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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13 (https://dejure.org/2013,39944)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.10.2013 - L 14 R 250/13 (https://dejure.org/2013,39944)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 (https://dejure.org/2013,39944)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des NS-Regimes; Antrag und Anspruchsbeginn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des NS-Regimes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (42)

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13
    Im Hinblick auf den von ihr angenommenen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verweist die Klägerin auf die Urteile des Bundessozialgerichts, 13 RJ 23/95, 13 RJ 5/95 und 12 RK 27/88.

    Sie nimmt weiter Bezug auf das Urteil des BSG vom 24.10.1985 - 12 RK 48/84 und vom 21.06.1990 - 12 RK 27/88.

    Das Urteil vom 21.06.1990 - 12 RK 27/88 - sei bereits deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte im vorliegenden Fall (dort abweichend: Herausgabe eines Merkblatts) keine Allgemeininformation erteilt habe.

    Danach gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 ff.); dieser Grundsatz ist auch für die Beantwortung der Frage bedeutsam, welche Gründe eine etwa zulässige Wiedereinsetzung rechtfertigen können und ob dazu auch die Unkenntnis von dem Recht und der Befristung seiner Ausübung geeignet ist (BSG, Urteil vom 09.02.1993, 12 RK 28/92, BSGE 72, 80 ff.).

    Diese Aufklärungspflicht begründet nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90).

    Anhaltspunkte für einen der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehler des israelischen Sozialversicherungsträgers bestehen nicht (zu den Voraussetzungen Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.07.1986, L 2 An 135/85 - juris - und BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88 SozR 6961 § 7 Nr. 2; anders BSG, Urteile vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 und vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert).

    Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 - juris - vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83, - juris - vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13).

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95

    Hinweispflicht über frühest möglichen Rentenbeginn beim Antrag auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13
    Im Hinblick auf den von ihr angenommenen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verweist die Klägerin auf die Urteile des Bundessozialgerichts, 13 RJ 23/95, 13 RJ 5/95 und 12 RK 27/88.

    Zwar ist eine solche Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig, wenn die betreffende Regelung dies ausdrücklich bestimmt oder ihre Auslegung dies ergibt (BSG, Urteile vom 25.10.1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153 ff.; vom 21.05.1996, 12 RK 43/95, SozR 3 5070 § 21 Nr. 3; vom 22.10.1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168 ff.).

    Ob danach eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Dreimonatsfrist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI, der eine Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich vorsieht, im Wege der Auslegung zulässig wäre, kann indes offenbleiben (so auch BSG, Urteil vom 22.10.1996, a.a.O.).

    Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (BSG, Urteile vom 21.05.1996 und 22.10.1996, a.a.O.).

    Die Verpflichtung der Beklagten zur Hinweiserteilung scheidet dabei zwar nicht bereits deshalb aus, weil die Klägerin sich nicht rechtzeitig rat- oder auskunftsuchend an die Beklagte gewandt hätte; denn für das Entstehen einer Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Erteilung eines Hinweises ist eine Anfrage der Versicherten nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 22.10.1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168).

  • BSG, 08.11.1995 - 13 RJ 5/95

    Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13
    Im Hinblick auf den von ihr angenommenen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verweist die Klägerin auf die Urteile des Bundessozialgerichts, 13 RJ 23/95, 13 RJ 5/95 und 12 RK 27/88.

    Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist zwar nicht auf die Verletzung der Pflichten aus §§ 14, 15 SGB I beschränkt, sondern kommt auch bei andersartiger Fehl- oder Nichtinformation der Versicherten in Betracht (BSG, Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5).

    Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 - juris - vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83, - juris - vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des heute für das Recht der Rentenversicherung zuständigen 13. Senats des BSG (Urteil vom 08.11.1995,13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), der ausgeführt hat, dass ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn die dem Versicherten günstigen Voraussetzungen erst später bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten.

