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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13 B ER (https://dejure.org/2013,27139)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.03.2013 - L 13 AS 51/13 B ER (https://dejure.org/2013,27139)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. März 2013 - L 13 AS 51/13 B ER (https://dejure.org/2013,27139)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zuständiger Leistungsträger; Gewöhnlicher Aufenthalt bei durchsetzbarer Wohnsitzauflage eines Ausländers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 36
    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zuständiger Leistungsträger; gewöhnlicher Aufenthalt bei durchsetzbarer Wohnsitzauflage eines Ausländers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2008 - 11 S 1443/08

    Entstehung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Ausländern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13
    Im Falle von Ausländern ist u. a. Voraussetzung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts, dass dieses nicht nur vorübergehende Verweilen nach den Vorschriften des Ausländerrechtes auch zulässig ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2008 - 11 S 1443/08 - juris Rdn. 3, m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13
    Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne mithin erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 30 Abs. 3 SGB I werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20. Mai 1987 - 10 RKg 18/85 - juris Rdn. 14; dieser Auffassung wohl grundsätzlich folgend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45/90 - juris Rdn. 24).
  • BSG, 20.05.1987 - 10 RKg 18/85

    Befristete Aufenthaltserlaubnis - Ausländer - Aufenthalt - Kindergeld

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13
    Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne mithin erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 30 Abs. 3 SGB I werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20. Mai 1987 - 10 RKg 18/85 - juris Rdn. 14; dieser Auffassung wohl grundsätzlich folgend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45/90 - juris Rdn. 24).
  • VG Magdeburg, 08.10.2012 - 1 A 70/11

    Aufenthalt: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13
    Für die demgemäß anzustellende Prognose kommt es auf sämtliche Umstände an, zu denen auch ausländer- und asylbehördliche Entscheidungen, insbesondere Aufenthaltsbeschränkungen und die Entscheidungspraxis der Ausländerbehörde gehören (zuletzt Verwaltungsgericht - VG - Magdeburg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 1 A 70/11 - juris Rdn. 41, m. w. Nachw.).
  • SG Hildesheim, 22.03.2010 - S 43 AS 420/10

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Gewährung von Leistungen nach dem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13
    Die ausländerrechtlichen Regelungen müssen daher im Sozialleistungsrecht - wie z. B. § 23 Abs. 5 SGB XII - Beachtung finden (a. A.: SG Hildesheim, Beschl. v. 22. März 2010 - S 43 AS 420/10 ER - in ZSF 2011, 179).
  • KG, 25.08.2006 - 25 W 70/05

    Abschiebungshaft: Örtlich zuständige Ausländerbehörde für die Antragstellung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13
    Die weiter bestehende räumliche Beschränkung ihres Aufenthalts auf das bremische Gebiet steht dem entgegen; diese Beschränkung des Aufenthalts kann jederzeit durchgesetzt werden, und zwar ungeachtet der Frage, wie lange sich ein Betroffener an einem anderen Ort tatsächlich aufhält (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25. August 2006 - 25 W 70/05 - juris Rdn. 15).
  • BSG, 15.06.1982 - 10 RKg 26/81

    Asylverfahren; Anspruch auf Kindergeld; Aufenthalt im Bundesgebiet;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13
    Eine bestimmte Zeitgrenze, von der an ein Aufenthalt nicht mehr als vorübergehend anzusehen ist, ist dem Sozialrecht bei alledem fremd (BSG, Urteil vom 15. Juni 1982 - 10 RKg 26/81 - juris Rdn. 26 - BSGE 53, 294, 298).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2009 - 2 O 50/09

    Wechsel eines Ausländers in ein anderes Bundesland

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13
    Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers wird erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Verhältnisse davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend an dem betreffenden Ort bleiben kann (Oberverwaltungsgericht - OVG - Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. April 2000 - 3 M 132/99 - juris, Leitsatz 3; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 O 50/09 - juris Rdn. 5).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.04.2000 - 3 M 132/99
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 13 AS 51/13
    Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers wird erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Verhältnisse davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend an dem betreffenden Ort bleiben kann (Oberverwaltungsgericht - OVG - Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. April 2000 - 3 M 132/99 - juris, Leitsatz 3; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 O 50/09 - juris Rdn. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2013 - L 13 AS 122/13

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewöhnlicher Aufenthalt

    Die rechtliche Anerkennung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes kommt in Fällen einer ausländerrechtlich grundsätzlich zulässigen Beschränkung der Freizügigkeit nur dort in Betracht wo die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Einklang mit der Rechtsordnung auch nehmen durften; ggf. muss der Antragsteller dorthin umziehen (in Fortführung eines Senatsbeschlusses vom 13. März 2013 - L 13 AS 51/13 B ER -).

    Insoweit verbleibt der Senat auch weiterhin grundsätzlich bei seiner im Beschluss vom 12. März 2013 - L 13 AS 51/13 B ER - vertretenen Rechtsauffassung.

