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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2019 - L 13 AS 207/18 ZVW   

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https://dejure.org/2019,14415
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2019 - L 13 AS 207/18 ZVW (https://dejure.org/2019,14415)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.05.2019 - L 13 AS 207/18 ZVW (https://dejure.org/2019,14415)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW (https://dejure.org/2019,14415)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R

    Bedarfsdeckung durch die Warmwasserpauschale ist sozialgerichtlich überprüfbar

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2019 - L 13 AS 207/18
    Insoweit hat das BSG auf sein zwischenzeitlich ergangenes Urteil zum Warmwassermehrbedarf vom 7. Dezember 2017 (B 14 AS 6/17 R) Bezug genommen und dem Senat aufgegeben, die gebotenen Ermittlungen im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen und hierauf gestützte Feststellungen zu treffen, wobei es hinsichtlich der in Betracht kommenden Ermittlungen auf die Anmerkung von Staßfeld zu der BSG-Entscheidung vom 7. Dezember 2017 (SGb 2018, 567) verwiesen hat.

    Zu den insoweit erforderlichen Ermittlungen hat das BSG in seinem zuvor ergangenen Urteil vom 7. Dezember 2017 (B 14 AS 6/17 R - juris Rn. 30) ausgeführt, dass der tatsächliche Warmwasserverbrauch ohnehin nur in den Grenzen des Angemessenen bestehe und deshalb dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zugrunde gelegt werden könne.

  • LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

    Hierbei stützt sich der Senat auf die Studie der Energieagentur NRW ""Erhebung - Wo im Haushalt bleibt der Strom?" Stromverbrauchsanteile verschiedener Anwendungsbereiche in Ein- bis Fünf-Personenhaushalten - 2015 und 2011 im Vergleich'" (www.missione.nrw), in der die Verbrauchsprofile von über 522.000 Haushalten ausgewertet wurden (siehe dazu Straßfeld , SGb 2018, 564, 569; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, juris, Rn. 20).

    Dieser Prozentsatz ist auf die tatsächlichen Zahlungen, namentlich die monatlichen Abschläge, anzuwenden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, juris, Rn. 20), nicht hingegen auf den tatsächlichen Verbrauch (so aber Geiger , Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 6. Aufl. 2020, S. 183).

    Für die Frage, welche Aufwendungen für die Warmwassererzeugung (noch) angemessen sind, stützt sich der Senat auf den "Stromspiegel für Deutschland" (www.stromspiegel.de), der bundesweit gültige Vergleichswerte für den Stromverbrauch eines Haushalts ohne/mit Warmwassererzeugung durch Strom nach Haushaltsgröße (Einpersonenhaushalt bis Fünfpersonenhaushalt) und Gebäudetyp (Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohnung in Mehrfamilienhaus) bereit hält und hinsichtlich des Stromverbrauchs zwischen gering bis sehr hoch in sieben Stufen (A bis G) differenziert (vgl. dazu Straßfeld , SGb 2018, 564, 570; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, juris, Rn. 21).

  • SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    Die gegen diese Entscheidung am 13. August 2020 vor dem Sozialgericht Braunschweig erhobene Klage wird zum einen unter Vorlage der Stromabrechnung des Stromversorgers L. vom 18. Oktober 2019, aus der sich monatliche Stromabschläge für November 2019 bis März 2020 in Höhe von 128 Euro ergeben, damit begründet, dass unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) und des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az.: L 9 AS 573/19) der Mehrbedarf Warmwasser entsprechend eines prozentualen Anteils am Stromabschlag auf 32, 60 Euro zu erhöhen sei, ohne dass es einer weiteren Begründung für einen von der gesetzlichen Pauschale abweichenden erhöhten Warmwasserverbrauch bedürfe.

    Die Kammer hält es auch nicht für zulässig, ohne jegliche Feststellungen bzw. Feststellungsmöglichkeiten zum tatsächlichen Warmwasserverbrauch die am Regelbedarf orientierte gesetzliche Warmwasserpauschale schlichtweg durch eine Bemessung des Warmwassermehrbedarfs anhand eines prozentualen Anteils der Warmwasserkosten am Stromabschlag bzw. an den Gesamtstromkosten entsprechend der Studie der EnergieAgentur NRW "Erhebung - Wo im Haushalt bleibt der Strom?" zu ersetzen, wie dies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) und das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az.: L 9 AS 573/19) unter Bezugnahme auf die Anmerkung von Elisabeth Straßfeld zum Urteil des BSG vom 7. Dezember 2017 (SGb 2018, S. 567 ff) vorgenommen haben.

