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   LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18   

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LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18 (https://dejure.org/2019,11705)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07.02.2019 - L 14 R 264/18 (https://dejure.org/2019,11705)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - L 14 R 264/18 (https://dejure.org/2019,11705)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusanwalt; Vermeidung einer umfassenden Rückabwicklung zur berufsständischen Versorgu...

  • rewis.io

    Pflichtbeiträge zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusanwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB VI § 231 Abs. 4b S. 3-4; GG Art. 3 Abs. 1
    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 519
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18
    Nach divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigte das Bundessozialgericht die geänderte Verwaltungspraxis der Nichtbefreiung (BSG vom 03.04.2014, BSGE 115, 267; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, Juris; siehe auch Bayer. LSG, Urt. v. 18.12.2013, L 14 R 816/12, Juris).

    Als zeitlichen Endpunkt der Rückwirkung der Befreiung setzte der Gesetzgeber den 01.04.2014 fest, weil das Bundessozialgericht mit Urteil vom 03.04.2014 (a. a. O.) hierzu grundlegend entschieden hatte.

    Die Stichtagsregelung in § 231 Abs. 4b S. 3 SGB VI wurde mit dem Datum der wegweisenden Entscheidung des BSG v. 03.04.2014 (a. a. O.) sachlich vertretbar festgesetzt und verstößt nicht gegen Grundrechte, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 285/01

    Pflichtmitgliedschaft eines Arztes in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18
    Auch umgekehrt wird die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anwartschaft durch Fortsetzung der Sicherung in der berufsständischen Versorgung nicht entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2004, 1 BvR 285/01, Juris).

    Es steht ihr kein Wahlrecht zu, im Laufe des Versicherungslebens die optimale Versorgungsmöglichkeit, ggf. mit rückwirkender Einbeziehung durch Umbuchung, zu wählen und beizubehalten (BVerfG v. 31.08.2004, a. a. O.), zumal die Befreiung ein Wahlrecht des Versicherten darstellt.

  • BVerfG, 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Auszug aus LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18
    Die Klägerin wies ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Kammerbeschluss vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/14, hin.
  • BVerfG, 04.05.2017 - 1 BvR 2584/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels fristgerechter Darlegung der

    Auszug aus LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18
    So lag der Fall auch in dem vom Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/16, Juris) entschiedenen Sachverhalt.
  • LSG Bayern, 18.12.2013 - L 14 R 816/12

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Auszug aus LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18
    Nach divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigte das Bundessozialgericht die geänderte Verwaltungspraxis der Nichtbefreiung (BSG vom 03.04.2014, BSGE 115, 267; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, Juris; siehe auch Bayer. LSG, Urt. v. 18.12.2013, L 14 R 816/12, Juris).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18
    Damit verbundene Härten sind hinzunehmen, zumal diese durch die in Satz 4 normierte Ausnahmereglung abgemildert werden (zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen: BVerfGE 101, 239, 270; BVerfGE 117, 272, 301).
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18
    Nach divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigte das Bundessozialgericht die geänderte Verwaltungspraxis der Nichtbefreiung (BSG vom 03.04.2014, BSGE 115, 267; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, Juris; siehe auch Bayer. LSG, Urt. v. 18.12.2013, L 14 R 816/12, Juris).
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18
    Nach divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigte das Bundessozialgericht die geänderte Verwaltungspraxis der Nichtbefreiung (BSG vom 03.04.2014, BSGE 115, 267; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, Juris; siehe auch Bayer. LSG, Urt. v. 18.12.2013, L 14 R 816/12, Juris).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18
    Damit verbundene Härten sind hinzunehmen, zumal diese durch die in Satz 4 normierte Ausnahmereglung abgemildert werden (zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen: BVerfGE 101, 239, 270; BVerfGE 117, 272, 301).
  • BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R

    Syndikusrechtsanwälte: Rentenversicherung muss Beiträge zurückzahlen

    So heißt es in § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI weder "einkommensgerechte" Pflichtbeiträge (vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.5.2020 - L 3 R 738/18 - juris RdNr 45) noch lautet die Formulierung "einkommensabhängige" Pflichtbeiträge, wovon offenbar das Berufungsgericht ausgeht (siehe dazu die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 7.2.2019 - L 14 R 264/18 - juris RdNr 39 ff) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - L 16 R 255/18

