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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2011 - L 13 AS 274/10   

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https://dejure.org/2011,25957
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2011 - L 13 AS 274/10 (https://dejure.org/2011,25957)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.05.2011 - L 13 AS 274/10 (https://dejure.org/2011,25957)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - L 13 AS 274/10 (https://dejure.org/2011,25957)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übergangswohnheim bzw

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2011 - L 13 AS 274/10
    Der Begriff der Unterkunft i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst alle baulichen Anlagen (oder Teile hiervon), die geeignet sind, Schutz vor den Unbilden der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten, also die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen (BSG, Urt. vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R -, ">22%20SGB%20II%20Nr.%2014#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-4200 § 22 SGB II Nr. 14 = ZFSH/SGB 2009, 146 = NDV-RD 2009, 69 = FEVS 60, 535 -, zit. nach juris, Rz. 14 u. 15 - jeweils mit m. Nachw. - ; Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 12 a zu § 22).

    Diese Begrenzung der nach dem Grundsicherungsrecht zu finanzierenden Kosten auf Unterkunftskosten, die einer Hilfebedürftigen lediglich ein menschenwürdiges Leben in ihrer Unterkunft als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums ermöglichen sollen (BSG, Urt. vom 16. Dezember 2008, aaO, Rz. 15), schließt es aus, als Unterkunftskosten solche Kosten anzuerkennen, die sich nicht auf die eigentliche Unterkunft, auf das Grundsbedürfnis Wohnen, sondern auf Gegenstände beziehen, die zwar mit der Unterkunft noch in Beziehung stehen, aber nicht mehr zur Deckung des (existenziellen) Wohnbedarfs notwendig sind.

    Die streitigen Kosten für die Toranlage gehören daher nicht mehr zu dem einer Hilfebedürftigen nach dem Grundsicherungsrecht im Rahmen der Deckung ihres Unterkunftsbedarfs zuzubilligenden (Mindest-)Standard i. S. dessen, dass diese 'ein Dach über dem Kopf' hat (vgl. BSG, Urt. vom 16. Dezember 2008, aaO, Rz. 16), weshalb die umstrittenen Kosten schon nicht mehr dem Begriff der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II zugeordnet werden können.

    2.500,00 EUR - eine Rechnung über die Kosten für die von der Klägerin nunmehr im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgenommene Erneuerung der Toranlage entstanden Kosten sind von ihr nicht vorgelegt worden, sodass insoweit davon ausgegangen werden kann, dass die tatsächlichen Gestehungskosten den Kosten des Voranschlages von November 2007 entsprechen; andernfalls wären die die Kosten unter Berücksichtigung der Inflationsrate sogar noch höher - nach der Überzeugung des Senats den Rahmen der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsicherungsträger nur zu übernehmenden angemessenen Kosten bei Weitem sprengen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nur ein vorübergehender Charakter zukommt (vgl. BSG, Urt. vom 16. Dezember 2008, aaO, Rz. 17), Grundsicherungsleistungen sich also auch der Höhe nach grundsätzlich auf einen Niveau bewegen müssen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die erwerbsfähige Hilfeempfängerin alsbald ihren Lebensunterhalt unabhängig von SGB II-Leistungen wieder aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten soll.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2011 - L 13 AS 274/10
    Der Grundsicherungsträger ist daher nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich gehalten, nur solche Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen, die nach Ausstattung, Lage Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen (BSG, Urt. vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, BSGE 97, 254 = NDV-RD 2007, 34 = FEVS 58, 271 -, zit. nach juris, Rz. 20).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2014 - L 4 AS 637/12

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - selbst genutztes Hausgrundstück -

    Ähnlich wie bei einem Hoftor, gehört ein Maschendrahtzaun nicht zum Kernbereich des Wohnens, sondern zum bloßen Außenbereich und kann nicht den Unterkunftskosten zugeordnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Mai 2011, L 13 AS 274/10, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2022 - L 3 AS 150/22

    Voraussetzungen der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der

    So hätten etwa das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 24. Mai 2011 (Az. L 13 AS 274/10) für die Reparatur eines Hoftores, das LSG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 24. September 2014 (Az. L 4 AS 637/12) für eine Umzäunung und das Bayerische LSG mit Beschluss vom 03. Mai 2018 (Az. L 11 AS 253/18 NZB) für die Reparatur eines Gartenzaunes, auch wenn dieser als Absturzsicherung diene, jeweils keine übernahmefähigen Kosten anerkannt.
  • SG Frankfurt/Oder, 12.02.2022 - S 17 AS 229/21
    So hätten etwa das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 24. Mai 2011 (Az. L 13 AS 274/10) für die Reparatur eines Hoftores, das LSG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 24. September 2014 (Az. L 4 AS 637/12) für eine Umzäunung und das Bayerische LSG mit Beschluss vom 03. Mai 2018 (Az. L 11 AS 253/18 NZB) für die Reparatur eines Gartenzaunes, auch wenn dieser als Absturzsicherung diene, jeweils keine übernahmefähigen Kosten anerkannt.
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