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13
    Der israelische Antrag gilt -sowohl formell als auch materiellzugleich als Antrag auf "entsprechende Leistung" nach deutschem Recht (BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R - juris - (Rdnr.19)).

    Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R (juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs. 2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt.

    Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG - B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/11 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich.

    Hierzu führt es aus (juris, Rdnr.34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge zB bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 17/95

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13
    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI, nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3-3200 § 86a Nr. 2).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation, z.B. in Merkblättern oder Broschüren, verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

    Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteil vom 23.05.1996, a.a.O.).

    Anhaltspunkte für einen der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehler des israelischen Sozialversicherungsträgers bestehen nicht (zu den Voraussetzungen Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.07.1986, L 2 An 135/85 - juris - und BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88 SozR 6961 § 7 Nr. 2; anders BSG, Urteile vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 und vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert).

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13
    Gemäß dem Urteil des BSG vom 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R - erfasse eine der Antragsrücknahme vergleichbare bestandskräftige Ablehnung eines in Deutschland gestellten Rentenantrags auch den zuvor in Israel gestellten Rentenantrag.

    Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG - B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/11 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich.

    Das BSG hat sich in dem Urteil B 13 R 40/11 R unter anderem mit der Frage befasst, wie sich die bestandskräftige Entscheidung über einen deutschen Altersrentenantrag auf einen bereits zuvor gestellten israelischen Antrag auswirkt.

    Die Vorschrift regelt nämlich nicht selbst unmittelbar den Rentenbeginn, sondern fingiert lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, BSGE 110, 97 (Rdnr. 22 m.w.N.)).

  • BSG, 24.10.1985 - 12 RK 48/84

    Nachentrichtungsantrag - Frist - Verfolgter - Härteausgleich - Entschädigung für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13
    Sie nimmt weiter Bezug auf das Urteil des BSG vom 24.10.1985 - 12 RK 48/84 und vom 21.06.1990 - 12 RK 27/88.

    Das Urteil vom 24.10.1985 - 12 RK 48/84 - habe sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Ausschlussfrist unter bestimmten Voraussetzungen neu eröffnet werden müsse.

    Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.12.2009 kann der Klägerin auch nicht aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der von ihrem Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84 - juris - vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 4 2600 § 306 Nr. 1) eingeräumt werden.

    Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 - juris - vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83, - juris - vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13).

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92

    Rentenversicherungsträger - Informationspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13
    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI, nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3-3200 § 86a Nr. 2).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation, z.B. in Merkblättern oder Broschüren, verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

    Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (BSG, Urteile vom 21.03.1990, 7 RAr 36/88, BSGE 66, 258, vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O. und vom 16.06.1994, 13 RJ 25/93, SozR 3-1200 § 14 Nr. 15); für eine Auskunftspflicht im Sinne des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt (BSG, Urteil vom 28.09.1976, 3 RK 7/76, BSGE 42, 224).

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13
    Damit wurden jene Berechtigten, die durch die Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 davon Kenntnis erlangten und sich aufgrund dieses Gesetzes binnen gut einen Jahres nach seiner Verkündung zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen, so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils (vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294 (Rdnr. 29)).

    Die in § 3 des ZRBG genannte Frist bis zum 30.06.2003 führt lediglich zu einer Fiktivverlegung des Rentenantrags auf den 18.06.1997 (Tag des BSG-Urteils B 5 RJ 66/95 (BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto).

    Vielmehr hat der 13. Senat des BSG dort eine Rechtsfortbildung zur Schließung einer gesetzgeberischen Lücke im ZRBG dahingehend vorgenommen, dass die Vorschrift des § 306 Absatz 1 SGB VI für Bestandsrentner, die bereits vor dem 18.06.1997 (= Tag des BSG-Urteils B 5 RJ 66/95 (BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto) eine Altersrente bezogen haben, und die vor dem 30.06.2003 einen Antrag auf Zahlung der Rente unter Bezugnahme auf das ZRBG gestellt hatten, nicht nachteilig anzuwenden ist, und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung.

  • BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R

    Anerkennung einer Ersatzzeit - nationalsozialistische Verfolgung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13
    Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 5 R 14/08 R, BSGE 103, 161).

    Sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

  • BSG, 22.03.2007 - B 5 R 16/07 B
  • BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R

    Neufeststellung einer Bestandsrente nach Inkrafttreten des Gesetzes zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 432/12
  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 15/78

    Verfolgte - Sonstige Voraussetzung - Nachentrichtung von Beiträgen

  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 60/94

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei nicht erkennbarer Gesetzesänderung

  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 23/84
  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95

    Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21 , 22 WGSVG

  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 7/82

    Teilzahlungsfrist - Ausschlußfrist - Nachsichtgewährung - Überschreitung der

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

  • BGH, 26.02.1960 - IV ZR 255/59

    Rechtsmittel

  • BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 56/77
  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 25/93

    Selbstständige - Feiwillige Weiterversicherung - Pflichtbeiträge

  • BSG, 26.10.1976 - 1 RA 81/75

    Nachentrichtung von Beiträgen - Weiterversicherung - Verfolgter - Ersatzzeit

  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 31/83

    Herstellungsanspruch - Verfahrensmängel - Beratung von Amts - Aufklärung im

  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R

    Altersruhegeldanspruch - Vollendung des 65. Lebensjahres -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2003 - L 8 RJ 90/01

    Rentenversicherung

  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 50/82
  • BSG, 22.02.1989 - 5 RJ 42/88

    Frist für die Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge nach Nr. 7 Buchst. d des

  • SG Lübeck, 24.04.2013 - S 45 R 675/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

  • BSG, 21.09.1962 - 10 RV 1059/59
  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 28/92

    Rentner - Versicherungspflicht - Befreiung - Fristversäumnis

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

  • SG Lübeck, 23.04.2013 - S 6 R 353/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 317/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2010 - L 14 R 3/08

    Rentenversicherung

  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 6/83
  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 7/76
  • LSG Berlin, 15.07.1986 - L 2 An 135/85
  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 113/00

    Neufestsetzung der Rente

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2016 - L 14 R 779/15

    Regelaltersrente; Berücksichtigung von Beitragszeiten in einem Ghetto; Wirksame

    Das Gericht überträgt insoweit den in den Urteilen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - und vom 26. Oktober 2011 - L 3 R 489/11 - zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, dass die Erklärung der Versicherten, mit der sie ihren direkt bei dem deutschen Rentenversicherungsträger gestellten Antrag auf die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung zurücknahm, auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich, auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, erfasste, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt, auf den hier vorliegenden Fall, dass die Versicherte einmal persönlich bei dem israelischen Rentenversicherungsträger und zweitens über einen von ihr bevollmächtigten Vertreter bei dem zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger jeweils den Antrag auf die Gewährung einer deutschen Altersrente gestellt hat.

    Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dazu in seinem Urteil vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - unter anderem ausgeführt: "Auf einen israelischen Rentenantrag kann die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen.

    (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13, Rn. 39, juris)." Diese Rechtsgedanken aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - sind in jeder Hinsicht auf die Rücknahmeerklärung vom 1. April 2004, die am 2. April 2004 bei der Beklagten eingegangen ist, zu übertragen.

    Im Übrigen hätten die Verwaltung und das Sozialgericht die Anerkennung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unter Hinweis auf das Urteil des LSG NRW vom 25.10.2013 (L 14 R 250/13) abgelehnt.

