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   LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09   

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https://dejure.org/2012,28609
LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09 (https://dejure.org/2012,28609)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.2012 - L 13 R 4924/09 (https://dejure.org/2012,28609)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 2012 - L 13 R 4924/09 (https://dejure.org/2012,28609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Rente wegen Erwerbsminderung - Verweisungstätigkeit und tarifliche Einstufung - Gleichstellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters für einen Facharbeiter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 240
    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters für einen Facharbeiter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 70 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 22.09.1977 - 5 RJ 96/76
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09
    Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
  • BAG, 14.09.1988 - 4 AZR 351/88

    Öffentlicher Dienst - Bewährungsaufstieg - Persönliche Qualifikation -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09
    Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24).
  • BSG, 30.10.1991 - 8 RKn 4/90

    Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit - Anspruch der Witwe auf Auszahlung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09
    Vielmehr müssen hierfür regelmäßig Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren Facharbeitern und - wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit - die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter verlangt werden; andrerseits ist zu fordern, dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss (BSG vom 3. November 1982 - 1 RJ 12/81 = SozR 2200 § 1246 Nr. 102 - Juris Rdnr. 13; BSG vom 30. Oktober 1991 - 8 RKn 4/90 - Juris Rdnr. 14).
  • BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 50/84
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09
    Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
  • BSG, 03.11.1982 - 1 RJ 12/81

    Verweisungstätigkeit; Qualitative Bewertung; Heranziehung von Tarifverträgen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09
    Vielmehr müssen hierfür regelmäßig Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren Facharbeitern und - wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit - die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter verlangt werden; andrerseits ist zu fordern, dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss (BSG vom 3. November 1982 - 1 RJ 12/81 = SozR 2200 § 1246 Nr. 102 - Juris Rdnr. 13; BSG vom 30. Oktober 1991 - 8 RKn 4/90 - Juris Rdnr. 14).
  • BSG, 07.06.1988 - 5a RKn 14/87

    Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) - Voraussetzungen für das

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09
    Das BSG hat den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gebildet, um Versicherte mit Leitungsfunktion, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt, in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen (BSG vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKn 14/87 - Juris Rdnr. 13).
  • LSG Bayern, 08.02.2012 - L 1 R 1005/09

    Zur Verweisbarkeit eines Maschinenfahrers und Koordinators auf Tätigkeiten als

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09
    Insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von dem Kläger erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2011 - L 4 R 380/11

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Baufacharbeiter -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09
    Insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von dem Kläger erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
  • LSG Bayern, 17.04.2012 - L 20 R 19/08

    Zu den medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09
    Danach führt die durch die neue Entgeltordnung dem Poststellenmitarbeiter nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", Entgeltgruppe 3 vermittelte qualitative Wertigkeit weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.;. Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2009 - L 10 R 269/08

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch eine koronare

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - L 13 R 4924/09
    Insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von dem Kläger erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 33/94

    Anspruch auf Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit, Berücksichtigung der

  • BSG, 20.08.1997 - 13 RJ 39/96

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische

  • BSG, 12.09.1991 - 5 RJ 34/90

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96

    Bedeutung der Umstellungsfähigkeit und der tariflichen Eingruppierung bei der

  • LSG Hessen, 15.04.2011 - L 5 R 331/09

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit - Facharbeiter -

  • BSG, 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - ungewöhnliche Leistungseinschränkungen -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2012 - L 10 R 1780/11
  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2017 - L 7 R 4389/16
    Sie hat mit Schreiben vom 2. Februar 2018 (Blatt 198/201 der Senats-Akten) hinsichtlich der Tätigkeit als Registrator und als Poststellenmitarbeiter auf die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 25. September 2012 - L 13 R 6087/09 und L 13 R 4924/09 - verwiesen und eine Berufsinformation über Empfangsmitarbeiter im Hotel vorgelegt.

