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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2007 - L 13 AS 27/06 ER   

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https://dejure.org/2007,8112
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2007 - L 13 AS 27/06 ER (https://dejure.org/2007,8112)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.01.2007 - L 13 AS 27/06 ER (https://dejure.org/2007,8112)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Januar 2007 - L 13 AS 27/06 ER (https://dejure.org/2007,8112)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - eheähnliche Gemeinschaft - Berücksichtigung des Einkommens zugunsten der nicht leiblichen Kinder - Verfassungsmäßigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 2 SGB II; § 9 Abs. 5 SGB II; § 38 SGB II; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG
    Geltendmachung der individuellen Ansprüche eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft im Wege einer subjektiven Antragshäufung bzw. Klagehäufung; Vermutung der Bevollmächtigung eines erwerbsfähigen Hilfesuchenden für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung der individuellen Ansprüche eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft im Wege einer subjektiven Antragshäufung bzw. Klagehäufung; Vermutung der Bevollmächtigung eines erwerbsfähigen Hilfesuchenden für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05

    Arbeitslosengeld II - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2007 - L 13 AS 27/06
    Wegen der gebotenen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat davon abgesehen, ausdrücklich eine klarstellende Erklärung der Verfahrensbeteiligten herbeizuführen (vgl. zur Individualität der Leistungsansprüche im gerichtlichen Verfahren: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - der 8. Senat des erkennenden Gerichts, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 - jetzt auch: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - V. n. b.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2006 - L 8 AS 467/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2007 - L 13 AS 27/06
    Wegen der gebotenen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat davon abgesehen, ausdrücklich eine klarstellende Erklärung der Verfahrensbeteiligten herbeizuführen (vgl. zur Individualität der Leistungsansprüche im gerichtlichen Verfahren: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - der 8. Senat des erkennenden Gerichts, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 - jetzt auch: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - V. n. b.).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2007 - L 13 AS 27/06
    Wegen der gebotenen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat davon abgesehen, ausdrücklich eine klarstellende Erklärung der Verfahrensbeteiligten herbeizuführen (vgl. zur Individualität der Leistungsansprüche im gerichtlichen Verfahren: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - der 8. Senat des erkennenden Gerichts, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 - jetzt auch: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - V. n. b.).
  • SG Reutlingen, 08.02.2008 - S 2 AS 429/08

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der

    (2) Zum anderen hat die Kammer aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6; SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, Az.: S 24 AS 472/07 ER, Juris, Rdnr. 27 ff., m.w.N.; SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris, Rdnr. 10, m.w.N.; SG Aachen, Beschluss vom 05.01.2007, Az.: S 9 AS 146/06 ER, Juris, Rdnr. 14 ff.; a.A. SG Duisburg, Beschluss vom 07.03.2007, Az.: S 17 AS 60/07 ER, Juris, Rdnr. 19; SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, Az.: S 103 AS 10869/06 ER, Juris, Rdnr. 31 ff.).

    Eine solche weite Gestaltungsfreiheit kommt dem Gesetzgeber insbesondere bei der hier in Rede stehenden Verwirklichung des leistungsrechtlichen Gehalts der Grundrechte zu (vgl. allgemein bzgl. der Gestaltung des Sozialrechts BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, Juris, Rdnr. 53; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6).

    Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese typisierende Regelung in der Lebenswirklichkeit keine Rechtfertigung finden könnte, sondern geht davon aus, dass in aller Regel sowohl leibliche Eltern als auch Stiefeltern ihrer Verantwortung für die mit ihnen zusammen lebenden Kinder nachkommen (ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6, unter Hinweis auf das Rechtssprichwort "Wer die Mutter bessert, bessert auch das Kind."; a.A. hingegen SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, Az.: S 103 AS 10869/06 ER, Juris, Rdnr. 44, unter Hinweis u.a. auf die "Grimmschen Märchen" [sic!]), wie dies der auch sittlich-moralischen Erwartung einer ganz überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung entspricht (in diesem Sinne auch SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris, Rdnr. 12; SG Aachen, Beschluss vom 05.01.2007, Az.: S 9 AS 146/06 ER, Juris, Rdnr. 17).