    Ein Stammrecht der Verstorbenen auf - antragsfreies - Altersruhegeld bereits unter Geltung der RVO beziehungsweise des AVG ist aber nicht bereits spätestens bis zum 31.12.1991 entstanden, so dass ein solches auch nicht mit dem Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 zahlbar gemacht werden kann; vielmehr richtet sich der Anspruch der Verstorbenen auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Vorschriften des SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG und unterliegt daher auch dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI (vgl. zu allem folgenden die Urteile des erkennenden Senats des LSG NRW vom 02.08.2013 (alle in juris): L 14 R 294/13 (dazu B 13 R 30/13 R (erledigt durch Erledigungserklärung der Parteien)), L 14 R 431/13 (dazu B 13 R 32/13 R (erledigt auf sonstige Weise)) und L 14 R 633/13 (dazu B 13 R 29/13 R, als unzulässig verworfen durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.03.2014)), sowie die Urteile des erkennenden Senats des LSG NRW vom 25.10.2013 (alle in juris): L 14 R 250/13 (dazu B 13 R 3/14 R (erledigt durch Anerkenntnis)), L 14 R 1116/12 (dazu B 5 R 2/14 R (erledigt durch Anerkenntnis)), L 14 R 314/13 (dazu B 13 R 7/14 R, als unzulässig verworfen durch Beschluss des BSG vom 04.09.2014)), L 14 R 317/13 (dazu B 5 R 4/14 R, erledigt auf sonstige Weise)), L 14 R 188/13 (dazu B 5 R 6/14 R, erledigt auf sonstige Weise)), L 14 R 295/13 (dazu B 13 R 5/14 R, erledigt durch Erledigungserklärung der Parteien)) und L 14 R 999/12 (dazu B 13 R 1/14 R, erledigt durch Anerkenntnis)).

    Denn beiden Anträgen - dem des Bevollmächtigten vom 23.10.2002 und dem der Verstorbenen vom 31.10.2002 - lag ein identischer Gegenstand zugrunde, der sich nicht aufspalten lässt (vgl. hierzu die Urteile des erkennenden Senats des LSG NRW vom 25.10.2013, a.a.O., etwa L 14 R 250/13, dort Rdn. 35 ff.: Eine Rücknahmeerklärung erfasst auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt), so dass die Rücknahme vom 01.04.2002 beide Anträge erfasste.

    Hiervon gehen jedenfalls die Beklagte - ausweislich ihres Schriftsatzes vom 24.04.2012 - und auch das Sozialgericht im angefochtenen Urteil aus, das sich für seine diesbezüglichen Ausführungen auf die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013 (u. a. L 14 R 250/13) und auf das Urteil des 3. Senats des LSG NRW vom 26.10.2011 (L 3 R 489/11) bezogen hat.

    Die Erklärung: "Die Akte schliessen" ist im Rahmen einer verständigen Würdigung gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Rücknahme des Antrags zu verstehen; bereits ohne die Einbeziehung zusätzlicher Gesichtspunkte kommt im Deutschen der Begrifflichkeit des (Ab)Schließens eines Vorgangs, eines Kapitels etc. (der Begriff des "Schließens der Akte" ist hier eher unüblich) eine endgültige Bedeutung zu; in der englischen Sprache ist die wörtliche Übersetzung "to close a file"- insbesondere in Medienberichten zu rechtlichen Fragestellungen - deutlich gebräuchlicher und wird in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verfahrens gebraucht (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013 (z.B.: L 14 R 250/13, dort Rdn. 32 und 33)).

    Auch dies würde eine unzulässige Aufspaltung einer einheitlichen Sache bedeuten (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013, a.a.O., alle in juris, etwa L 14 R 250/13 (dort Rdn. 39)).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17

    Kein Anspruch der Witwe auf Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen

    - Dass die Rücknahmeerklärung vom 08.08.2003, die am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangen ist, auch den israelischen Rentenantrag des Versicherten, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, mit umfasst, leitet das Gericht aus der nachfolgend wiedergegebenen Argumentation des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2013 - L 14 R 250/13 -, der sich das Gericht nach eigener Überprüfung voll inhaltlich anschließt, ab.

    Diese Rechtsgedanken aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25; Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - sind in jeder Hinsicht auf die Rücknahmeerklärung vom 08.08.2003, die am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangen ist, zu übertragen.