    Der Kläger kann jedenfalls sozial und gesundheitlich zumutbar auf den Beruf des Poststellenmitarbeiters verwiesen werden, der nach der Entgeltgruppe 3 des Teils I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - entlohnt wird; diese tarifvertragliche Entgeltgruppe entspricht im Wesentlichen der früheren Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags - BAT - (vgl. zur Konzeption und Struktur beider Tarifvertragswerke ausführlich und eingehend das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. September 2012 - L 13 R 4924/09 - juris Rdnrn. 46 ff.).

    Nichts Anderes gilt für die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L, in die, wie die Ermittlungen des 13. Senats ergeben haben (vgl. Urteil vom 25. September 2012 a.a.O.), bei Erfüllung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale eine Eingruppierung von Anfang an erfolgt.

    Zwar ist nach den vom 13. Senat des LSG Baden-Württemberg eingeholten Arbeitgeberauskünften für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3 von einer Anlernzeit von drei bis sechs Wochen auszugehen; die Einstufung der Tätigkeiten entspricht jedoch in Ansehung der tarifvertraglichen Struktur der Entgeltordnung zum TV-L in ihrer Wertigkeit weitgehend der Vergütungsgruppe VIII BAT und erfasst damit einem Facharbeiter zumutbare Anlerntätigkeiten (vgl. nochmals ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2013 - L 10 R 2824/10 - (veröffentl. in sozialgerichtsbarkeit.de)).

    Arbeitsplätze im genannten Beruf sind, wie die umfassenden Erhebungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 25. September 2012 a.a.O.) ergeben haben, auf dem Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden.

    Für den Beruf des Poststellenmitarbeiters sind, wie die Ermittlungen des 13. Senats (vgl. Urteil vom 25. September 2012 a.a.O.) gleichfalls ergeben haben, Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2013 - L 10 R 4214/12
    Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).

    Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt, s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O..

    Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris - zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen.

    Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen M. ; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind (Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O).

    Für die Tätigkeit in der Poststelle genügen einfache, grundlegende PC-Kenntnisse (Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O), die auch ohne Vorkenntnisse bzw. ohne Übung in der Bedienung einer Tastatur innerhalb einer Einarbeitungsphase von drei Monaten erworben werden können (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.02.2012, L 1 R 1005/09 in juris m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2016 - L 13 R 2903/14

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - eingeschränktes Sehvermögen -

    Vor der Augenerkrankung konnte der Kläger die von der Beklagten benannte zumutbare Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter (s. hierzu erkennender Senat, Urteil vom 25. September 2012, L 13 R 4924/09, Juris) vollschichtig verrichten und die rentenrelevante Normstrecken zurücklegen.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - L 10 R 2442/13
    Entsprechende Arbeitsplätze sind - entgegen der Auffassung des Klägers - in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).

    Anhand der dort durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen steht auch zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass derartige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang existieren; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, ergab eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt, s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O..

    Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des Hessischen LSGs vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris - zusammenfassend Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen.

    Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des LSG Baden-Württemberg ergeben haben (vgl. Urteil vom 25.09.2012 a.a.O.) - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2014 - L 10 R 1807/14
    Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).

    Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt, s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris - zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen.

    Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen M. ; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind (Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O).

    Es genügen einfache, grundlegende PC-Kenntnisse (Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.12.2013 - L 10 R 1462/13
    Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).

    Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt, s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O..

    Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris - zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen.

    Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen M. ; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Für die Tätigkeit in der Poststelle genügen einfache, grundlegende PC-Kenntnisse (Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O), die auch ohne Vorkenntnisse bzw. ohne Übung in der Bedienung einer Tastatur innerhalb einer Einarbeitungsphase von drei Monaten erworben werden können (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.02.2012, L 1 R 1005/09 in juris m.w.N. und dem folgend Urteil des erkennenden Senats vom 19.12.2013, L 10 R 4214/12).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2013 - L 7 R 4435/10
    Der Kläger kann jedoch sozial und gesundheitlich zumutbar auf den Beruf des Poststellenmitarbeiters verwiesen werden, der nach der Entgeltgruppe 3 des Teils I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - entlohnt wird; diese tarifvertragliche Entgeltgruppe entspricht im Wesentlichen der früheren Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a des Bundes-Angestellten-tarifvertrags - BAT - (vgl. zur Konzeption und Struktur beider Tarifvertragswerke ausführlich und eingehend das - den Beteiligten zur Kenntnis gebrachte - Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. September 2012 - L 13 R 4924/09 - (juris)).