    Insoweit gebietet die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine entsprechend einschränkende Auslegung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in einer Weise, dass die rechtliche Anerkennung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Fällen einer ausländerrechtlich grundsätzlich zulässigen Beschränkung der Freizügigkeit nur dort in Betracht kommt, wo die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Einklang mit der Rechtsordnung auch nehmen durften (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - a. a. O. - mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

    Eine derartige Einschränkung der Senatsentscheidung vom 12. März 2013 - a. a. O. -, wie sie nunmehr vorgenommen wird, gebietet im Übrigen auch die seinerzeit gegebene Begründung des Beschlusses.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16

    SGB-II -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Maßgeblichkeit der tatsächlichen

    Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass ein Ausländer einen gewöhnlichen Aufenthalt nur dort begründen könne, wo nach den Vorschriften des Ausländerrechts das nicht nur vorübergehende Verweilen zugelassen sei; einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort könne er grundsätzlich nur dann begründen, wenn dies mit Billigung der Ausländerbehörde geschehe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2014 - L 14 AS 1569/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 06.06.2013 - L 13 AS 122/13 B ER und vom 12.03.2013 - L 13 AS 51/13 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2017 - L 21 AS 229/17

    SGB-II -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Nicht EU-Ausländer; Abweichende

    Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass ein Ausländer einen gewöhnlichen Aufenthalt nur dort begründen könne, wo nach den Vorschriften des Ausländerrechts das nicht nur vorübergehende Verweilen zugelassen sei; einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort könne er grundsätzlich nur dann begründen, wenn dies mit Billigung der Ausländerbehörde geschehe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2014, L 14 AS 1569/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 06.06.2013, L 13 AS 122/13 B ER, und vom 12.03.2013, L 13 AS 51/13 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2013 - L 13 AS 63/13

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des

    c) Im Falle von Ausländern ist zudem Voraussetzung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II - und dies stellt eine selbständig tragende Erwägung des Senats dar - dass das nicht nur vorübergehende Verweilen nach den Vorschriften des Ausländerrechtes auch zulässig ist (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - L 13 AS 51/13 B ER - m. V. a. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2008 - 11 S 1443/08 - juris Rdn. 3, m. w. Nachw.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - L 14 AS 1569/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - örtliche Zuständigkeit - gewöhnlicher

    Einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort kann er grundsätzlich nur dann begründen, wenn dies mit Billigung der Ausländerbehörde geschieht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. März 2013 - L 13 AS 51/13 B ER -, Beschluss vom 6. Juni 2013 L 13 AS 122/13 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2013 - L 13 AS 260/13

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für

    Der Senat behält für Fälle, in denen (lediglich) eine ausländerrechtlich grundsätzlich zulässige Beschränkung der Freizügigkeit den Gegenstand der Erwägungen bildet, welche den Leistungsbezug an einem anderen inländischen Ort nicht hindert, und demnach ein "gewöhnlicher Aufenthalt" im Rechtssinne nur an dem Ort in Betracht kommt, wo der gewöhnliche Aufenthaltsort im Einklang mit der Rechtsordnung auch genommen werden durfte, seine abweichende Auffassung (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - L 13 AS 51/13 B ER -, ausdifferenziert im Beschluss vom 6. Juni 2013 - L 13 AS 122/13 ER) ausdrücklich bei.
  • VG Gelsenkirchen, 10.07.2019 - 11 L 267/19

    Verbandskompetenz für die Erteilung einer Duldung; Rückgriff auf § 3 Abs. 1 Nr. 3

    Soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertreten wird, dass bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person - etwa im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - nicht auf aufenthaltsrechtliche Vorgaben oder etwaige ordnungsrechtliche Verstöße gegen Wohnsitzauflagen abzustellen sei, vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - LSG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - L 12 AS 573/15 B ER - jeweils juris; Aubel, jurisPK-SGB II, § 36, Rn. 17 ff. A.A. jedoch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. März 2013 - L 13 AS 51/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2014 - L 14 AS 1569/14 B ER - jeweils juris, ist dies vor allem vor dem Hintergrund der einheitlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes in verschiedenen Bereichen des Sozialrechts und der Sicherstellung des Zugangs zu existenzsichernden Leistungen zu sehen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2013 - L 13 AS 80/13
    Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. März 2013 - L 13 AS 51/13 B ER - wird als unzulässig verworfen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2014 - L 11 AS 1391/13
    Im Ergebnis bestehen somit bei summarischer Prüfung keine Zweifel daran, dass den Antragstellern eine Rückverlegung ihres Aufenthaltes in den I. -Kreis zumutbar möglich ist und auch verlangt werden kann und sie daher ohne Weiteres dem Grunde nach in der Lage sind, weiterhin von dem dortigen Träger Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende in Anspruch zu nehmen, so dass es der Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht bedarf (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2013 - L 2 AS 454/13 B ER; vgl. ebenfalls LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. März 2013 - L 13 AS 51/13 B ER - Beschluss vom 6. Juni 2013, a.a.O.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2014 - L 13 AS 36/14
    Insoweit verbleibt der Senat auch weiterhin grundsätzlich bei seiner im Beschluss vom 12. März 2013 - L 13 AS 51/13 B ER - vertretenen Rechtsauffassung, die er in einem Beschluss vom 6. Juni 2013 (- L 13 AS 122/13 B ER -, juris Rdn. 3 ff.) weiter ausdifferenziert hat.
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