen war, im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von acht Stunden monatlich bis längstens 31. März 2006 verpflichtet, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit dieser gegen die jetzige Antragsgegnerin zu 2 als Träger der Sozialhilfe gerichtet war, jedoch wegen fehlenden Anordnungsanspruchs abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin am 10. März 2006 für die Zeit ab 1. April 2006 erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ebenfalls gerichtet auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von nunmehr drei Stunden wöchentlich, begehrt.
  • BSG, 28.10.1994 - 9 RV 17/94

    Beiladung - Bundesministerium für Arbeit - Soldatenversicherung - Unzulässigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06
    Damit war für die vom Senat beschlossene notwendige Beiladung kein Raum und konnte auch nicht als einfache Beiladung aufrecht erhalten werden (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 75 Nr. 23 m.w.N.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - L 9 B 268/05

    Streitigkeit über die örtliche Zuständigkeit - betreutes Wohnen eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06
    Beweggrund für diese Aufhebung war aber nicht, dass der Senat eine entsprechende Anwendung des auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbaren (vgl. LSG Niedersachsen, Breithaupt 1997, 381) § 75 Abs. 2 2.Regelung und Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes auf den Sozialhilfeträger verneint und deshalb keinen Raum für eine notwendige Beiladung und Verpflichtung des Sozialhilfeträgers sieht (so aber LSG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER und zur umgekehrten Konstellation mit Verpflichtung des beigeladenen Trägers der Grundsicherung LSG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2005 - L 9 B 260/05 SO ER, jeweils abgedruckt in Juris; Binder u.a., Kommentar zum SGG, § 75 Rdnr. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2005 - L 20 B 9/05

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06
    Ob sich der Anspruch auch aus § 70 SGB XII (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2005 - L 20 B 9/05 SO ER - in Juris) oder § 73 SGB XII ergibt, kann offen bleiben.
  • BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 66/04 R

    Strukturanpassungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - Rechtsnatur der Zuweisung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06
    Schon in diesem Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte allerdings zum Ausdruck gebracht, die Antragstellerin begehre die Leistung entweder von der Antragsgegnerin zu 2 oder vom damals beigeladen gewesenen Antragsteller zu 1. Angesichts des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl. BSGE 74, 77, 79 m.w.N.; zuletzt BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 66/04 R - m.w.N., veröffentlicht in Juris) und weil sich auf das gleiche Ziel gerichtete Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegnerin zu 2 gegenseitig ausschließen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch , § 21 Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ), war das Begehren der Antragstellerin nur so zu verstehen, dass diese in erster Linie die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1, hilfsweise aber auch eine solche der Antragsgegnerin zu 2 beansprucht hat.
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06
    Die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) enthaltene Garantie eines lückenlosen und effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 41, 323 ff.; 49, 256 ff.), wäre tangiert, wollte man die entsprechende Anwendung von § 75 Abs. 2 und Abs. 5 SGG auf Träger der Sozialhilfe verneinen.
  • BVerwG, 04.11.1976 - V C 73.74

    Gewährung von Weihnachtsbeihilfen - Leistungen der Kriegsopferfürsorge

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06
    Mit der der Prozessökonomie dienenden notwendigen Beiladung werden neue Prozesse vermieden und wird der Gefahr widersprechender Entscheidungen entgegen gewirkt (vgl. BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 51, 268, 276).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06
    Dies würde der Pflicht zur Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht und könnte sich als unzumutbare aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten darstellen (vgl. BVerfGE 10, 264, 267 f.).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06
    Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Antragsteller bei gegenwärtiger Notlage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deshalb eine erhebliche über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidungen in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (BVerfGE 93, 1, 13 ff.).
  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

  • BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist -

  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Einzugsstelle -

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.11.2005 - L 9 B 260/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

  • BSG, 06.08.1986 - 5a RKn 22/85

    Beschränkung beim Leistungsbezug - Selbständige Erwerbstätigkeit -

  • BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 184/73

    Ersatzzeit - Frist - Aufnahme einer Tätigkeit - Berechnung - Weitere Ersatzzeit -

  • SG Stuttgart, 19.07.2006 - S 11 SO 431/06
    Die als Hilfe zur Pflege im Siebten Kapitel des SGB XII in den §§ 61 ff SGB XII enthaltenen Leistungen sind für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B und Beschluss vom 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B).