    Nichts anderes gilt für die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L, in die, wie die Ermittlungen des 13. Senats ergeben haben (vgl. Urteil vom 25. September 2012 a.a.O.), bei Erfüllung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale eine Eingruppierung von Anfang an erfolgt.

    Zwar ist nach den vom 13. Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3 von einer Anlernzeit von drei bis sechs Wochen auszugehen; die Einstufung der Tätigkeiten entspricht jedoch in Ansehung der tarifvertraglichen Struktur der Entgeltordnung zum TV-L in ihrer Wertigkeit weitgehend der Vergütungsgruppe VIII BAT und erfasst damit einem Facharbeiter zumutbare Anlerntätigkeiten (vgl. nochmals ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2013 - L 10 R 2824/10 - (veröffentl. in sozialgerichtsbarkeit.de).

    Arbeitsplätze im genannten Beruf sind, wie die umfassenden Erhebungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 25. September 2012 a.a.O.) ergeben haben, auf dem Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden.

    Für den Beruf des Poststellenmitarbeiters sind, wie die Ermittlungen des 13. Senats (vgl. Urteil vom 25. September 2012 a.a.O.) gleichfalls ergeben haben, Vorkenntnisse jedoch weitgehend ohne Bedeutung.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2018 - L 10 R 411/15

    Verweisbarkeit eines ausgebildeten Kochs als Facharbeiter bei beantragter Rente

    Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Senatsurteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 in juris, Rdnr. 45 auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).

    Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt (s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 einem Facharbeiter sozial zumutbar (Senatsurteil vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Senatsurteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des Hessischen LSG vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 in juris, Rdnr. 38; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O., Rdnr. 45) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen.

  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2014 - L 10 R 1180/11
    Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).

    Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt, s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O..

    Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris - zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen.

    Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.03.2015 - L 10 R 4219/14
    Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).

    Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt, s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O..

    Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.).

    Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris - zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen.

    Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2013 - L 10 R 2409/12
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 10 R 3977/17
  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 9 R 2092/16
  • LSG Baden-Württemberg, 11.06.2013 - L 13 R 631/12
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 9 R 4377/15
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - L 10 R 3942/17
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2015 - L 10 R 756/14
  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2023 - L 10 R 1000/21

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2012 - L 13 R 5807/10
  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2013 - L 4 R 1479/11
  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2012 - L 13 R 5871/09
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 R 3220/13
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 5 R 2039/12
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2017 - L 13 R 4104/16
  • LSG Baden-Württemberg, 25.07.2017 - L 13 R 363/14
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 13 R 1927/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 12 R 154/15
  • LSG Baden-Württemberg, 07.07.2014 - L 9 R 4900/11
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2012 - L 9 R 2980/09
  • LSG Bayern, 16.12.2015 - L 13 R 250/14

    Zum Anspruch auf Erwerbsminderungsrente für eine Metzgereifachverkäuferin bei

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 13 R 1588/15
  • LSG Baden-Württemberg, 11.08.2015 - L 13 R 5117/14
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2016 - L 13 R 4248/15
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2020 - L 5 R 1115/18
  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2022 - L 10 R 2880/19
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 - L 4 R 4712/14
  • BSG, 21.03.2013 - B 13 R 20/13 B
  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2014 - L 9 R 5285/11
  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2019 - L 10 R 2778/17
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2015 - L 9 R 1124/12
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2013 - L 9 R 135/12
  • LSG Baden-Württemberg, 11.04.2016 - L 10 R 5272/12
  • LSG Baden-Württemberg, 06.05.2022 - L 13 R 1842/21
  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2015 - L 2 R 3943/15
  • LSG Baden-Württemberg, 23.12.2016 - L 10 R 1339/16
  • LSG Baden-Württemberg, 14.09.2016 - L 10 R 5021/15
  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2016 - L 10 R 243/14
  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2015 - L 13 R 2703/14
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2015 - L 10 R 4473/13
  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2013 - L 9 R 341/13
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