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   LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2007 - L 13 B 296/07 SB   

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https://dejure.org/2007,21992
LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2007 - L 13 B 296/07 SB (https://dejure.org/2007,21992)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.12.2007 - L 13 B 296/07 SB (https://dejure.org/2007,21992)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2007 - L 13 B 296/07 SB (https://dejure.org/2007,21992)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung i.R.e. Untätigkeitsklage nach unverzüglichem Anerkenntnis und einseitiger Veranlassung zur Klage; Notwendigkeit des Erlasses eines Widerspruchsbescheids trotz Überzeugung von der Richtigkeit einer getroffenen Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • SG Berlin, 31.05.2012 - S 150 AS 25169/09

    Hartz IV: Kein Anspruch auf vermeidbare Doppelmieten - Leistungsberechtigte

    Die gem. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung erfolgte nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen waren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, L 13 B 296/07 SB, Rz. 16 bei juris).
  • SG Berlin, 20.01.2012 - S 174 AS 31567/11

    Sozialgerichtliches Verfahren; Kostenerstattung nach erledigter

    Die Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, L 13 B 296/07 SB).
  • SG Berlin, 30.06.2010 - S 174 AS 21949/07

    Arbeitslosengeld II - Individualansprüche der Mitglieder einer

    Danach liegt die Kostenentscheidung im Ermessen des Gerichts, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, L 13 B 296/07 SB).
  • SG Berlin, 10.01.2012 - S 96 AS 26664/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung bei unerledigter

    Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits ohne Urteil einander Kosten zu erstatten haben, ist gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßen Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten Bedeutung zukommt (vgl. BSG, Beschluss v. 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R, Rn. 5; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - L 13 B 296/07 SB, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
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