    Ansonsten läge eine unzulässige Aufspaltung einer einheitlichen Sache vor (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013, etwa L 14 R 250/13, juris, dort Rdn. 39; die nachgehende Revision beim BSG, B 13 R 3/14 R, erledigte sich am 28.10.2014 durch ein Anerkenntnis) und es würde der Sinn der Antragsfiktion des Artikel 27 DISVA verkannt, der darin besteht, die Antragstellung zu vereinfachen, nicht hingegen darin, zwei gleichartige Anträge nebeneinander und mit gegebenenfalls unterschiedlichem Schicksal zu konstruieren.

  • SG Düsseldorf, 21.07.2015 - S 15 R 148/12
    Das Gericht überträgt insoweit den in den Urteilen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - und vom 26. Oktober 2011 - L 3 R 489/11 - zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, dass die Erklärung der Versicherten, mit der sie ihren direkt bei dem deutschen Rentenversicherungsträger gestellten Antrag auf die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung zurücknahm, auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, erfasste, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt, auf den hier vorliegenden Fall, daß die Versicherte einmal persönlich bei dem israelischen Rentenversicherungsträger und zweitens über einen von ihr bevollmächtigten Vertreter bei dem zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger jeweils den Antrag auf die Gewährung einer deutschen Altersrente gestellt hat.

    Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dazu in seinem Urteil vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - unter anderem ausgeführt:.

    (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 -, Rn. 39, juris).".

    Diese Rechtsgedanken aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013- L 14 R 250/13 - sind in jeder Hinsicht auf die Rücknahmeerklärung vom 1. April 2004, die am 2. April 2004 bei der Beklagten eingegangen ist, zu übertragen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2015 - L 4 R 1017/13

    Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach

    Im Übrigen würde die Rücknahmeerklärung jedoch auch einen solchen Rentenantrag mit erfassen, weil beiden Anträgen (dann) ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt (vgl. hierzu LSG NRW Urt. v. 25.10.2013 - L 14 R 250/13 - juris Rn. 36 ff. mwN zur BSG-Rechtsprechung).

    Auf die umfangreichen Ausführungen im Urteil des LSG NRW vom 25.10.2013 zum Verfahren L 14 R 250/13, an dem der Bevollmächtigte der Klägerin ebenfalls beteiligt war, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 3 R 1007/16

    Anspruch auf Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus

    - Dass die Rücknahmeerklärung vom 05.10.2004, die am 06.10.2004 bei der Beklagten eingegangen ist, auch den israelischen Rentenantrag des Versicherten, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, mitumfasst, leitet das Gericht aus der nachfolgend wiedergegebenen Argumentation des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2013 - L 14 R 250/13 -, der sich das Gericht nach eigener Überprüfung voll inhaltlich anschließt, ab.

    Diese Rechtsgedanken aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013- L 14 R 250/13 - sind in jeder Hinsicht auf die Rücknahmeerklärung vom 05.10.2004, die am 6. Oktober 2004 bei der Beklagten eingegangen ist, zu übertragen.

  • BSG, 31.07.2018 - B 5 R 128/17 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Das LSG habe sich dabei auf nur zwei begründende Sätze beschränkt und lediglich auf den Inhalt seines Urteils vom 6.2.2015 (L 4 R 1017/13) sowie zweier Urteile des 14. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2013 (L 14 R 250/13) und vom 26.2.2016 (L 14 R 779/15) verwiesen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2017 - L 4 R 584/16

    Zahlung von Altersrente an einen Rechtsnachfolger

    Auf das zur entsprechenden Sachlage ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 06.02.2015 (L 4 R 1017/13) sowie insbesondere die Ausführungen des 14. Senats in seinen Urteilen vom 25.10.2013 (L 14 R 250/13) und 26.02.2016 (L 14 R 779/15), an denen der Bevollmächtigte des Klägers ebenfalls beteiligt war, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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