    Rentenversicherung - Syndikusrechtsanwalt - rückwirkende Befreiung von der

    Soweit das Bayerische Landesozialgericht (BayLSG) im Urteil vom 7. Februar 2019 - L 14 R 264/18 - UA S. 8f. ausführt, die "Einkommensabhängigkeit" im Rahmen der Tatbestandsmerkmale "einkommensabhängige Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt" verlange bereits intrinsisch eine Korrelation der Beiträge mit dem jeweiligen Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis als Syndikusrechtsanwalt, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

    Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des BayLSG vom 7. Februar 2019 - L 14 R 264/18 - kann nicht zur Zulassung der Revision im Sinne einer Divergenz führen, da es sich nicht um ein Gericht handelt, das in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführt ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2020 - L 3 R 738/18

    Syndikusanwälte; rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht

    Denn nach dem Willen des Gesetzgebers bezweckt die Vorschrift nur, eine umfassende Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge zu vermeiden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung an das Versorgungswerk nachträglich zu legalisieren (Fichte, in Hauck, Noftz, SGB VI, juris, § 231 Rn. 46; LSG Bayern, Urteil vom 07. Februar 2019, L 14 R 264/18, juris Rn. 38).

    Auch umgekehrt wird die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anwartschaft durch Fortsetzung der Sicherung in der berufsständischen Versorgung nicht entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004, 1 BvR 285/01, juris; LSG Bayern, Urteil vom 07. Februar 2019, L 14 R 264/18, juris Rn. 46 ff).

  • SG Münster, 14.01.2020 - S 24 R 48/19
    Die vom Gesetzgeber verfolgte Lega-lisierung von Beitragszahlungen zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Vermeidung der Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichte-ten Beiträge (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwäl-te, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 46 f.[ergänzend: vgl. LSG Bay-ern, Urteil vom 7.2.2019, Aktenzeichen: L 14 R 264/18, juris, Rn. 51]) wäre aber auch durch eine wortlautgetreue Auslegung zu erreichen, die dann aber auch diejenigen er-fasst, die bislang ihre Beiträge (ausschließlich) an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet haben.

    Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: Soweit vertreten wird, dass ein "rechts-untreues Verhalten" nicht vorliegen könne, weil der Arbeitgeber seine Entscheidung, an wen er die Beiträge abführte, in der Regel von der vor dem 3.4.2014 im Einzelfall ergan-genen - divergierenden - sozial- und landessozialgerichtlichen Entscheidungen abhän-gig gemacht hatte und die Entscheidung vor dem Hintergrund großer rechtlicher Unsi-cherheit mit der Gefahr einer zweiten Verbeitragung anhand des Verfahrensstandes im Einzelfall getroffen werden musste (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 7.2.2019, Aktenzeichen: L 14 R 264/18, juris, Rn. 49), überzeugt dies die Kammer nicht.

  • SG Wiesbaden, 20.09.2019 - S 8 R 174/17

    Zum Merkmal der "einkommensbezogenen Pflichtbeiträge" im Sinne des § 231 Abs. 4b

    Diesem Verständnis der Beklagten hat sich das Bayerische Landessozialgericht (Urt. v. 07.02.2019, L 14 R 264/18, BeckRS 2019, 8048) angeschlossen und hierzu ausgeführt:.

    "Soweit das Bayerische Landesozialgericht (BayLSG) im Urteil vom 7. Februar 2019 - L 14 R 264/18 - UA S. 8f. ausführt, die "Einkommensabhängigkeit" im Rahmen der Tatbestandsmerkmale "einkommensabhängige Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt" verlange bereits intrinsisch eine Korrelation der Beiträge mit dem jeweiligen Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis als Syndikusrechtsanwalt, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19

    Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen

    31 Das gefundene Ergebnis ist schließlich auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar: Für die dargestellte Übergangsregelung selbst ist dies bereits mehrfach festgestellt worden (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 26.2.2020, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.5.2020 - L 3 R 738/18; LSG Hessen, Urteil vom 14.2.2019 - L 1 KR 617/18; Bayerisches LSG, Urteil vom 7.2.2019 - L 14 R 264/18).
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