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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 269/11   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 269/11 (https://dejure.org/2013,105084)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.05.2013 - L 13 AS 269/11 (https://dejure.org/2013,105084)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - L 13 AS 269/11 (https://dejure.org/2013,105084)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 268/11

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Mitglieder

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 269/11
    Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf die Darlegung im Tatbestand des parallel geführten und ebenfalls durch Urteil des Senats vom heutigen Tage entschiedenen Rechtsstreits L 13 AS 268/11 verwiesen, das die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 25. Februar 2009 betrifft und von der Klägerin und Herrn K. gemeinsam geführt worden ist.

    Die Klägerin hat am 3. Juli 2009 Klage erhoben und beruft sich auch in diesem Verfahren - wie auch im Rechtsstreit L 13 AS 268/11, auf dessen Tatbestand auch im Übrigen verwiesen wird - darauf, vom Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sei nicht auszugehen.

    Nach Anhörung der Klägerin und des Herrn Beier in einem gemeinsamen Verhandlungstermin der vorliegenden Rechtssache mit der Angelegenheit S 28 AS 443/09, welche anschließend unter dem Aktenzeichen L 13 AS 268/11 beim Senat anhängig geworden ist, hat das SG Stade die Klage mit Urteil vom 16. August 2011 unter Hinweis auf § 45 Sozialgesetzbuch (SGB), Zehntes Buch (X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - mit der tragenden Begründung abgewiesen, zwischen der Klägerin und Herrn K. bestehe eine Bedarfsgemeinschaft; die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen des Parallelverfahrens S 28 AS 443/09 bzw. L 13 AS 268/11, so dass auch insoweit auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2013 hat der Senat - im Rahmen der Verhandlung des Rechtsstreits L 13 AS 268/11 - die Kläger nochmals ausführlich persönlich angehört.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, des Rechtsstreits L 13 AS 268/11 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Diese Auffassung gründet der Senat aus einer Würdigung der Aussagen der Klägerin zu und des Herrn K. in ihrer persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin zum Rechtsstreit L 13 AS 268/11 vom 29. Mai 2013, wobei die Klägerin und Herr Beier den Senat im Gegenteil vom Nichtbestehen einer Partnerschaft nahezu überzeugt haben und lediglich geringe Restzweifel verbleiben.

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 269/11
    Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - Rdn. 14; Senat, Urteil vom 28. November 2012 - L 13 AS 299/10 - so bereits Senat, Urteil vom 11. Juli 2012 - L 13 AS 138/09 - Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - L 16 AS 779/09 B ER - juris Rdn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. September 2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris Rdn. 54 ff., m. w. Nachw.), nämlich eine Partnerschaft, ein gemeinsamer Haushalt und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("Verantwortungs- und Einstandswille").

    Das Bestehen eines partnerschaftlichen Zusammenlebens in einer Beziehung zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Ausschließlichkeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, und daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art und Intensität zulässt (vgl. BSG vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - Rdn. 20, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BverfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2008 - L 28 B 2130/07 AS ER - juris Rdn. 14), sowie dass die rechtlich zulässige Möglichkeit einer Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft besteht (BSG vom 23. August 2012, a. a. O., Rdn. 20, m. w. Nachw.).

    Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin und Herr K. "in einem gemeinsamen Haushalt" (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 23. August 2012 a. a. O., Rdn. 16 ff., 21 ff.) zusammengelebt haben, auch wenn dies in anderen Fällen grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Partnerschaft sein mag.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2012 - L 13 AS 138/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 269/11
    Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - Rdn. 14; Senat, Urteil vom 28. November 2012 - L 13 AS 299/10 - so bereits Senat, Urteil vom 11. Juli 2012 - L 13 AS 138/09 - Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - L 16 AS 779/09 B ER - juris Rdn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. September 2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris Rdn. 54 ff., m. w. Nachw.), nämlich eine Partnerschaft, ein gemeinsamer Haushalt und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("Verantwortungs- und Einstandswille").
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.01.2008 - L 28 B 2130/07

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund für vergangene Zeiträume -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 269/11
    Das Bestehen eines partnerschaftlichen Zusammenlebens in einer Beziehung zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Ausschließlichkeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, und daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art und Intensität zulässt (vgl. BSG vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - Rdn. 20, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BverfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2008 - L 28 B 2130/07 AS ER - juris Rdn. 14), sowie dass die rechtlich zulässige Möglichkeit einer Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft besteht (BSG vom 23. August 2012, a. a. O., Rdn. 20, m. w. Nachw.).
  • LSG Bayern, 09.12.2009 - L 16 AS 779/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Einstehensgemeinschaft

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 269/11
    Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - Rdn. 14; Senat, Urteil vom 28. November 2012 - L 13 AS 299/10 - so bereits Senat, Urteil vom 11. Juli 2012 - L 13 AS 138/09 - Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - L 16 AS 779/09 B ER - juris Rdn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. September 2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris Rdn. 54 ff., m. w. Nachw.), nämlich eine Partnerschaft, ein gemeinsamer Haushalt und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("Verantwortungs- und Einstandswille").
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 269/11
    Das Bestehen eines partnerschaftlichen Zusammenlebens in einer Beziehung zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Ausschließlichkeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, und daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art und Intensität zulässt (vgl. BSG vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - Rdn. 20, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BverfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2008 - L 28 B 2130/07 AS ER - juris Rdn. 14), sowie dass die rechtlich zulässige Möglichkeit einer Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft besteht (BSG vom 23. August 2012, a. a. O., Rdn. 20, m. w. Nachw.).
  • LSG Sachsen, 10.09.2009 - L 7 AS 414/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 269/11
    Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - Rdn. 14; Senat, Urteil vom 28. November 2012 - L 13 AS 299/10 - so bereits Senat, Urteil vom 11. Juli 2012 - L 13 AS 138/09 - Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - L 16 AS 779/09 B ER - juris Rdn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. September 2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris Rdn. 54 ff., m. w. Nachw.), nämlich eine Partnerschaft, ein gemeinsamer Haushalt und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("Verantwortungs- und Einstandswille").
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 13 AS 268/11

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer

    Nachdem - nach erfolgter Anhörung der Kläger zur beabsichtigten Vorgehensweise durch getrennte Anhörungsschreiben vom 28. Januar 2009 - der vom 18. November 2008 datierende Leistungsbescheid der Klägerin zu 1. mit Wirkung ab dem 1. März 2009, mit Rücknahmebescheid ebenfalls vom 25. Februar 2009, zurückgenommen worden war (die Anfechtung dieses Rücknahmebescheides ist Gegenstand des Parallelverfahrens L 13 AS 269/11, das die Klägerin zu 1. gegen den Beklagten führt und über das der Senat ebenfalls durch Urteil vom heutigen Tage entschieden hat), bewilligte die Gemeinde K. mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Februar 2009 den Klägern nunmehr als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des SGB II i. H. eines monatlichen Betrages von insgesamt 825, 69 EUR nach näherer dortiger Maßgabe für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2009; auf die Klägerin zu 1. entfiel ein Leistungsbetrag i. H. von monatlich 412, 85 EUR, auf den Kläger zu 2. ein Leistungsbetrag i. H. von monatlich 412, 84 EUR.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, des Rechtsstreits L 13 AS 269/11 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

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