    Insbesondere ist auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass demjenigen, der die Ehe mit einem Elternteil eingeht, ohne weiteres zumutbar sei, nicht nur die Verantwortung für den neuen Ehegatten zu übernehmen, sondern auch für dessen Kinder (ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6; SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 As 28/07 ER, Juris, Rdnr. 1. - SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, Az.: S 103 AS 10869/06 ER, Juris, Rdnr. 32, hält den auch von ihm anerkannten weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers indes für überschritten.) könnte die Ausräumung etwaiger gleichwohl bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken im übrigen auch dadurch erfolgen, dass ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen das Stiefelternteil geschaffen würde (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, Az.: S 24 AS 472/07 ER, Juris, Rdnr. 29).

    Sollte man in der Regelung einen Grundrechtseingriff sehen (hiergegen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6), wäre dieser jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da Art. 2 Abs. 1 GG im Ergebnis einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegt und die Regelung nach dem Dargelegten verhältnismäßig ist (siehe auch SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris, Rdnr. 11 f.).

    Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG schützen vor der faktischen Auferlegung von finanziellen Verpflichtungen durch den Eheschluss und zwar nicht nur bezüglich solcher Verpflichtungen gegenüber dem neuen Ehegatten, sondern auch bezüglich solcher Verpflichtungen gegenüber dessen Kindern (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 13 AS 27/06 ER, Juris, Rdnr. 6; SG Lübeck, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: S 29 AS 28/07 ER, Juris, Rdnr. 13).

  • BVerfG, 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Einkommensanrechnung des "unechten Stiefvaters" bei

    In der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil nicht die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte betroffen ist (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2007 - L 13 AS 27/06 ER -, juris, Rn. 6).
  • SG Aachen, 28.01.2008 - S 14 AS 108/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Zum Teil wird die Neuregelung für verfassungskonform gehalten (so jedenfalls bei summarischer Prüfung: Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2007, L 20 B 64/07 AS ER; Beschluss vom 25.06.2007, L 9 B 94/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, juris, Rdnr. 6; Sozialgericht - SG - Aachen, Beschluss vom 05.01.2007, S 9 AS 146/06 ER, juris, Rdnr. 17; SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, S 24 AS 472/07 ER, juris, Rdnr. 27 ff.; SG Reutlingen, Beschluss vom 08.02.2008, S 2 AS 429/08 ER, S 2 AS 429/08, juris; Klaus, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 47 ff.).

    Diesem Argument steht aber entgegen, dass jedenfalls titulierte Unterhaltsansprüche gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II in der ebenfalls seit dem 01.08.2006 gültigen Fassung von dem eventuell zu berücksichtigenden Einkommen des Stiefelternteils abzuziehen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, juris, Rdnr. 6).

    Es ist im Gegenteil ein wesentliches Merkmal der Ehe, dass aus ihr zahlreiche - insbesondere zivilrechtliche - Pflichten folgen (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, juris, Rdnr. 6).

    Die Gleichbehandlung mit Kindern, die von dem Stiefelternteil tatsächlich unterstützt werden, rechtfertigt sich - wie bereits zu Art. 1 GG und Art. 20 GG ausgeführt - daraus, dass rein tatsächlich davon auszugehen sein dürfte, dass der Fall der Verweigerung der Unterhaltsleistungen durch den Stiefelternteil nicht zuletzt vor dem Hintergrund gewandelter gesellschaftlicher Verhältnisse (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, juris, Rdnr. 6; SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, S 24 AS 472/07 ER, juris, Rdnr. 28 ff.; Klaus a.a.O., Rdnr. 48) den Ausnahmefall darstellt.

    Über die bereits bei den spezielleren Grundrechten erörterten Fragen hinaus ist kein Aspekt ersichtlich, der speziell eine Verletzung des unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrechtes der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG begründen könnte (vgl. auch SG Reutlingen, a.a.O., Rdnr. 35; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, juris, Rdnr. 6).

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