    Die vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) hiervon abweichende "den Bedürfnissen der Massenverwaltung Rechnung tragende" Annahme eines pauschalen Verbrauchsanteils am Stromabschlag für Warmwasser würde hingegen den nach der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II nur "im Einzelfall" vorgesehenen abweichenden Bedarf zum Regelfall erheben und die gesetzliche Warmwasserpauschale gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB II zum Ausnahmefall machen.

    Erst recht nicht, wenn sich in der Übernahme dieser Werte von Frau Straßfeld - wie im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2019, Az.: L 13 AS 207/18 ZVW erfolgt - die vom BSG für erforderlich gehaltenen einzelfallbezogenen Ermittlungen zur Höhe des Mehrbedarfs erschöpfen.

    Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 22. Mai 2019, Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) zugelassen.

  • SG Augsburg, 31.01.2020 - S 11 AS 223/19

    Religionsfreiheit und Grundsicherungsanspruch

    Es werde auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.05.2019, Az: L 13 AS 207/18 ZVW, hingewiesen.

    Hinsichtlich der insoweit in Betracht kommenden Ermittlungen hat das BSG in seinem vorliegenden Revisionsurteil ausdrücklich auf die Abhandlung von S. (SGb 2018, 567 ff.) Bezug genommen, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, (Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, Rn. 16 - 17), hat die von Frau S. entwickelte Vorgehensweise zur Bestimmung des angemessenen Mehrbedarfs seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

    Unter Zugrundelegung dieser Prämissen (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Niedersachsen Bremen in seinem Urteil vom 22.05.2019, Az. L 13 AS 207/18 ZVW Rn. 19ff. sowie S. SGB 2018, S. 567 ff.) erfolgt die Prüfung des Mehrbedarfs im Rahmen einer Schätzung in zwei Schritten.

    Dieser beläuft sich bei einem Ein-Personen-Haushalt mit einer elektrischen Warmwasserbereitung auf 23, 59%, (vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, Rn. 20, S. SGb 2018, 564, 569).

    Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Heranziehung des "bundesweiten Heizkostenspiegels" zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, indem aus dem "Stromspiegel für Deutschland" (www.stromspiegel.de), welcher bundesweit gültige Vergleichswerte für den Stromverbrauch von Privathaushalten liefert, Grenzwerte für den Stromverbrauch der Warmwassererzeugung abgeleitet werden und diese eine sog. Nichtprüfgrenze markieren (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, Rn. 21).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2021 - L 7 AS 361/21

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

    Soweit die Kläger darauf verweisen, ihnen sei unter Berücksichtigung des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.05.2019 - L 13 AS 207/18 ZVW - ein Mehrbedarf iHv 23, 59 % ihres monatlichen Stromabschlags von 57 EUR (13,45 EUR) zu bewilligen, ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beklagten bewilligte Betrag von 29, 63 EUR im Januar 2019 bzw. 29, 96 EUR im Februar 2019 diesen Wert weit übersteigt.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2020 - L 10 AS 584/15

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserzeugung -

    Die dort ausgewiesenen prozentualen Anteile für die Warmwasserbereitung bei verschieden großen Haushalten mag kombiniert mit der Abrechnung des jeweils betroffenen Leistungsberechtigten die Grundlage für eine Schätzung des auf die Warmwasserversorgung entfallenden Anteils der Stromabschläge sein (so Straßfeld aaO und unter Anwendung dieses Vorschlages: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, Rn. 21, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2023 - L 9 SO 209/21
    Diesen hat der Senat mit Hilfe des Stromspiegels 2017 ermittelt (dazu LSG Hessen Urteil vom 26.10.2020 - L 9 AS 573/19; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.05.2019 - L 13 AS 207/18 ZVW; Straßfeld, SGb 2018, 564).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2019 - L 11 AS 106/19
    Schließlich sind in Rechtsprechung und Literatur sowohl die an einen "im Einzelfall abweichenden Bedarf" (§ 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II) zu stellenden Anforderungen (vgl im Einzelnen: BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R - Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 45/17 R - mit Hinweis auf die Berechnungsvorschläge von Straßfeld, SGb 2018, 567; ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -) als auch die für die Übernahme von sog Betriebs- bzw Zündstrom geltenden Grundsätze geklärt (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R - vgl zur Schätzung des Betriebs- bzw Zündstroms auf - höchstens - 5 % der Brennstoffkosten: Gagel/Lauterbach, SGB II / SGB III, Stand: 2019, § 22 Rn 27 mwN aus der Rechtsprechung).
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