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   LSG Baden-Württemberg, 02.07.2012 - L 13 AS 2584/12 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6477
LSG Baden-Württemberg, 02.07.2012 - L 13 AS 2584/12 B (https://dejure.org/2012,6477)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.07.2012 - L 13 AS 2584/12 B (https://dejure.org/2012,6477)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Juli 2012 - L 13 AS 2584/12 B (https://dejure.org/2012,6477)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2
    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablehnung eines Richters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 680
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2012 - L 11 KR 206/12

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2012 - L 13 AS 2584/12
    Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wurde, ist gem. § 172 Abs. 2 SGG nicht statthaft (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B, www. sozialgerichtsbarkeit.de).

    Ebenso wenig vermag die generelle Verweisung des § 60 Abs. 1 SGG auf die Vorschriften der ZPO zur Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (1. Buch, 1. Abschnitt, 4. Titel der ZPO; §§ 41 bis 49 ZPO) und damit auch auf § 46 Abs. 2 ZPO, nach der gegen den Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet, die Regelung des § 172 Abs. 2 SGG zu verdrängen (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B, www. sozialgerichtsbarkeit.de).

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2012 - L 13 AS 2584/12
    Zwar ist § 60 Abs. 1 SGG gegenüber § 172 Abs. 2 SGG das neuere Recht, das das ältere Recht nach den Grundsätzen der allgemeinen intertemporalen Kollisionsregeln (lex posterior derogat legi priori, vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 10/11 R, veröffentlicht in Juris) verdrängen könnte.
  • LSG Bayern, 04.02.2013 - L 9 SF 262/12

    I. Gegen Beschlüsse der Sozialgerichte nach § 60 SGG ist nach § 60 Abs. 1 SGG

    Nach Auffassung des erkennenden Senats können nach § 172 Abs. 2 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden (so auch LSG Stuttgart vom 02.07.2012, Az.: L 13 AS 2584/12 B mit zustimmenden Anmerkungen U. S., zitiert nach juris).

    Vielmehr ist die Normenkonkurrenz zwischen der Regelung des § 172 Abs. 2 SGG und der durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 SGG entsprechend anwendbaren Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO im Wege der Auslegung dahingehend aufzulösen, dass - wie ausgeführt - gemäß dem objektivierten Willen des Gesetzgebers § 172 Abs. 2 SGG als speziellere Norm vorgeht (wie hier bereits LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2012, Az.: L 13 AS 2584/12 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2012 - L 11 U 416/12

    Unfallversicherung

    Die Erwägungen des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 02.07.2012 - L 13 AS 2584/12 B - sind hingegen bedenkenswert.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Erwägungen des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 02.07.2012 - L 13 AS 2584/12 B - sind hingegen bedenkenswert.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.08.2012 - L 23 SF 80/12

    Ablehnung - Gerichtsperson - Beschwerdeausschluss

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. April 2012, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen eine Gerichtsperson (hier: Richterin) zurückgewiesen worden ist, ist bereits nicht statthaft (vgl LSG Baden-Württemberg 2.7.2012 - L 13 AS 2584/12 B).

    Zutreffend hat bereits das LSG Baden-Württemberg (2.7.2012 - L 13 AS 2584/12 B) darauf hingewiesen, dass diese eindeutige Norm in ihrem Regelungsgehalt nicht dadurch in Zweifel gezogen wird, dass sie zunächst nur in Ausnahmekonstellationen gegenüber der vorausgehenden Rechtslage eine Änderung erbracht hat (vgl. hierzu Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 172 SGG Rdnr. 6e) und erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) einen umfassenden Anwendungsbereich dadurch erhielt, dass nunmehr über Ablehnungsgesuche gegen Richter des SG ein anderer Richter desselben SG durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 1 ZPO) entscheidet (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - L 14 SF 218/12

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

    Danach ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juli 2012 - L 13 AS 2584/12 B - Bay. LSG, Beschluss vom 2. Juli 2012 - L 9 SF 148/12 AB - LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juni 2012 - L 5 AS 136/12 B - jeweils Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2012 - L 27 SF 198/12 B AB - vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 3 C 04.1754 - Juris Rn. 3 ff. zu den gleichlautenden Regelungen in § 146 Abs. 2 VwGO bzw. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2012 - L 1 SV 1/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die

    Auch wenn § 60 Abs. 1 SGG nach seinem Wortlaut auch auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde in § 46 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verweist und damit nach dem Wortlaut möglicherweise beide Normen (§ 46 Abs. 2 ZPO und § 172 Abs. 2 SGG) den Beschluss des Sozialgerichts über eine Richterablehnung erfassen, lässt sich diese eventuelle Konkurrenz unter Berücksichtigung des eindeutigen Willens des Gesetzgebers (BR-Drs. 315/11 Seite 40) durch Auslegung zugunsten von § 172 Abs. 2 SGG lösen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juli 2012 - Az.: L 13 AS 2584/12 B).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.08.2012 - L 3 R 121/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die

    In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich weiter: "§ 172 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geht als speziellere Norm dem § 46 Absatz 2 ZPO vor, so dass weiterhin Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können." Das Gesetz vom 22. Dezember 2011 sollte zur Verfahrensbeschleunigung beitragen; der Gesetzgeber wollte keinesfalls eine zusätzliche Entscheidung eines weiteren Gerichts vorsehen, die mit einer Verfahrensverzögerung verbunden wäre (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2. Juli 2012 - L 13 AS 2584/12 B - a.A. LSG Nordrhein Westfalen - Beschluss vom 29. Mai 2012 - L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B - jeweils juris).
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