    § 61 Abs. 3 SGB XII umschreibt die Krankheiten oder Behinderungen im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB XII, § 61 Abs. 4 SGB XII den durch die Hilfe zur Pflege zu deckenden Bedarf und § 61 Abs. 5 SGB XII enthält eine Aufzählung der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII. Die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII führt zu einer Erweiterung des Regelungsbereichs der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege in dreifacher Hinsicht, nämlich hinsichtlich der Dauer der Pflegebedürftigkeit, ihres Umfangs und dass sich der Hilfebedarf auch aus anderen als den in § 61 Abs. 5 SGB XII genannten Verrichtungen ergeben kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B - S. 7).

    Dem Einwand der Beklagten, dass ein rein hauswirtschaftlicher Bedarf keine ausreichende Voraussetzung für die Hilfe zur Pflege nach den § 61 ff SGB XII sei, schließt sich die Kammer im Hinblick auf die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg nicht an (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B - S. 8; a. A. Klie in Hauck/Noftz, SGB XII § 61 Rdnr. 4).

  • SG Aachen, 08.05.2007 - S 20 SO 90/06

    Sozialhilfe

    (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B; SG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2006 - S 11 SO 431/06).

    Hilfe zur Pflege können deshalb auch solche Personen beanspruchen, die - wie die Klägerin - keinen Grundpflegebedarf nach § 61 Abs. 5 Nrn. 1 bis 3 SGB XII, sondern einen ausschließlich hauswirtschaftlichen Hilfebedarf nach § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII haben (Hessisches LSG, Beschluss vom 04.07.2006 - L 9 SO 24/06 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2006 - L 13 AS 4113/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Unterbringung in

    Der Senat hat von einer nach seiner Auffassung zulässigen notwendigen Beiladung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B, abgedruckt in Juris zur Beiladung des Sozialhilfeträgers) des Landkreises R. als für die Leistungen der Unterkunft und Heizung zuständigem kommunalen Träger abgesehen, weil dieser dem Senat gegenüber verbindlich erklärt hat, er fühle sich an eine Verpflichtung der Beklagten auch für die von ihm zu erbringenden Leistungen gebunden.
  • SG Stuttgart, 07.07.2010 - S 24 AS 3645/10

    Arbeitslosengeld II - Auslegung der neuen Mehrbedarfsregelung gem § 21 Abs 6 SGB

    Weitere Anspruchsgrundlagen enthält das SGB II nicht, statt vieler nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 19.12.2006 - L 8 AS 4586/06 ER-B; Beschl. v. 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B, beide abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/ sgb/sgbe , jeweils zur Rechtslage bis zur Entscheidung des BVerfG bzw. bis zur Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II n. F.
  • SG Freiburg, 06.06.2008 - S 12 AS 860/06

    Arbeitslosengeld II - Betreuungs- (Service-, Grundleistungs-) Pauschale keine

    Die von Klägerseite vertretene Auffassung, die u. a. von der 21. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart in einem Beschluss vom 29.9.2005 (Az. S 21 SO 5122/05 - www.sozialgerichtsbarkeit.de / juris ) vertreten worden war, dass der Leistungsträger nach dem SGB II im Wege der analogen Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu einer den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragenden abweichenden Festsetzung der Höhe der Regelleistung verpflichtet sein kann, teil die Kammer nicht (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2006, Az. L 7 SO 509/06 ER-B und vom 15.5.2006, Az. L 13 AS 1708/06 ER-B - beide veröffentlicht in juris ).
  • SG Oldenburg, 25.09.2006 - S 2 SO 138/06
    Als Inhaberin eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist sie nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII lediglich von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches (§§ 27 - 40 SGB XII) ausgeschlossen, zu denen die Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII) nicht zählt (LSG Hessen, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B und Beschluss vom 15. Mai 2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B).
  • SG Oldenburg, 15.02.2007 - S 2 SO 299/05
    Als Inhaberin eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist sie nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII lediglich von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches (§§ 27 - 40 SGB XII) ausgeschlossen, zu denen die Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII) nicht zählt (LSG Hessen, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B und Beschluss vom 15. Mai 2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B).
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